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Dieser Artikel behandelt den Straftatbestand der Verschleppung von Menschen Die Verschleppung behordlicher und gerichtlicher Vorgange wird im Artikel Verfahrensverschleppung behandelt zur Verschleppung von Gewassern siehe Mundungsverschleppung zur Verschleppung von Lebewesen siehe Biologische Invasion zur Verschleppung einer Krankheit siehe Krankheitsverlauf Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar Bitte hilf uns dabei die Situation in anderen Staaten zu schildern Im deutschen Strafrecht ist die Verschleppung ein Verbrechen und steht samt Versuch bzw Vorbereitung dazu nach 234a StGB unter Strafe Inhaltsverzeichnis 1 Normgenese 2 Tatbestand 3 Verwandte Regelungskonzepte 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseNormgenese BearbeitenDer Tatbestand wurde 1951 durch das Gesetz zum Schutz der personlichen Freiheit eingefuhrt da der Tatbestand des Menschenraubes 234 StGB zur Verfolgung entsprechender Aktionen des Staatssicherheitsdienstes der DDR und anderer ostlicher Geheimdienste im Westen zu eng gefasst war und die Vorschrift uber die Freiheitsberaubung als nicht streng genug angesehen wurde Anfang der 1990er Jahre gewann der Tatbestand wieder Bedeutung bei Gerichtsverfahren zur Aufarbeitung von staatlichem Unrecht der DDR 1 Tatbestand Bearbeiten 1 Wer einen anderen durch List Drohung oder Gewalt in ein Gebiet ausserhalb des raumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst sich dorthin zu begeben oder davon abhalt von dort zuruckzukehren und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Grunden verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsatzen durch Gewalt oder Willkurmassnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeintrachtigt zu werden wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft 2 In minder schweren Fallen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu funf Jahren 3 Wer eine solche Tat vorbereitet wird mit Freiheitsstrafe bis zu funf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Die Hochststrafe betragt in den Fallen des Absatz 1 gemass 38 StGB funfzehn Jahre Freiheitsstrafe Die Tat ist bei Begehung im Ausland nach 5 Nr 6 StGB als Tat mit besonderem Inlandsbezug unter deutschem Recht strafbar wenn sie sich gegen eine Person richtet die zur Zeit der Tat Deutsche ist und ihren Wohnsitz oder gewohnlichen Aufenthalt im Inland hat In anderen Fallen gilt ggf das Strafanwendungsrecht nach 6 und 7 StGB Verwandte Regelungskonzepte BearbeitenVerwandte Regelungskonzepte auch im internationalen Kontext sind u a Menschenhandel und Menschenschmuggel Weblinks Bearbeiten nbsp Wiktionary Verschleppung Bedeutungserklarungen Wortherkunft Synonyme UbersetzungenEinzelnachweise Bearbeiten Beispiel BGHSt 43 125 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verschleppung amp oldid 237363238