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Die Verordnung EG Nr 338 97 uber den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Uberwachung des Handels ist eine Verordnung der Europaischen Gemeinschaft die den internationalen Handel mit gefahrdeten Tier und Pflanzenarten regelt Ziel ist laut Artikel 1 den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen sicherzustellen Verordnung EG Nr 338 97Titel Verordnung EG Nr 338 97 des Rates vom 9 Dezember 1996 uber den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier und Pflanzenarten durch Uberwachung des HandelsBezeichnung nicht amtlich ArtenschutzverordnungGeltungsbereich EURechtsmaterie UmweltrechtGrundlage EGV insbesondere Art 130s Abs 1Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 1 Januar 1997Fundstelle ABl L Nr 61 3 Marz 1997 S 1 69Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist in Kraft getreten und anwendbar Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die Verordnung setzt das Washingtoner Artenschutz Ubereinkommen WA engl CITES Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora und relevante Bestimmungen von zwei europaischen Richtlinien FFH Richtlinie und Vogelschutzrichtlinie um Nach jeder CITES Vertragsstaatenkonferenz CoP werden die Anhange durch Verordnung der Kommission unter Einarbeitung der Neuerungen und Klarstellungen neu gefasst So wurden sie neu gefasst mit Verordnung EG Nr 2017 160 CoP17 und mit Verordnung EU Nr 2019 2117 1 CoP18 in Kraft seit 14 Dezember 2019 Inhaltsverzeichnis 1 Regelungsinhalt 2 Anhange 3 Umsetzung und Vollzug 4 Rechtsquellen 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseRegelungsinhalt BearbeitenDie Verordnung regelt einheitlich fur alle EU Lander die Ein und Ausfuhr gemass den Vorgaben des Washingtoner Artenschutzubereinkommens Es wird nicht nur die Ein und Ausfuhr sowie die Vermarktung von lebenden Tieren und Pflanzen sondern auch von Teilen davon und von Erzeugnissen daraus geregelt Dazu gehoren praparierte Tiere Elfenbein Holzerzeugnisse und Medikamente Die geregelten Arten listet die Verordnung EG Nr 338 97 in ihren Anhangen A bis D dazu enthalt sie Anmerkungen zu einzelnen Handelswaren oder Populationen Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzubereinkommens sind grundsatzlich ubernommen aber in einigen Punkten starker geregelt z B Einfuhrgenehmigung fur Anhang B Arten und die gelisteten Arten leicht verandert Die Anhange sind um Missverstandnisse zu vermeiden mit Buchstaben und nicht wie bei der WA bei CITES mit Nummern gekennzeichnet In der Verordnung EG Nr 338 97 werden auch die strengeren Listungen die sich aus der FFH Richtlinie und der Vogelschutz Richtlinie ergeben berucksichtigt Daher sind in ihr mehr Arten gelistet als in den Anhangen von CITES Die EU ist als Binnenmarkt definiert eine Handlung zwischen zwei EU Mitgliedsstaaten daher keine Ein Ausfuhr Die Regeln der Verordnung EG Nr 338 97 zu Vermarktungshandlungen gelten auch dann wenn sie uber diese Binnengrenze hinweg erfolgten Anhange BearbeitenDie Bestimmungen und gelisteten Arten der Anhange Buchstaben aufsteigend der Verordnung EG 338 97 stimmen weitgehend mit denen in CITES romische Zahlen aufsteigend uberein Anderungen ergeben sich nur fur die Arten die in der FFH Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie aufgefuhrt sind strengere Listung z B Ursus arctos sowie fur Arten fur die die Staaten der EU einen Vorbehalt bei CITES angemeldet haben weniger strenge Regelung z B Mustela altaica Was die Anhange besagen erklart Artikel 3 der Verordnung EG Nr 338 97 in Abhangigkeit vom so bestimmten Schutzstatus regeln dann Art 4 die Einfuhr Art 5 die Ausfuhr Art 8 die Vermarktung und Art 9 die Beforderung von Exemplaren der genannten Art Anhang A Die Arten des Anhangs A Anhang I bei CITES sind stark vom internationalen Handel bedroht Exemplare dieser Arten unterliegen einem Vermarktungsverbot Ausnahmen mussten von der zustandigen Vollzugsbehorde genehmigt werden Dazu zahlte auch ein Verkauf ein Ankauf oder das Angebot einer Nachzucht durch oder an eine Privatperson Fur Einfuhr und Ausfuhr sind Genehmigungen des Einfuhr und Ausfuhrlandes notwendig Beispiele Wale einige Affenarten Meeresschildkroten einige Landschildkroten sowie einige Kakteen und Orchideen Anhang B Die Arten des Anhangs B Anhang II bei CITES sind vom Handel bedroht daher wird der Handel mit ihnen reguliert Eine Vermarktung ist unter Einschrankungen moglich Fur die Ein oder Ausfuhr ist die Genehmigung des Ein und Ausfuhrlandes notwendig wozu nachzuweisen ist dass der Handel das Uberleben der Art nicht gefahrdet Ebenfalls sind Arten gelistet die zwar nicht gefahrdet sind aber im Handel nicht von gefahrdeten Arten unterschieden werden konnen Dieser Anhang beinhaltet auch die Anhang I Arten fur die die EU Mitgliedsstaaten einen Vorbehalt angemeldet haben Beispiele alle Affen alle Landschildkroten alle Kakteen alle Orchideen Krokodile Warane und einige Tropenholzer Anhang C Die Arten des Anhangs C Anhang III bei CITES sind immer in Kombination mit einem Land gelistet Fur den Handel mit Individuen aus diesem Land ist eine Ausfuhrgenehmigung des gelisteten Landes notwendig Individuen aus anderen Landern benotigen lediglich einen Herkunftsnachweis Dieser Anhang beinhaltet auch die Anhang II Arten fur die die EU Mitgliedsstaaten einen Vorbehalt angemeldet haben Beispiele Einige Mangusten aus Indien einige Schildkroten aus China und Zedern aus Bolivien Anhang D Die Arten des Anhang D keine Entsprechung bei CITES werden hinsichtlich der gehandelten Menge uberwacht Bei Einfuhr in die EU ist lediglich eine Einfuhrmeldung notig Dieser Anhang beinhaltet auch die Anhang III Arten fur die die EU Mitgliedsstaaten einen Vorbehalt angemeldet haben Die Anhange werden nach jeder CITES Vertragsstaatenkonferenz an die veranderte Listung in CITES angepasst Dies beinhaltet Listung einer Art in einem anderen Anhang sowie Streichung und Neuaufnahme von Arten Die letzten beiden Vertragsstaatenkonferenzen fanden 2016 in Johannesburg und 2019 in Genf statt Die nachste wird voraussichtlich im Juni 2022 in Costa Rica abgehalten Umsetzung und Vollzug BearbeitenAls Verordnung muss die Verordnung EG Nr 338 97 nicht in nationales Recht umgesetzt werden sondern sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat Sanktionen fur Verstosse werden national geregelt 2 jeder Mitgliedsstaat kann strengere Massnahmen erlassen In Deutschland ist dies durch das Bundesnaturschutzgesetz und die auf dieser Basis erlassene Bundesartenschutzverordnung erfolgt in Osterreich durch das Artenhandelsgesetz ArtHG2009 Der Vollzug erfolgt in Deutschland 3 die Ein und Ausfuhr betreffend durch das Bundesamt fur Naturschutz und teils die Hauptzollamter und die Markt und Besitzuberwachung betreffend durch die nach Landesrecht zustandigen Behorden 4 also meistens durch die kreisfreien Stadte und Kreisverwaltungsbehorden In Osterreich erfolgt das durch das Bundesministerium fur Land und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft In Deutschland sind Arten des Anhang A als streng geschutzt Arten des Anhang B als besonders geschutzt definiert 7 Abs 2 Nr 13 und 14 BNatschG siehe auch Bundesartenschutzverordnung Besitz und Besitzwechsel Erwerb Zucht Abgabe Verkauf Tod Entweichen etc lebender Wirbeltiere wildlebender Arten der Anhange A und B mussen den zustandigen Naturschutzbehorden gemeldet werden 5 wobei der Halter regelmassig in der Beweispflicht ist dass das betroffene Exemplar keinem Besitzverbot unterliegt und auch gepruft wird ob er die notige Sachkunde hat und tierschutzgemasse Haltungsbedingungen bietet Rechtmassig erworbene Exemplare durfen ohne zusatzliche Genehmigung gehalten werden Von diesen Meldepflichten sind Tiere der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung wie z B Pfirsichkopfchen und Gruner Leguan ausgenommen da sie haufig gezuchtet werden und ein illegaler Handel kaum stattfindet Diese Regelung gilt nicht fur Arten des Anhangs C Rechtsquellen BearbeitenVerordnung EG Nr 338 97 in der konsolidierten Fassung vom 10 August 2013 Verordnung EG Nr 865 2006 der Kommission vom 4 Mai 2006 mit Durchfuhrungsbestimmungen zur Verordnung EG Nr 338 97 des Rates uber den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier und Pflanzenarten durch Uberwachung des Handels in der konsolidierten Fassung vom 27 Februar 2019Weblinks BearbeitenRechtliche Regelungen und Konventionen im Artenschutz In Zusammenstellung des Bundesamtes fur Naturschutz Abgerufen am 20 August 2019 Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz Abgerufen am 20 August 2019 Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung EU 2019 2117 der Kommission vom 29 November 2019 zur Anderung der Verordnung EG Nr 338 97 des Rates uber den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier und Pflanzenarten durch Uberwachung des Handels Art 16 Verordnung EG Nr 338 97 Oliver Drewes Terrarientiere von A bis Z Rechtliche Bestimmungen S 22 25 Grafe und Unzer Verlag GmbH Munchen ISBN 978 3 7742 6316 1 70 Bundesnaturschutzgesetz 7 Abs 2 BundesartenschutzverordnungBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Verordnung EG Nr 338 97 amp oldid 235340451