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Die Synode von Neuching ist neben der Synode von Aschheim und der Synode von Dingolfing eine der drei grossen unter dem Agilolfinger Herzog Tassilo III abgehaltene Synoden in Bayern Sie wurde vermutlich am 14 Oktober 771 oder 772 zu Niuhuinga Neuching abgehalten und dabei wurden vorwiegend weltliche Gesetze also solche die das Volk betreffen De popularibus legibus in Erganzung zur Lex Baiuvariorum beschlossen Auf der Synode wurden 18 Kanones beschlossen zudem ist eine Pastoralverordnung angehangt welche die Aufgaben von Bischofen und Priestern sowie von Abten und Monchen in Erinnerung ruft 1 2 Der Text wurde vermutlich von Bischof Arbeo niedergeschrieben oder diktiert 3 In der Einleitung des Textes uber den Kirchenrat heisst es der Furst habe aus Eingebung des gottlichen Geistes die Grossen seines Reiches die proceres zusammengerufen um das was im Laufe der Zeit verdorben wurde mit Zustimmung des ganzen Volkes wegzuschneiden und durch Dekrete in eine gesetzliche Form zu bringen Einleitend wurde auch festgestellt dass die Seelsorge des Volkes mit Ausnahmen in Notsituationen nicht von den Monchen vorgenommen werden soll sondern den Weltpriestern und den Bischofen zusteht Am Ende der Ratsversammlung haben alle einhellig beschlossen dass wer von den Vorschriften abweichen wolle aus ihrer Mitte entfernt werden solle bis zu einer wiederholten Untersuchung auf einer neuen offentlichen Synode Es deutet sich hier die fruhe Entstehung einer Landschaft mit Mitspracherechten der Grossen des Landes an Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Bedeutung der Synode 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenDie Beschlusse der Synode lauten 4 Ein Leibeigener darf nicht ausserhalb der Grenzen seines Bezirks verkauft werden bei einem Verstoss wird ein Wergeld fallig Art 1 Gestohlene Sachen auch Tiere durfen nicht verkauft oder durch Zauber weggeschafft werden Art 2 Wer im Haus eines anderen einen Diebstahl an Sachen oder Personen begeht und dabei getotet wird erhalt keine Wiedergutmachung der Bestohlene hat das Recht diesen inner oder ausserhalb des Hauses zu toten Der Tater muss dies aber seinen Nachbarn anzeigen Art 3 Auch darf niemand eine gestohlene Sache annehmen oder diese verbergen Art 7 Wer einem Dieb durch die Beibringung von Zeugen Zeugenzucht die Tat nicht nachweisen kann der soll so bussen als ob er die Sache selbst gestohlen hatte Art 11 Freigelassene konnen zu Gerichten gezwungen werden die Urtella Gottesgericht heissen Art 8 Wer in seinem Haus bei einer Visitation Selisuchen Widerstand leistet soll mit 40 Schillingen bestraft werden Art 12 Wer sich demjenigen widersetzt der sich seine gestohlene Sache wieder aneignen will Handalod soll dem Staat 40 Schilling bezahlen und die gestohlene Sache wieder herausgeben Art 13 Wenn ein Dieb bei seiner Tat umgebracht wurde und ein Anverwandter dies rachen wollte so soll er sein Eigentum verlieren Art 14 Ein Zweikampf Vuehandik soll erst dann stattfinden wenn die Parteien dazu bereit sind damit nicht durch Lieder oder teuflische Kunste Nachstellungen gemacht werden Art 4 Wer es wagt bei einem Streit genannt Kampfvuch Kampf auf Leben und Tod bei dem das Urteil gesprochen ist die gleiche Sache nochmals gegen den Klager vorzubringen soll in der Kirche einen Eid genannt Abteia Achteid mit drei Zeugen leisten Art 5 Bei einer Handlung die die Bojarier Staffsaken ein vor einem Gotzenbild abgelegter Eid nennen muss der Schuldige dieses zurucknehmen und seine rechte Hand zum gerechten Urteil des Himmels ausstrecken Art 6 Personen die durch die Kirche Freiheit erlangt haben sollen diese sowohl selbst wie auch ihre Nachkommen behalten Art 9 Wenn einer von diesen umgebracht wird so soll der Wert dafur jener Kirche gezahlt werden von der er die Freiheit erhalten hat Art 10 Wer ein Siegel entehrt und die Verordnungen nicht vollzieht soll beim ersten Mal angeklagt werden beim zweiten Mal muss er 40 Schilling Strafe zahlen beim dritten Mal den Schatzpreis ersetzen und beim vierten Mal aus dem Amt gejagt werden Art 15 Wenn ein Richter einen Dieb nach der zweiten oder dritten Tat nicht verdammt und ihn des teuflisches Gewinnes wegen frei lasst soll er dem welchen er betrogen hat den Schaden wie die eigene Schuld ersetzen Art 16 Wenn ein Mann sich von seiner Frau wegen Ehebruchs hat scheiden lassen und einer ihrer Anverwandten ihn deswegen verfolgen sollte so soll dieser von seinem vaterlichen Erbgut vertrieben werden Art 17 Wenn ein Kleriker nachdem er eine Tonsur erhalten hat sein Haar wie das Volk krauseln will oder eine verschleierte Jungfrau ihren Schleier ablegen will so muss man ihnen dieses verweisen und sie aus der Kirche ausschliessen Art 18 In der angehangten Pastoralverordnung werden die Bischofe an die Pflichten hinsichtlich ihres Lebenswandels und an die Vorschriften gegenuber den Diakonen erinnert Die Priester mussen sorgfaltig ausgewahlt werden damit die Seelsorge nicht aus Habsucht sondern wegen des Gewinnes der Seele ausgeubt wird Der Bischof muss auch auf die Bildung der Priester achten damit sie das ihnen anvertraute Volk leiten und die Messe lesen konnen Die Taufe soll zweimal im Jahr durchgefuhrt werden Ein Priester muss auch ein Sakramentenbuch fuhren in das der Bischof Einsicht nehmen kann Die Priester werden ermahnt Gott Opfer zu bringen und sich der Unzucht der Meineide und der Befleckung der Gotzen enthalten Es schliessen sich auch Hinweise uber die Kleidung der Priester an sie sollen keine weltliche Kleidung und keine Waffen tragen In jeder Stadt soll eine Schule zur Priesterausbildung errichtet werden Bedeutung der Synode BearbeitenDie gefassten Beschlusse sind kirchen rechts und staatspolitisch bedeutsam In den Praliminarien kommt zum Ausdruck dass der Herzog aus eigenem Bestreben und nicht etwa auf Befehl eines Konigs oder des Papstes tatig wird Zugleich sichert er sich die Zustimmung von Adel und Geistlichkeit und es werden Rechte der einfachen Menschen betont Dann werden Bischofe und Weltpriester gestarkt indem die Monche auf ihre Kloster beschrankt werden und nicht die Seelsorge des normalen Volkes betreiben sollen Es wird aber ein Kompromiss zwischen Bischofen und Abten angezielt Man erkennt darin auch das Bestreben die Reste des Heidentums zuruckzudrangen Auch der Stand der Freigelassenen erhalt eine Aufwertung Besitz und Wohnstatten werden besonders geschutzt und Diebstahl wird mit schweren Strafen bedroht Auch Richter die diese Strafen nicht vollziehen wollen geraten in Gefahr anstelle der Missetater zu bussen Der Schutz des herzoglichen Siegels bedeutete fur die Befehlsempfanger eine engere und strafbewehrte Bindung bis zum Amtsverlust an den Herzog Erwahnenswert sind auch die Hinweise dass diejenigen die sich nicht an die Beschlusse halten aus der Mitte der Verantwortlichen ausgeschlossen werden und dass Anderungen erst wieder bei einer neuen Synode getroffen werden konnen 5 Literatur BearbeitenJahn Joachim Ducatus Baiuvariorum Das bairische Herzogtum der Agilolfinger Kap 12 4 Die Synode von Neuching 771 S 475 476 Hiersemann Stuttgart 1991 ISBN 3 7772 9108 0 Weblinks BearbeitenNeues Archiv der Gesellschaft fur altere Geschichtskunde 24 Band Hahn sche Buchhandlung Hannover und Leipzig 1899 Roman Deuting Geschichtsquellen des deutschen Mittelalters Repertorium fontium historiae medii aevi Konzilien und Synoden 742 1002 des Frankenreichs des Deutschen Reichs und Reichsitaliens 2008 Abgerufen am 30 Mai 2019 Einzelnachweise Bearbeiten Synode in Neuching 771 Abgerufen am 30 Mai 2019 Johannes Merkel Monumenta Germaniae Historica 1863 S 462 468 Joachim Jahn 1991 S 475 Historische Abhandlungen der Koniglich Baierischen Akademie der Wissenschaften 1 Band Lindauerische Buchhandlung Munchen 1807 S 137 143 Joachim Jahn 1991 S 476 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Synode von Neuching amp oldid 236959417