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Die Verordnung EU Nr 606 2013 uber die gegenseitige Anerkennung von Schutzmassnahmen in Zivilsachen ist im Zusammenhang mit der Richtlinie 2011 99 EU erganzend darauf gerichtet Gewaltopfer europaweit grenzuberschreitend 1 besser zu schutzen Ziel der Verordnung ist es dass eine in einem Unionsmitgliedstaat einmal angeordnete Schutzmassnahmen 2 fur eine Person auch in einem anderen Mitgliedstaat Gultigkeit hat und dadurch sichergestellt wird dass der gewahrte Schutz mit dieser Person an jeden Ort 3 innerhalb der Europaischen Union reist oder umzieht aufrechterhalten und fortgesetzt wird 4 Dies auch ohne dass es hierzu besonderer Verfahren bedarf 5 jedoch kann bei Verstoss gegen den ordre public eine Schutzmassnahme verweigert werden 6 Verordnung EU Nr 606 2013Titel Verordnung EU Nr 606 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Juni 2013 uber die gegenseitige Anerkennung von Schutzmassnahmen in ZivilsachenBezeichnung nicht amtlich Schutzmassnahmen VerordnungGeltungsbereich EURechtsmaterie ZivilrechtGrundlage AEUV insbesondere Art 81 Abs 2 lit a e und fVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 11 Januar 2015Fundstelle ABl L 181 vom 29 6 2013 S 4 12Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Ausgeschlossen von der Anordnung von Schutzmassnahmen in Zivilsachen sind gemass Verordnung EU Nr 606 2013 ausdrucklich Polizeibehorden 7 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Rechtsgrundlage und Rechtsprechung 3 Anwendungsbereich 4 Aufbau der Verordnung 5 Siehe auch 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenZur Entwicklung der Verordnung EU Nr 606 2013 siehe Richtlinie 2011 99 EU uber die Europaische Schutzanordnung Rechtsgrundlage und Rechtsprechung BearbeitenDie Verordnung EU Nr 606 2013 ist vor allem auf die Artikel 47 und 48 der Charta der Grundrechte Recht auf ein faires Verfahren iSv Art 6 Europaische Menschenrechtskonvention Artikel 3 Absatz 2 des Vertrag uber die Europaische Union und Artikel 21 AEUV sowie Art 81 Abs 2 Buchstaben a e und f des AEUV Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen gestutzt Erganzend dienen z B die Moglichkeiten der Richtlinie 2012 29 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2012 8 und der Richtlinie 2003 8 EG uber Prozesskostenhilfe bei Streitsachen mit grenzuberschreitendem Bezug Die Verordnung EU Nr 606 2013 greift in den Anwendungsbereich der Verordnung EG Nr 2201 2003 Brussel IIa vom 27 November 2003 uber die Zustandigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ausdrucklich nicht ein 9 Der Europaische Gerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung Cowan gegen Tresor Public 10 vom 2 Februar 1989 entschieden dass eine Entschadigungszahlung grundsatzlich nicht von der Staatsangehorigkeit abhangig gemacht werden darf Damit wurde das Diskriminierungsverbot auch auf diesen Bereich ausgedehnt Die Entscheidung betraf das Opfer eines Uberfalles das im Urlaub in einem anderen Unionsmitgliedstaat geschadigt wurde Die vorliegende Verordnung ist eine Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung Anwendungsbereich BearbeitenIn den Anwendungsbereich der Verordnung EU Nr 606 2013 fallen nur Schutzmassnahmen die in Zivilsachen angeordnet werden Fur Schutzmassnahmen die in Strafsachen angeordnet werden ist die Richtlinie 2011 99 EU heranzuziehen Vom Anwendungsbereich der Verordnung ist gemass den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefugten Protokolls Nr 22 uber die Position Danemarks Danemark ausgenommen Irland und Grossbritannien hingegen haben ausdrucklich ihre Teilnahme an den Massnahmen dieser Verordnung bestatigt 11 Aufbau der Verordnung BearbeitenKapitel I Gegenstand Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Art 1 bis 3 Kapitel II Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmassnahmen Art 4 bis 14 Kapitel III Allgemeine und Schlussbestimmungen Art 15 bis 22Siehe auch BearbeitenEuropaisches Gerichtsstands und Vollstreckungsubereinkommen Grundsatz der WirkungserstreckungWeblinks BearbeitenVerordnung EU Nr 606 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Juni 2013 uber die gegenseitige Anerkennung von Schutzmassnahmen in ZivilsachenEinzelnachweise Bearbeiten Art 2 Abs 2 der VO EU 606 2013 Gemass Erwagungsgrund 6 der VO EU 606 2013 sind Schutzmassnahmen dazu da um eine Person zu schutzen wenn es ernsthafte Grunde zu der Annahme gibt dass das Leben dieser Person ihre korperliche oder psychische Unversehrtheit ihre personliche Freiheit ihre Sicherheit oder ihre sexuelle Integritat in Gefahr ist Siehe auch die Begriffsbestimmung in Art 3 Ziff 1 der Verordnung EU Nr 606 2013 Siehe Erwagungsgrund 19 ff der Verordnung EU Nr 606 2013 Siehe Erwagungsgrund 3 und 14 der Verordnung EU Nr 606 2013 Siehe Art 4 Abs 1 Art 12 Art 15 und Erwagungsgrund 4 der Verordnung EU Nr 606 2013 Siehe Art 13 und Erwagungsgrund 32 der Verordnung EU Nr 606 2013 Siehe Erwagungsgrund 13 der Verordnung EU Nr 606 2013 Zum Begriff Ausstellungsbehorde Art 3 Ziff 4 der Verordnung EU Nr 606 2013 gemass Erwagungsgrund 8 der Verordnung EU Nr 606 2013 schliesst die Tatsache dass eine Person Gegenstand einer in Zivilsachen angeordneten Schutzmassnahme ist nicht zwingend aus dass diese Person als Opfer im Sinne der genannten Richtlinie gilt Siehe Art 2 Abs 3 und Erwagungsgrund 11 der VO EU 606 2013 Siehe Rs Cowan gg Tresor Public 186 87 Siehe Erwagungsgrund 41 der Verordnung EU Nr 606 2013 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU Nr 606 2013 Schutzmassnahmen Verordnung amp oldid 199371955