www.wikidata.de-de.nina.az
Die Streitwertbeschwerde nach dem Gerichtskostengesetz GKG oder Verfahrenswertbeschwerde nach dem Gesetz uber Gerichtskosten in Familiensachen FamGKG als Unterfall der Beschwerde ist nach dem deutschen Prozessrecht das Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Streitwerts eines Rechtsstreits bzw Verfahrenswertes eines Verfahrens Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach 63 Abs 1 GKG Sie ergeht gemass 63 Abs 2 GKG durch Beschluss Die Verfahrenswertfestsetzung erfolgt nach 55 Abs 1 FamGKG Die zulassige Streitwertbeschwerde oder Verfahrenswertbeschwerde ist gerichtsgebuhrenfrei 1 Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet 2 Uber die Moglichkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes muss in Familiensachen ab dem 1 Januar 2014 gem 8a FamGKG belehrt werden Dies umfasst die Belehrung uber Form Frist und Angabe des Sitzes des Gerichts wo die Beschwerde anzubringen ist 3 Inhaltsverzeichnis 1 Beschwerderecht eines Verfahrensbeteiligten 2 Beschwerderecht des Bevollmachtigten 3 Zulassigkeit 4 Zustandiges Gericht 5 EinzelnachweiseBeschwerderecht eines Verfahrensbeteiligten BearbeitenDie Partei eines Rechtsstreits beziehungsweise ein Beteiligter im Verfahren nach FamFG fuhrt die Beschwerde in der Regel entweder mit dem Ziel einen niedrigeren Streitwert zu erreichen um die Gerichtskosten und Anwaltsgebuhren zu verringern oder auch einen hoheren Wert zu erzielen bei Obsiegen Letzteres kann die finanzielle Belastung des Obsiegenden durch das Verfahren verringern wenn sein Anwalt ihm gegenuber nicht nach dem Rechtsanwaltsvergutungsgesetz sondern z B nach Stunden abgerechnet hat Bei hoherem Streitwert hat der Prozessgegner hohere Anwaltskosten zu ersetzen und deckt damit einen grosseren Teil des Stundenhonorars Beschwerderecht des Bevollmachtigten BearbeitenDer Rechtsanwalt hat gemass 32 Abs 2 Rechtsanwaltsvergutungsgesetz ein eigenes Beschwerderecht Er verfolgt in der Regel das Ziel einen hoheren Streitwert zu erreichen um eine hohere Vergutung von seinen Mandanten beanspruchen zu konnen Zulassigkeit BearbeitenDie Beschwerde ist nach den Vorschriften des 68 GKG bzw 59 FamGKG zulassig wenn der Wert der Beschwerde 200 Euro uberschreitet oder wenn die Beschwerde vom Gericht ausdrucklich zugelassen worden ist Fur den Wert des Beschwerdegegenstandes ist nicht die Differenz zwischen dem festgesetzten Streitwert und dem vom Beschwerdefuhrer angegebenen Streitwert massgeblich sondern allein das Kosteninteresse des Beschwerdefuhrers Das heisst Es kommt darauf an um welchen Betrag er bei der von ihr erstrebten abweichenden Streitwertfestsetzung kostenmassig gunstiger stunde als bei der erfolgten Streitwertfestsetzung 4 Die Regelung des 68 GKG gilt auch fur die ubrigen Gerichtszweige in denen streitwertabhangige Kosten und Gebuhren bestehen insbesondere fur die Verwaltungs Sozial und Arbeitsgerichtsbarkeit Im Verfahren nach dem FamFG kommt 59 FamGKG zum Tragen Auch bei vorheriger einverstandlicher Streitwertfestsetzung ist eine Streitwertbeschwerde zulassig 5 Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der formellen Rechtskraft der Entscheidung erfolgen Diese Frist wird dann modifiziert wenn die Streitwertfestsetzung erst einen Monat vor Ablauf der Frist erfolgt In einem solchen Falle ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung und nach der Bekanntgabe das heisst der formlosen Mitteilung mit Wirkung von drei Tagen nach Aufgabe zur Post einzulegen Eine schuldlose Versaumung der Frist kann durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden Zustandiges Gericht BearbeitenDie Beschwerde ist bei dem Gericht anzubringen das den angefochtenen Beschluss erlassen hat Ausgangsgericht 68 Abs 1 S 5 66 Abs 5 S 5 GKG Hilft dieses der Beschwerde nicht ab so legt es die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor Das Beschwerdegericht ist in ordentlichen burgerlich rechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht das Landgericht bei Verfahren vor dem Landgericht das Oberlandesgericht Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Berufungsverfahren vor dem Landgericht ist durch das jeweilige Oberlandesgericht uberprufbar Beschwerdegericht in Verfahren nach dem FamGKG ist das Oberlandesgericht 6 Einzelnachweise Bearbeiten 68 Abs 3 Satz 1 GKG bzw 59 Abs 3 Satz 1 FamGKG 68 Abs 3 Satz 2 GKG bzw 59 Abs 3 Satz 2 FamGKG Art 10 des Gesetzes zur Einfuhrung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Anderung anderer Vorschriften vom 5 Dezember 2012 BGBl I S 2418 OLG Karlsruhe Beschluss vom 10 Januar 2005 Az 15 W 29 04 OLG Celle Beschluss vom 13 Mai 2005 Az 16 W 46 05 57 Abs 3 FamGKGBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Streitwertbeschwerde amp oldid 218868931