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Die Richtlinie 98 79 EG des Rates vom 27 Oktober 1998 uber In vitro Diagnostika ist eine EG Richtlinie und wird in Deutschland und Osterreich kurz als IVD Richtlinie bezeichnet International spricht man von der Richtlinie als In vitro Diagnostic Directive IVDD oder Directive 98 79 EC Richtlinie 98 79 EGTitel Richtlinie 98 79 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 27 Oktober 1998 uber In vitro DiagnostikaBezeichnung nicht amtlich IVD RichtlinieGeltungsbereich EWRGrundlage EGV insbesondere Artikel 100aVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiIn nationales Rechtumzusetzen bis 7 Dezember 1999Umgesetzt durch Medizinproduktegesetz Deutschland Ersetzt durch Verordnung EU 2017 746Ausserkrafttreten 26 Mai 2022Fundstelle ABl L Nr 331 7 Dezember 1998 S 1 37Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Sie ist das wesentliche Regelungsinstrument fur die Leistungsfahigkeit von In vitro Diagnostika im Europaischen Wirtschaftsraum Sie wurde aufgehoben durch die Verordnung EU 2017 746 uber In vitro Diagnostika vom 5 April 2017 1 Inhaltsverzeichnis 1 Definitionen 1 1 In vitro Diagnostikum 1 2 Probenbehaltnisse 1 3 Laborgerate 1 4 Zubehor 1 5 Kalibrier und Kontrollmaterial 1 6 Produkt zur Eigenanwendung 1 7 Produkt fur Leistungsbewertungszwecke 2 Gesetzliche Umsetzung 3 Einteilung von In vitro Diagnostika 3 1 Liste A 3 2 Liste B 3 3 Produkte zur Eigenanwendung 3 4 Allgemeine Klasse 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseDefinitionen BearbeitenIn vitro Diagnostikum Bearbeiten Als In vitro Diagnostikum im Sinne der Richtlinie gilt jedes Medizinprodukt das als Reagenz Reagenzprodukt Kalibriermaterial Kontrollmaterial Kit Instrument Apparat Gerat oder System einzeln oder in Verbindung miteinander nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung zur In vitro Untersuchung von aus dem menschlichen Korper stammenden Proben einschliesslich Blut und Gewebespenden verwendet wird und ausschliesslich oder hauptsachlich dazu dient Informationen zu liefern uber physiologische oder pathologische Zustande oder uber angeborene Anomalien oder zur Prufung auf Unbedenklichkeit und Vertraglichkeit bei den potentiellen Empfangern oder zur Uberwachung therapeutischer Massnahmen Probenbehaltnisse Bearbeiten Probenbehaltnisse gelten als In vitro Diagnostika Probenbehaltnisse sind luftleere wie auch sonstige Medizinprodukte die von ihrem Hersteller speziell dafur gefertigt werden aus dem menschlichen Korper stammende Proben unmittelbar nach ihrer Entnahme aufzunehmen und im Hinblick auf eine In vitro Diagnose aufzubewahren Laborgerate Bearbeiten Erzeugnisse fur den allgemeinen Laborbedarf gelten nicht als In vitro Diagnostika es sei denn sie sind aufgrund ihrer Merkmale nach ihrer vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung speziell fur In vitro Untersuchungen zu verwenden Zubehor Bearbeiten Als Zubehor zu einem In vitro Diagnostikum gilt jeder Gegenstand der selbst kein In vitro Diagnostikum ist aber nach der von seinem Hersteller speziell festgelegten Zweckbestimmung zusammen mit einem Produkt zu verwenden ist damit dieses entsprechend seiner Zweckbestimmung angewendet werden kann Im Sinne dieser Definition gelten invasive zur Entnahme von Proben bestimmte Erzeugnisse sowie Produkte die zum Zweck der Probenahme in unmittelbaren Kontakt mit dem menschlichen Korper kommen im Sinne der Richtlinie 93 42 EWG nicht als Zubehor von In vitro Diagnostika Kalibrier und Kontrollmaterial Bearbeiten Im Sinne dieser Richtlinie gilt als Kalibrier und Kontrollmaterial jede Substanz jedes Material und jeder Gegenstand die von ihrem Hersteller vorgesehen sind zum Vergleich von Messdaten oder zur Prufung der Leistungsmerkmale eines Produkts im Hinblick auf die Anwendung fur die es bestimmt ist Produkt zur Eigenanwendung Bearbeiten Ein Produkt zur Eigenanwendung ist jedes Produkt das nach der vom Hersteller festgelegten Zweckbestimmung von Laien in der hauslichen Umgebung angewendet werden kann Demnach ist der primare Anwenderkreis der In vitro Diagnostika dem einschlagigen Fachpersonal zuzuordnen Produkt fur Leistungsbewertungszwecke Bearbeiten Ein Produkt fur Leistungsbewertungszwecke ist ein Produkt das vom Hersteller dazu bestimmt ist einer oder mehreren Leistungsbewertungsprufungen in Labors fur medizinische Analysen oder in einer anderen angemessenen Umgebung ausserhalb der eigenen Betriebsstatte unterzogen zu werden Gesetzliche Umsetzung BearbeitenWie alle europaischen Richtlinien ist es das vorrangige Ziel der Richtlinie den freien Warenaustausch zu ermoglichen Dies wird aus Artikel 2 ersichtlich der fordert Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Massnahmen damit die Produkte nur in Verkehr gebracht und oder in Betrieb genommen werden durfen wenn sie bei sachgemasser Lieferung Installation Instandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entsprechender Verwendung die Anforderungen dieser Richtlinie erfullen Diese umfasst auch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten Sicherheit und Qualitat dieser Produkte zu uberwachen Dieser Artikel gilt auch fur Produkte die fur Leistungsbewertungszwecke bereitgestellt werden Die weiteren Artikel behandeln die verwaltungsmassige Umsetzung und verweisen auf weitere rechtliche Verknupfungen Die Umsetzung der IVD Richtlinie in jeweils nationales Recht erfolgt durch entsprechende nationalen Gesetze in Deutschland und Osterreich durch das Medizinproduktegesetz Gesetz uber Medizinprodukte auch wenn In vitro Diagnostika per Definition keine Medizinprodukte sind Die Schweiz bezieht sich im Heilmittelgesetz HMG ebenfalls auf diese Richtlinie Einteilung von In vitro Diagnostika BearbeitenIn Anhang II der Richtlinie sind explizit eine Reihe von Risikoprodukten angefuhrt fur die ein spezielles Konformitatsbewertungsverfahren erforderlich ist Demnach werden In vitro Diagnostika in folgende Klassen eingeteilt Liste A nach Anhang II Liste B nach Anhang II Produkte zur Eigenanwendung Allgemeine In vitro DiagnostikaDie Einteilung erfolgt also nach dem Ausschlussprinzip Zur allgemeinen Klasse gehoren demnach samtliche IVD die weder in Liste A noch in Liste B enthalten sind und nicht zur Eigenanwendung durch Laien bestimmt sind Liste A Bearbeiten Zur Liste A gehoren gemass Anhang II der Richtlinie folgende Reagenzien und Reagenzprodukte einschliesslich der entsprechenden Kalibrier und Kontrollmaterialien zur Bestimmung folgender Blutgruppen AB0 System Rhesus C c D E e Kell System zum Nachweis zur Bestatigung und zur quantitativen Bestimmung von Markern von HIV Infektionen HIV 1 und 2 HTLV I und II sowie Hepatitis B C und D in Proben menschlichen Ursprungs Liste B Bearbeiten Zur Liste B gehoren gemass Anhang II der Richtlinie folgende Reagenzien und Reagenzprodukte einschliesslich der entsprechenden Kalibrier und Kontrollmaterialien fur folgende Zwecke Bestimmung folgender Blutgruppen Duffy System Kidd System Bestimmung irregularer Anti Erythrozyten Antikorper Nachweis und quantitative Bestimmung von Roteln oder Toxoplasmose Nachweis der Erbkrankheit Phenylketonurie Nachweis folgender Infektionen beim Menschen Cytomegalievirus Chlamydien Bestimmung folgender HLAGewebetypen DR A B Nachweis des Tumormarkers PSA Spezifische Schatzung des Risikos des Down Syndroms inklusive Software zur Berechnung Produkte zur Eigenanwendung zur Blutzuckerbestimmung Produkte zur Eigenanwendung Bearbeiten Produkte zur Eigenanwendung sind zur Anwendung durch Laien in der hauslichen Umgebung bestimmt ausgenommen Produkte zur Blutzuckerbestimmung diese sind der Liste B zuzuordnen Typische Produkte dieser Klasse sind Schwangerschaftstests Menopausentests OvulationstestsAllgemeine Klasse Bearbeiten Alle anderen In vitro Diagnostika sind der allgemeinen Klasse zuzuordnen Fur diese Produkte kann der Hersteller die Konformitatsbewertung in Eigenverantwortung ohne verpflichtende Einbindung einer Benannten Stelle durchfuhren Weblinks BearbeitenRichtlinie 98 79 EG Richtlinie 98 79 EG in der konsolidierten Fassung vom 11 Januar 2012Einzelnachweise Bearbeiten Verordnung EU 2017 746 abgerufen am 27 Februar 2020Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 98 79 EG amp oldid 232923889