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Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten kurz Trennungsgebot wird als Grundsatz des deutschen Rechts verstanden wonach Polizei und die Nachrichtendienste getrennt sein sollen Unterschieden werden kann zwischen einer Trennung in Bezug auf die Aufgabenbereiche funktionelle Trennung die Behordenorganisation organisatorische Trennung die Befugnisse befugnisrechtliche oder kompetenzielle Trennung und den Datenaustausch informationelle Trennung Ob und inwieweit sich ein Gebot zur Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten aus dem Grundgesetz herleiten lasst ist umstritten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Rechtliche Herleitung und Reichweite 2 1 Verfassungsrecht 2 1 1 Grundgesetz 2 1 2 Landesverfassungen 2 2 Einfachgesetzliches Recht 2 2 1 Bundesrecht 2 2 2 Landesrecht 3 Weitere Auspragungen des Trennungsgebots 4 Andere Staaten 5 Literatur 6 Weblinks 7 Anmerkungen 8 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenAb 1815 bildete sich in den Teilstaaten des Deutschen Bundes neben der Kriminalpolizei eine politische Polizei zur Bekampfung politischer Straftaten In der Folgezeit entstanden Bundesorgane die nur zur Sammlung und Auswertung von Informationen berechtigt waren Von 1848 bis zur Reichsgrundung 1871 konzentrierte sich die Tatigkeit der politischen Polizei wieder auf die Ebene der Teilstaaten Nach der Reichsgrundung ubernahm die Zentralstelle der preussischen Landespolizei auf Grundlage einer Ubereinkunft des Reiches mit den Landern die Aufgaben einer Reichszentralstelle Sie hatte selbst keine Exekutivbefugnis sondern koordinierte den Informationsaustausch zwischen den Landern Der Schutz des Staates mit nachrichtendienstlichen Mitteln oblag in der Weimarer Republik den Landespolizeien Ab 1920 ubernahmen dann ein dem Innenministerium unterstellter Reichskommissar und anschliessend das Reichsinnenministerium selbst die Aufgabe verfassungsfeindliche Bestrebungen mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu beobachten Beiden Stellen standen keine exekutiven Befugnisse zu d h sie durften nicht durchsuchen beschlagnahmen vernehmen oder gar in Haft nehmen Ab 1933 ubernahm im nationalsozialistischen Deutschland die Geheime Staatspolizei Gestapo sukzessive landerubergreifend und umfassend die Aufgaben der politischen Polizei Mit der Gleichschaltung verloren die Lander auch ihre Zustandigkeit fur die sonstige Polizei Die uberregional agierende Gestapo erhielt umfassende exekutive Befugnisse ohne Bindung an geltendes Recht Mit dem Kontrollratsgesetz Nr 31 wurden 1946 alle deutschen Polizeidienststellen und agenturen aufgelost die mit der Uberwachung und Kontrolle politischer Betatigung beauftragt waren In der Folgezeit sollte der Neuaufbau der Polizei ausschliesslich in den Besatzungszonen erfolgen und ihre Zustandigkeit sich vorerst nur auf Gefahrenabwehr und Strafverfolgung erstrecken Als die Geburtsstunde des Trennungsgebotes gilt der sogenannte Polizeibrief ein Schreiben der Militargouverneure der westdeutschen Besatzungszonen vom 14 April 1949 an den Parlamentarischen Rat inmitten der Schlussberatungen zum Grundgesetz 1 2 Darin gestatteten die Militargouverneure der westdeutschen Besatzungszonen der Bundesregierung eine eigene Stelle zur Sammlung und Verbreitung von Auskunften uber umsturzlerische gegen die Bundesregierung gerichtete Tatigkeiten einzurichten Um eine neu Gestapo zu verhindern untersagten sie aber dieser Behorde auch Polizeibefugnisse einzuraumen 3 Auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes BVerfSchG aus dem Jahr 1950 wurde auf Bundesebene mit dem Bundesamt fur Verfassungsschutz BfV ein zentraler Inlandsnachrichtendienst geschaffen der keine polizeilichen Befugnisse hatte Desgleichen wurden Landesbehorden fur den Verfassungsschutz LfV eingerichtet ebenfalls ohne polizeiliche Befugnisse Damit waren erstmals in der deutschen Geschichte Verfassungsschutzbehorden vollstandig von den Polizeibehorden getrennt 4 Rechtliche Herleitung und Reichweite BearbeitenDie verfassungsrechtliche Herleitung des Trennungsgebotes aus dem Grundgesetz ist strittig Nur in drei ostdeutschen Landesverfassungen wurde eine ausdruckliche Regelung aufgenommen Sowohl im Bundes als auch im Landesrecht finden sich zudem einfachgesetzliche Auspragungen des Trennungsgebots Verfassungsrecht Bearbeiten Ob ein Gebot zur Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten im Rechtsstaatsprinzip dem Bundesstaatsprinzip oder durch den Schutz der Grundrechte verfassungsrechtlich verankert ist oder ob es der Disposition des einfachen Gesetzgebers untersteht hat das Bundesverfassungsgericht bislang nicht abschliessend geklart In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist die Frage umstritten 5 Grundgesetz Bearbeiten Das Gebot einer Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten wird erstmals im Polizeibrief vom 14 April 1949 an den Parlamentarischen Rat angesprochen Danach soll der einzurichtende Nachrichtendienst keine polizeilichen Kompetenzen haben Ein entsprechendes Vorbild lieferte der britische Inlandsnachrichtendienst MI5 der ebenfalls nicht mit polizeilichen Befugnissen zur Festnahme oder Durchsuchung von Personen ausgestattet war 6 Die Vorgabe fur die deutsche Sicherheitsarchitektur ist vor dem Hintergrund der Erfahrungen der Graueltaten der Geheimen Staatspolizei Gestapo in der NS Zeit zu erklaren wobei die Alliierten wohl weniger deren tatsachliche Wiederbelebung als einen entsprechenden Eindruck in der Offentlichkeit furchteten 7 In ihrem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz haben sich die Alliierten ausdrucklich auf diesen Polizeibrief bezogen Der Polizeibrief war jedoch Teil des Besatzungsrechts das mit dem Deutschlandvertrag von 1952 55 und dem Zwei Plus Vier Vertrag von 1990 seine Gultigkeit vollstandig verloren hat Das Grundgesetz spricht in Art 73 Abs 1 Nr 10 GG und Art 87 Abs 1 GG von Polizei und Verfassungsschutz Eine funktionelle organisatorische kompetenzielle oder informationelle Trennung zwischen Polizei und Verfassungsschutz wird vom Wortlaut der beiden Normen nicht gefordert Nicht zwingend ist der Schluss allein in der Aufzahlung der dort niedergelegten Aufgaben Zusammenarbeit des Bundes und der Lander auf den Gebieten a der Kriminalpolizei b des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und c im Plural einen Anhaltspunkt dafur zu sehen dass der Gesetzgeber von getrennten Stellen ausgegangen ist sog Plural Argument Der Wortlaut von Art 87 Abs 1 S 2 GG besagt lediglich dass verschiedene Stellen eingerichtet werden konnen nicht jedoch mussen Art 87 Abs 1 S 2 GG und Art 73 Abs 1 Nr 10 GG regeln ohnehin lediglich die Gesetzgebungs und Verwaltungskompetenz des Bundes also eine Frage der blossen Zustandigkeit 8 In einer Entscheidung zum Bundesgrenzschutz aus dem Jahr 1998 hat das Bundesverfassungsgericht in einem obiter dictum ausgefuhrt dass das Rechtsstaatsprinzip das Bundesstaatsprinzip und der Schutz der Grundrechte es verbieten konnten bestimmte Behorden miteinander zu verschmelzen oder sie mit Aufgaben zu befassen die mit ihrer verfassungsrechtlichen Aufgabenstellung nicht vereinbar sind Die Frage konnte jedoch wegen fehlender Relevanz im konkreten Fall offen bleiben 9 Im Urteil zur Antiterrordatei von 2013 leitete das Bundesverfassungsgericht statt eines strikten uber das Verfassungsorganisationsrecht begrundeten informationellen Trennungsgebots ein uber das richterrechtlich aus Art 2 Abs 1 i V m Art 1 Abs 1 GG entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung begrundetes informationelles Trennungsprinzip her das einer Abwagung im Rahmen der Verhaltnismassigkeitsprufung zuganglich war 10 11 In jungeren Entscheidungen konturierte das Bundesverfassungsgericht das informationelle Trennungsprinzip weiter als Kompensationsmechanismus des nachrichtendienstlichen Privilegs unter geringeren verfassungsrechtlichen Anforderungen als Polizeibehorden Uberwachungsmassnahmen vornehmen zu durfen 12 13 14 15 Landesverfassungen Bearbeiten In den Landesverfassungen von Brandenburg Art 11 Abs 3 Satz 2 und 3 Sachsen Art 83 Abs 1 Satz 1 A 1 und Thuringen Art 97 Satz 2 16 wurde vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem Ministerium fur Staatssicherheit StaSi in der DDR Zeit ein Trennungsgebot normiert In Bayern hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof den Verfassungsrang des Trennungsgebots explizit verneint 17 Einfachgesetzliches Recht Bearbeiten Bundesrecht Bearbeiten Eine gesetzliche Auspragung der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten in organisatorischer Hinsicht findet sich in 2 Abs 1 S 3 BVerfSchG Danach ist die Angliederung des Bundesamts fur Verfassungsschutz BfV an eine Polizeidienststelle verboten Entsprechende Regelungen finden sich auch im Gesetz uber den Militarischen Abschirmdienst MADG und im Gesetz uber den Bundesnachrichtendienst BNDG Rechtlich macht es dabei keinen Unterschied ob Nachrichtendienste einer Polizeidienststelle angegliedert werden oder umgekehrt Gesetzesvorschriften zur kompetenziellen Trennung von Nachrichtendiensten und Polizeibehorden bestehen in 8 Abs 3 BVerfSchG 4 Abs 2 MADG und 2 Abs 3 BNDG Diese schliessen die Wahrnehmung polizeilicher Befugnisse durch die Nachrichtendienste auch mittelbar im Wege der Weisung oder der Amtshilfe aus Die Regelungen fuhren damit die Anordnung im Polizeibrief vom 14 April 1949 fort Dass Verfassungsschutzbehorden anders als die Polizeibehorden nach geltendem Recht spezifische Aufgaben der Beobachtung und Vorfeldaufklarung wahrnehmen und dabei nicht uber polizeiliche Befugnisse verfugen aufgrund derer sie aus den Erkenntnissen einer Uberwachungsmassnahme selbst unmittelbar operative Konsequenzen ziehen konnen rechtfertigt es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts die Befugnisse zum Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel an modifizierte im Vergleich zu polizeilichen Massnahmen niedrigere Eingriffsschwellen zu binden 18 Aus dem Ausschluss polizeilicher Befugnisse fur die Nachrichtendienste wird zum Teil abgeleitet dass dem Trennungsgebot zugleich zu entnehmen ist dass den Polizeibehorden nachrichtendienstliche Befugnisse versagt seien Insofern sei ein BfV mit vollumfanglichen polizeilichen Befugnissen ebenso unzulassig wie eine zentrale Bundespolizeistelle welche umfassend nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen berechtigt ist Heimliche Befugnisse wie etwa zum Einsatz von Vertrauensleuten oder Observationen gehoren aber heute zum regularen Repertoire der Polizeigesetze und werden dort vom Bundesverfassungsgericht grundsatzlich auch akzeptiert 19 Nachrichtendienste und Polizeibehorden nehmen allerdings in der deutschen Sicherheitsarchitektur durchaus eigene Funktionen wahr Wahrend Nachrichtendienste bereits im Vorfeld konkreter Gefahren Informationen uber Bedrohungen fur die Existenz des Staates und die freiheitliche demokratische Grundordnung sammeln und analysieren ist es Aufgabe der Polizeibehorden konkrete Gefahren fur die offentliche Sicherheit abzuwehren Zu diesen Gefahren gehoren aber auch solche die sich gegen den Staat und die freiheitliche demokratische Grundordnung richten Daher stehen die Funktionen von Nachrichtendiensten und Polizei nicht hermetisch getrennt nebeneinander Vielmehr gehort es zu den Aufgaben der Nachrichtendienste aus ihren Erkenntnissen fruhzeitig Hinweise auf konkrete Gefahren zu gewinnen und diese an die Polizei zu ubermitteln damit von ihr notwendigen Massnahmen zur Abwehr dieser Gefahren getroffen werden 20 Die Nachrichtendienste werden daher auch als Fruhwarnsystem bezeichnet 21 22 Die Abwehr von existenziellen Bedrohungen fur den Staaten erfolgt somit in einem arbeitsteiligen Prozess in dem die Funktionen von Nachrichtendiensten und Polizei zwar eigenstandig aber aufeinander bezogen sind Landesrecht Bearbeiten In den Landesgesetzen finden sich einfachgesetzliche Ausgestaltungen des Trennungsgebots von Polizei und Verfassungsschutz in unterschiedlichen Auspragungen Wahrend beispielsweise eine ausdruckliche befugnisrechtliche Trennung in allen Bundeslandern geregelt ist ist eine ausdruckliche organisatorische Trennung nicht in allen Landesgesetzen vorgesehen 23 Weitere Auspragungen des Trennungsgebots BearbeitenEin striktes informationelles Trennungsgebot wurde bedeuten dass eine Weitergabe von jeglichen Informationen zwischen den Nachrichtendiensten und den Polizeibehorden unzulassig ist Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch im Urteil zur Antiterrordatei von 2013 24 statt eines strikten informationellen Trennungsgebots ein informationelles Trennungsprinzip postuliert das einer Abwagung im Rahmen der Verhaltnismassigkeitsprufung zuganglich ist Es gebietet also nicht dass ein Informationsaustausch zwischen Nachrichtendiensten und Polizei stets zu unterbleiben hat selbst wenn eine solche fur die beiderseitigen Aufgabenerfullungen erforderlich ist In jungeren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht fur die Datenubermittlung von Verfassungsschutzbehorden an Polizeibehorden das informationelle Trennungsprinzip als Auspragung des von ihm entwickelten Grundsatzes der hypothetischen Datenneuerhebung interpretiert und daraus strenge Vorgaben fur die Ubermittlung von personenbezogenen Daten durch die Nachrichtendienste an Polizei und Gefahrenabwehrbehorden hergeleitet 25 26 In der Rechtswissenschaft werden diese Vorgaben teilweise als zu eng kritisiert 27 Auf dem Gebiet der Schnittmenge der gesetzlichen Aufgabenzuweisungen der jeweiligen Behorden arbeiten Nachrichtendienste und Polizeibehorden arbeitsteilig zusammen Das Grundgesetz geht daher in Art 73 Abs 1 Nr 10 GG von einer lander und fachubergreifenden Zusammenarbeit aus fur die eine Informationsweitergabe zwingend erforderlich ist Eine wechselseitige Ubermittlung ist dementsprechend unter Beachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben zulassig Als Auspragung der einfachgesetzlichen organisatorischen Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten wird auch verstanden dass kein Personal funktionell zugleich sowohl bei der einen als auch bei der anderen Behorde beschaftigt sein darf Das schliesst nicht aus dass Auswertemitarbeiter der Nachrichtendienste und der Polizei unter einem Dach wie im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum GTAZ von Bund und Landern und im Gemeinsamen Analysezentrum Terrorismus Extremismus GATE im Land Brandenburg praktiziert nebeneinander im standigen Informationsabgleich Sicherheitsaufgaben erfullen Dieser Abgleich und die gemeinsame Auswertung richten sich wiederum nach den einschlagigen Ubermittlungsnormen der Verfassungsschutz und Polizeigesetze Unzulassig wird die organisatorische Angliederung aller dieser Mitarbeiter an den gemeinsamen Behordenleiter einer Polizei oder nachrichtendienstlichen Behorde Andere Staaten BearbeitenEine umfassende organisatorische und befugnisrechtliche Trennung wie im deutschen Recht war und ist den Inlandsnachrichtendiensten der USA Frankreichs Danemarks Osterreichs und der meisten anderen Staaten fremd Das Prinzip gibt es hingegen auch in der Schweiz 28 und im Vereinigten Konigreich 4 Literatur BearbeitenChristoph Streiss Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Nachrichtendiensten im Lichte aktueller Herausforderungen des Sicherheitsrechts Peter Lang Verlag 2011 ISBN 978 3 631 60750 3 Alexander Dorn Das Trennungsgebot in verfassungshistorischer Perspektive zur Aufnahme inlandsnachrichtendienstlicher Bundeskompetenzen in das Grundgesetz vom 23 Mai 1949 Verlag Duncker amp Humblot 2004 ISBN 3 428 11157 5 Helmut Albert Das Trennungsgebot ein fur Polizei und Verfassungsschutz uberholtes Entwicklungskonzept ZRP 1995 105 ff Christoph Gusy Das gesetzliche Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz DV 1991 S 467 490 Christoph Gusy Das verfassungsrechtliche Gebot der Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten ZRP 1987 S 45 52 Helmut Roewer Trennung von Polizei und Verfassungsschutzbehorden DVBl 1986 S 205 ff Karoline Maria Linzbach Klaus Ferdinand Garditz Das nachrichtendienstliche Trennungsgebot ein verfassungsrechtlicher Totenschein ZG 2020 S 314 ff Codrin Timu Das Trennungsgebot zwischen Polizei und Verfassungsschutz Verfassungsrang VR 2017 121 ff Valentin Eden Urban Das Trennungsgebot als Prinzip LIT Verlag 2021 ISBN 978 3 643 14834 6 Johannes Unterreitmeier Das informationelle Trennungsprinzip eine historisch kritische Relecture AoR 144 2019 S 234 ff Johannes Unterreitmeier Es ist wieder da das informationelle Trennungsprinzip DOV 2021 S 659 ff Weblinks BearbeitenKay Nehm Das nachrichtendienstliche Trennungsgebot und die neue Sicherheitsarchitektur NJW 2004 S 3289 3295 Uberblick zur Struktur und Organisation verschiedener europaischer Geheimdienste Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 15 Juli 2010Anmerkungen Bearbeiten Wortlaut Artikel 83 Abs 3 Landesverfassung Sachsen Der Freistaat unterhalt keinen Geheimdienst mit polizeilichen Befugnissen Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unterliegt einer Nachprufung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane sofern dieser Einsatz nicht der richterlichen Kontrolle unterlegen hat Das Nahere bestimmt das Gesetz Einzelnachweise Bearbeiten Schreiben der Militargouverneure zum Grundgesetz Polizei Brief vom 14 April 1949 deutsche Ubersetzung Das Trennungsgebot Teil 1 Politisches Schlagwort oder verfassungsrechtliche Vorgabe Memento vom 23 Mai 2007 im Internet Archive von Regierungsdirektor Dr jur Jens Singer Die Kriminalpolizei September 2006 Unsere Geschichte Bundesamt fur Verfassungsschutz abgerufen am 5 August 2023 a b Alexander Dorn Das Trennungsgebot in verfassungshistorischer Perspektive zur Aufnahme inlandsnachrichtendienstlicher Bundeskompetenzen in das Grundgesetz vom 23 Mai 1949 Verlag Duncker amp Humblot 2004 ISBN 3 428 11157 5 Valentin Eden Urban Das Trennungsgebot als Prinzip LIT Verlag 2021 ISBN 978 3 643 14834 6 S 149 ff Alfred Thompson Denning Baron Denning Lord Denning s Report Cmnd 2152 Gt Brit Parliament Papers by command H M Stationery Office 1963 273 1 Constantin Goschler Michael Wala Keine neue Gestapo Das Bundesamt fur Verfassungsschutz und die NS Vergangenheit 1 Auflage Rowohlt Buchverlag 2015 ISBN 978 3 498 02438 3 S 32 Schmidt Zeitschrift fur Rechtspolitik 1979 S 190 BVerfG Beschluss vom 28 Januar 1998 Az 2 BvF 3 92 Rn 87 In www bundesverfassungsgericht de Bundesverfassungsgericht abgerufen am 24 Marz 2023 BVerfG Urteil vom 24 April 2013 Az 1 BvR 1215 07 Rn 123 In www bundesverfassungsgericht de Abgerufen am 24 Marz 2023 Linzbach Garditz Das nachrichtendienstliche Trennungsgebot ein verfassungsrechtlicher Totenschein In ZG 2020 S 314 ff BVerfG Beschluss vom 28 09 2022 Az 1 BvR 2354 13 Rn 120 ff In www bundesverfassungsgericht de Abgerufen am 24 Marz 2023 BVerfG Urteil vom 26 04 2022 Az 1 BvR 1619 17 Rn 170 ff In www bundesverfassungsgericht de Abgerufen am 24 Marz 2023 BVerfG Beschluss vom 10 11 2020 Az 1 BvR 3214 15 Rn 101 ff In www bundesverfassungsgericht de Abgerufen am 24 Marz 2023 BVerfG Urteil vom 19 05 2020 Az 1 BvR 2835 17 Rn 218 In www bundesverfassungsgericht de Abgerufen am 24 Marz 2023 Artikel 97 Satz 2 ThurVerf 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