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Die Europaische Union hat die Verordnung EU Nr 1143 2014 erlassen um die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die Biodiversitat und die damit verbundenen Okosysteme sowie auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft zu verhindern zu minimieren und abzuschwachen Verordnung EU Nr 1143 2014Titel Verordnung EU Nr 1143 2014 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 22 Oktober 2014 uber die Pravention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder ArtenGeltungsbereich EURechtsmaterie UmweltrechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 192 Absatz 1Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 1 Januar 2015Fundstelle ABl L 317 4 November 2014Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Entstehung 2 Regelungsgehalt 3 Nationale Umsetzung 4 Siehe auch 5 Rechtsquellen 6 Literatur 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseEntstehung BearbeitenDie Verordnung soll die Verpflichtungen der Europaischen Union aus der Biodiversitatskonvention 1 umsetzen und damit dem Erreichen der sogenannten Aichi Ziele ihrer Vertragsstaaten bis zum Jahr 2020 dienen Die Verordnung geht auf einen Entwurf der Europaischen Kommission vom 9 September 2013 zuruck 2 Nach Anderungsvorschlagen durch den Umweltausschuss des Europaischen Parlaments wurde die Verordnung am 22 Oktober 2014 durch das Europaische Parlament und den Europaischen Rat verabschiedet Sie ist am 1 Januar 2015 in Kraft getreten 3 Regelungsgehalt BearbeitenIm Zentrum stehen Massnahmen der Vorbeugung zur Verhinderung des Einbringens und Ausbreitens von Arten die die Artenvielfahrt gefahrden Kapitel II Pravention und der Bekampfung um bereits verbreitete derartige Arten moglichst fruhzeitig zu erkennen und dann zu beseitigen oder zumindest zu uberwachen und zu regulieren Kapitel III Fruherkennung und sofortige Beseitigung Kap IV Management Erste Aufgabe war und wichtiges Instrument der Verordnung ist die nach ihren Kriterien von der Kommission zu erstellende und mindestens aller sechs Jahre zu aktualisierende Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung denen die verordneten praventiven und repressiven Anstrengungen gelten 4 Fur darin gelistete Arten gelten nach Artikel 7 der Verordnung direkt wirksame Verbote Sie durfen in das Gebiet der EU weder eingefuhrt noch darin gehalten befordert gezuchtet oder zur Fortpflanzung gebracht in Verkehr gebracht oder freigesetzt werden Hiervon konnen nach Artikel 8 Ausnahmegenehmigungen durch die zustandigen Behorden der Mitgliedsstaaten erteilt werden Fur nichtgewerbliche Besitzer und kommerzielle Bestande gelten Ubergangsbestimmungen 5 Artikel 13 verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europaischen Union innerhalb von 18 Monaten nach Aufnahme einer Art in die Unionsliste eine umfassende Untersuchung der Pfade ihrer Einbringung und Ausbreitung in ihrem Hoheitsgebiet und Meeresgewassern durchzufuhren Dabei sind die Pfade zu ermitteln die aufgrund des Artenvolumens oder aufgrund des potenziellen Schadens den die uber diese Pfade in die Union gelangenden Arten verursachen vorrangig Massnahmen erfordern Innerhalb von drei Jahren nach der Veroffentlichung der Liste mussen jeder Mitgliedsstaat auf der Grundlage der ermittelten Pfade einen Aktionsplan mit konkreten Massnahmen erstellen und durchfuhren Nationale Umsetzung BearbeitenIn Deutschland erfolgte die rechtliche Umsetzung am 16 September 2017 massgeblich in den 40 bis 40f sowie den 48a und 51a des Bundesnaturschutzgesetzes 6 Verstosse gegen Verbote des Artikels 7 der Verordnung sind seither eine Ordnungswidrigkeit 7 Die Pfadanalyse nach Artikel 13 ist im BfN Skript 490 8 dokumentiert Siehe auch BearbeitenBiologische InvasionRechtsquellen BearbeitenVerordnung EU Nr 1143 2014Literatur BearbeitenAndreas Zink Der Verordnungsentwurf der EU Kommission zur Regulierung invasiver gebietsfremder Arten In Natur und Recht Band 35 2013 Wolfgang Kock Die EU Verordnung uber invasive gebietsfremde Arten In Natur und Recht Band 37 2015 Weblinks BearbeitenWebsite der Europaischen Kommission mit Informationen uber invasive Arten engl Einzelnachweise Bearbeiten Artikel 8 lit h Jede Vertragspartei wird soweit moglich und sofern angebracht die Einbringung nichtheimischer Arten welche Okosysteme Lebensraume oder Arten gefahrden verhindern diese Arten kontrollieren oder beseitigen Verordnungsentwurf der Europaischen Kommission vom 9 September 2013 Schutz der biologischen Vielfalt gegen invasive gebietsfremde Arten Zusammenfassung der Gesetzgebung In EUR Lex Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union abgerufen am 3 Marz 2023 Artikel 4 Mehr Informationen zu den Vorgaben der EU Verordnung sowie der Verbreitung der Arten der Unionsliste in Deutschland sind dem BfN Skript 471 zu entnehmen Stefan Nehring Sandra Skowronek Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung EU Nr 1143 2014 Erste Fortschreibung 2017 BfN Skripten Band 471 2017 ISBN 978 3 89624 208 2 doi 10 19217 skr471 bfn de PDF abgerufen am 6 Februar 2019 Gesetz zur Durchfuhrung der Verordnung EU Nr 1143 2014 uber die Pravention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten Text Anderungen Begrundung 69 Absatz 6 BNatSchG bis 50 TEUR Bussgeld Rabitsch et al Analyse und Priorisierung der Pfade nicht vorsatzlicher Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten in Deutschland gemass Verordnung EU Nr 1143 2014 BfN Skripten Band 490 2018 bfn de PDF abgerufen am 6 Februar 2019 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EU Nr 1143 2014 amp oldid 237062739