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Die Richtlinie 96 71 EG uber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen kurz Entsenderichtlinie ist eine Richtlinie des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 Dezember 1996 Richtlinie 96 71 EGTitel Richtlinie 96 71 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 16 Dezember 1996 uber die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von DienstleistungenBezeichnung nicht amtlich EntsenderichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie ArbeitsrechtGrundlage EGV insbesondere Artikel 57 Absatz 2 und Artikel 66Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiInkrafttreten 10 Februar 1997Letzte Anderung durch Richtlinie EU 2018 957In nationales Rechtumzusetzen bis 16 Dezember 1999Umgesetzt durch DeutschlandArbeitnehmer EntsendegesetzFundstelle ABl L 18 vom 21 1 1997 S 1 6Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Zielsetzung 2 Inhalt 3 Wirkung 4 Auslegung der Entsenderichtlinie durch den Europaischen Gerichtshof 5 Bedeutung der Entsenderichtlinie im Zusammenhang mit der Bolkestein Richtlinie 6 Reformbestrebungen 7 Literatur 8 Weblinks 9 EinzelnachweiseZielsetzung BearbeitenZielsetzung der Richtlinie ist die Herstellung eines rechtlichen Rahmens fur den Europaischen Binnenmarkt im Bereich der Dienstleistungen Rechtsgrundlagen sind Art 53 Abs 1 2 Alt und Art 62 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEUV Die Richtlinie enthalt Vorschriften fur die Anwendung von Bestimmungen im Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten auf die Arbeitsverhaltnisse von Arbeitnehmern die von einem in einem EU Mitgliedstaat ansassigen Arbeitgeber zur Erbringung von Dienstleistungen in einen anderen Mitgliedstaat entsandt werden Wahrend im Rahmen der Arbeitnehmerfreizugigkeit klare arbeitsrechtliche Verhaltnisse herrschen namlich das Arbeitsrecht des Staates in dem das Arbeitsverhaltnis begrundet und die Arbeit ausgefuhrt wird hebt die Arbeitnehmerentsendung im Rahmen der grenzuberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen die raumliche Einheit zwischen dem Ort der vorubergehenden Erbringung einer Arbeitsleistung und dem territorialen Geltungsbereich des fur das Arbeitsverhaltnis anzuwendenden Arbeitsrechts auf Mit dieser Transnationalisierung wird der Bedarf einer europaischen Regulierung der Arbeitnehmerentsendung begrundet Erwagungsgrunde 3 bis 6 der Richtlinie 96 71 EG Durch die Richtlinie soll gewahrleistet werden dass in einem Mitgliedstaat nicht uber einen langeren Zeitraum Arbeitnehmer tatig sind deren Arbeitsverhaltnisse nicht dem Recht dieses Mitgliedstaates unterworfen sind Das Gemeinschaftsrecht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran ihre Gesetze oder die von den Sozialpartnern abgeschlossenen Tarifvertrage auf samtliche Personen anzuwenden die auch nur vorubergehend in ihrem Hoheitsgebiet beschaftigt werden selbst wenn ihr Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat ansassig ist Das Gemeinschaftsrecht verbietet es den Mitgliedstaaten nicht die Einhaltung dieser Bestimmungen mit angemessenen Mitteln sicherzustellen Erwagungsgrund 12 Richtlinie 96 71 EG Diesen Grundsatz hatte bereits der Europaische Gerichtshof EuGH in seinem Urteil Rush Portuguesa vom 27 Marz 1990 aufgestellt 1 Inhalt BearbeitenDie zentrale Bestimmung der Entsenderichtlinie ist die arbeitsrechtliche Gleichstellung der in einen Staat entsandten Arbeitskrafte mit den dort normal beschaftigten Arbeitnehmern hinsichtlich bestimmter Aspekte der Arbeitsbedingungen soweit sie im Zielland Gegenstand von Rechts und Verwaltungsvorschriften oder von allgemeinverbindlich erklarten Tarifvertragen sind Art 3 1 der Richtlinie 96 71 EG listet die Schutzbereiche auf in denen auch auf entsandte Arbeitnehmer das Recht des Bestimmungslandes anzuwenden ist Diese sind a Hochstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten b bezahlter Mindestjahresurlaub c Mindestlohnsatze einschliesslich der Uberstundensatze dies gilt nicht fur die zusatzlichen betrieblichen Altersversorgungssysteme d Bedingungen fur die Uberlassung von Arbeitskraften insbesondere durch Leiharbeitsunternehmen e Sicherheit Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz f Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits und Beschaftigungsbedingungen von Schwangeren und Wochnerinnen Kindern und Jugendlichen g Gleichbehandlung von Mannern und Frauen sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen Der Art 3 1 sieht eine Umsetzungspflicht des Mitgliedstaates zunachst nur fur die im Anhang der Richtlinie aufgefuhrten Bautatigkeiten vor die Ausdehnung auf andere Branchen mit allgemein verbindlichen Tarifvertragen ist den Mitgliedstaaten nach Art 3 10 aber freigestellt ebenso die Anwendung von Vorschriften der offentlichen Ordnung hinsichtlich anderer als der in Art 3 1 aufgefuhrten Arbeits und Beschaftigungsbedingungen Ausnahmeregeln gelten ausserhalb des Baubereichs fur Arbeitnehmer die nur fur wenige Tage zur Montage eines von ihrem Arbeitgeber gelieferten Gutes entsandt werden Art 3 2 Weitere Ausnahmen konnen die Mitgliedstaaten fur Arbeitnehmer erlassen deren Dauer der Entsendung einen Monat nicht ubersteigt dies gilt jedoch nicht im Bereich der grenzuberschreitenden Arbeitnehmeruberlassung Art 3 3 In Art 3 7 wird geregelt dass Art 3 1 6 nicht der Anwendung von fur die Arbeitnehmer gunstigeren Beschaftigungs und Arbeitsbedingungen entgegenstehen Es fallt auf dass der Katalog des Art 3 1 nicht den Zugang zu einem Sozialversicherungssystem des Ziellandes beinhaltet Fur entsandte Arbeitnehmer gelten hier wahrend der ersten 24 Monate einer Entsendung entsprechend Art 12 1 der Verordnung EG Nr 883 2004 uber die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit die Bestimmungen des Herkunftslandes Wirkung BearbeitenIn den von der Entsenderichtlinie erfassten Regelungsbereichen schafft diese einen Schutzbereich fur die arbeitsrechtliche Gestaltungsautonomie der EU Mitgliedstaaten Das Arbeitsrecht der Mitgliedstaaten wird somit vom Druck der Regimekonkurrenz im eigenen Land entlastet der gegeben ware wenn dauerhaft Arbeitnehmer in einem Staat zu gebietsfremden Beschaftigungsbedingungen tatig waren Im Hinblick auf die unterschiedlichen sozialpolitischen Traditionen und die verschiedenen Schutzniveaus der einzelnen Staaten ist dies ein Kompromiss der versucht mehreren Anspruchen gerecht zu werden dem erklarten Ziel der Dienstleistungsfreiheit dem Anspruch der Mitgliedstaaten auf autonome Gestaltung des Arbeitsrechts soweit keine EU weiten Mindeststandards bestehen z B im Bereich der Mindestlohngesetzgebung den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten die eine Harmonisierung unmoglich erscheinen lassen Auslegung der Entsenderichtlinie durch den Europaischen Gerichtshof BearbeitenVon einigen Mitgliedsstaaten wurde die Richtlinie so verstanden dass sie die Anwendung kompletter Tarifwerke auf Entsendefirmen erlaube soweit diese allgemein verbindlich seien also auch von Regelungen zu Themen die im Katalog des Art 3 1 nicht aufgefuhrt sind Luxemburg setzte die Richtlinie deshalb zunachst so um dass der gesamte allgemein verbindliche Bautarifvertrag auf Entsendefirmen ausgedehnt wurde In einigen skandinavischen Landern die kein System fur die Allgemeinverbindlichkeitserklarung von Tarifvertragen haben wie z B Schweden wurde es entsprechend der dortigen Tradition den Gewerkschaften uberlassen ihre ublichen Tarifvertrage auch gegenuber Entsendefirmen durchzusetzen In den Urteilen Laval C 341 05 vom 18 Dezember 2007 Ruffert C 346 06 vom 3 April 2008 und Luxemburg C 319 06 vom 19 Juni 2008 nahm der EuGH zu der Frage Stellung ob es sich bei dem Katalog des Art 3 1 der Richtlinie um eine abschliessende Regelung handelt Er bejahte diese Frage trotz des Art 3 7 und beschrankte im Laval Urteil zunachst Tarifforderungen und Streikaktionen der Gewerkschaften gegenuber Entsendefirmen auf den Katalog des Art 3 1 und im Rahmen dieses Kataloges inhaltlich auf das zum Schutz des Beschaftigten zwingend erforderliche Mindestmass Fur Streikmassnahmen hinsichtlich erlaubter Tarifregelungsgegenstande erlegte er ihnen zugleich die Beachtung eines Verhaltnismassigkeitsprinzips auf 2 Im Ruffert Urteil verbot er die zwingende Anwendung von Tariflohnen oberhalb von allgemein verbindlichen Mindestlohnen im Rahmen von staatlichen Tariftreuegesetzen 3 Im Luxemburg Urteil verbot er Luxemburg unter anderem die Anwendung einer automatischen Inflationsanpassungsklausel bei den Lohnen entsandter Beschaftigter Diese Urteile losten eine umfassende und teilweise heftige Debatte in vielen Landern Europas aus an der sich schliesslich auch das Europaische Parlament mit dem Andersson Bericht beteiligte In diesem Bericht nahm das Parlament die Auslegung des EuGH zur Kenntnis distanzierte sich aber in ungewohnlich deutlicher Form von einigen tragenden Erwagungen und Interpretationen des EuGH insbesondere zur Frage der Anwendung gunstigerer Arbeitsbedingungen uber den Katalog des Art 3 1 hinaus und zum Thema der Gewerkschaftsrechte gegenuber den Entsendeunternehmen und forderte von Kommission und Rat die umgehende Uberarbeitung der Entsenderichtlinie Von den Gewerkschaften und einigen Rechtswissenschaftlern wurde insbesondere kritisiert dass sie vom EuGH hinsichtlich der Pflichten wie ein Mitgliedstaat behandelt wurden obwohl sie kein Staat sondern eine Interessenvertretung seien und ohne dass den Pflichten mitgliedstaatliche Rechte gegenuber stunden dass der EuGH einseitig fur die Arbeitgeber Partei ergreife ohne die Arbeitnehmergrundrechte auf freie Tarifforderungen und die Tarifautonomie zu achten und dass schliesslich durch das Ruffert Urteil tarifungebundenen Mindestlohnfirmen ein Wettbewerbsvorteil zulasten der tarifschliessenden Firmen verschafft wurde Kritisiert wurde dass durch die Urteile den Freiheiten von Unternehmern im Binnenmarkt ein hoherer Rang als den Grundrechten der Beschaftigten und ihrer Gewerkschaften eingeraumt werde Als Reaktion auf die Urteile forderten der Europaische Gewerkschaftsbund EGB und der Deutsche Gewerkschaftsbund DGB eine umgehende Uberarbeitung der Entsenderichtlinie und die Einfugung einer Sozialklausel in die Europaischen Vertrage und nahmen die Urteile im Sommer 2009 zum Anlass fur Massendemonstrationen in mehreren europaischen Hauptstadten Dagegen begrussten die meisten Arbeitgeberverbande und einige andere Rechtswissenschaftler die Urteile Bedeutung der Entsenderichtlinie im Zusammenhang mit der Bolkestein Richtlinie BearbeitenIn der Entsenderichtlinie gilt nicht das im Entstehungsprozess der Bolkestein Richtlinie 4 heftig umstrittene Herkunftslandprinzip sondern das Bestimmungslandprinzip siehe hierzu insbesondere auch Ziellandprinzip EU Recht Art 3 1 der Bolkestein Richtlinie sieht vor dass die Bestimmungen der Entsenderichtlinie grundsatzlich Vorrang gegenuber der Bolkestein Richtlinie haben Reformbestrebungen BearbeitenDie EU Mitgliedstaaten einigten sich am 23 Oktober 2017 auf einen Entwurf fur eine uberarbeitete Entsenderichtlinie Im Vorfeld war der Vorstoss vor allem von Frankreich aber auch von Belgien Deutschland Luxemburg den Niederlanden und Osterreich unterstutzt worden 5 Ziel der geplanten Anderung ist es Ungleichgewichte zwischen Mitgliedstaaten zu beheben und Sozialdumping zu bekampfen um den Wettbewerb zu regeln 6 Die Debatte in Osterreich war durchaus kontroversiell wahrend SPO und Arbeiterkammer fur einen restriktiveren Zugang pladierten 7 sprachen sich etwa die Industriellenvereinigung 8 und die Paneuropajugend 9 gegen Verscharfungen aus Vom ersten Tag der Entsendung an soll der Grundsatz gleicher Lohn fur gleiche Arbeit am gleichen Ort gelten Es sind jeweils mindestens die einheimische Tariflohne zu zahlen einschliesslich aller Zuschlage wie Urlaubs und Weihnachtsgeld 10 Entsendungen sollen auf 12 Monate begrenzt werden mit der Moglichkeit einer Verlangerung um sechs Monate in Ausnahmefallen Bei langer dauernden Entsendungen soll das Arbeitsrecht des Gastlandes gelten 10 Das Transport gewerbe soll zunachst von den neuen Regeln ausgenommen bleiben 11 In Deutschland setzt das Arbeitnehmer Entsendegesetz die im Entwurf vorgesehenen Regelungen bereits weitgehend um 6 Literatur BearbeitenWerner Eichhorst Europaische Sozialpolitik zwischen nationaler Autonomie und Marktfreiheit Die Entsendung von Arbeitnehmern in der EU Campus Frankfurt am Main 2000 Weblinks BearbeitenRichtlinie 96 71 EG Laval Urteil des EuGH Luxemburg Urteil des EuGH Ruffert Urteil des EuGH Andersson Bericht des Europaischen Parlaments Kritik von Prof Thomas Blanke an den EuGH Urteilen PDF Datei 245 kB Zusammenstellung des DGB zur Kritik an den EuGH Urteilen Sammlung der Vortrage und Statements u a der Arbeitgeber und verschiedener Rechtswissenschaftler auf einem Symposium des BMAS zu den EuGH Urteilen und deren Auswirkung auf Deutschland 2008 Einzelnachweise Bearbeiten Rush Portuguesa EuGH Rs C 113 89 Der EuGH und das un soziale Europa Kritik ist nicht berechtigt taz 12 9 2008 Stellungnahme des Europaischen Gewerkschaftsbundes ETUC zu den Urteilen Viking und Laval taz Archiv 12 9 2008 zum Ruffert Urteil Richtlinie 2006 123 EG Caterina Tani EU overcomes divisions on posted workers In euobserver Abgerufen am 17 Februar 2018 englisch a b Entsenderichtlinie EU stellt Plane fur gleiche Arbeitsbedingungen vor Nicht mehr online verfugbar TK 21 November 2017 archiviert vom Original am 18 Februar 2018 abgerufen am 17 Februar 2018 nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www tk de Arbeitsmarkt Niessl unterstutzt Muhm Vorstoss gegen Freizugigkeit derStandard at Der Standard abgerufen am 20 Januar 2021 osterreichisches Deutsch Entsenderichtlinie Industrie uber Debatte verargert Tiroler Tageszeitung 16 Februar 2016 abgerufen am 20 Januar 2021 Paneuropa warnt Muhm Niessl setzen Chancen fur unsere Jungen in Europa aufs Spiel In Paneuropa at Paneuropa Osterreich abgerufen am 20 Januar 2021 deutsch a b EU Entsenderichtlinie soll verscharft werden In AuA Arbeit und Arbeitsrecht Abgerufen am 17 Februar 2018 Europaische Entsenderichtlinie 2017 Sozialminister einigen sich auf Reform haufe de 25 Oktober 2017 abgerufen am 17 Februar 2018 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 96 71 EG uber die Entsendung von Arbeitnehmern amp oldid 225280211