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Die Richtlinie 2006 116 EG auch 2 Schutzdauer Richtlinie oder 2 SchutzdauerRL 1 regelt die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte Richtlinie 2006 116 EGTitel Richtlinie 2006 116 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 uber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter SchutzrechteBezeichnung nicht amtlich SchutzdauerrichtlinieGeltungsbereich EURechtsmaterie UrheberrechtVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 1 Juli 1995Fundstelle ABl L 372 vom 27 12 2006 S 12Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Zweck der Richtlinie 2 Rechtsgrundlage 3 Aufbau der Richtlinie 2006 116 EG 4 Ausgewahlte Bestimmungen der RL 2006 116 EG 4 1 Fristenberechnung 4 2 Drittstaatsangehorige 5 Kritik 6 Inkrafttreten 7 Literatur 8 Siehe auch 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseZweck der Richtlinie BearbeitenDie Schutzdauer Richtlinie harmonisiert die Schutzdauer fur jede Art von Werken und benachbarten Schutzrechten in den Unionsmitgliedstaaten fur Werke auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers 2 und fur benachbarte Schutzrechte von ausubenden Kunstler und Herstellern von Tontragern bzw Filmen und von Sendeunternehmen auf 50 Jahre 3 nach dem fristauslosenden Ereignis siehe Richtlinie 2011 77 EU Kunstler Schutzfristen Richtlinie nunmehr ebenfalls 70 Jahre 4 fur kritische und wissenschaftliche Ausgaben von gemeinfrei gewordenen Werken auf hochstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Veroffentlichung 5 fur zuvor unveroffentlichter Werke deren urheberrechtlicher Schutz abgelaufen ist auf 25 Jahre ab dem Zeitpunkt zu dem das Werk erstmals erlaubterweise veroffentlicht oder erstmals erlaubterweise offentlich wiedergegeben worden ist editio princeps 6 Im Hinblick auf den Schutz von Fotografien werden diese gemass Artikel 1 der Schutzdauer Richtlinie auf 70 Jahre geschutzt wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schopfung ihres Urhebers sind Zur Bestimmung ihrer Schutzfahigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden Die Mitgliedstaaten konnen den Schutz anderer Fotografien vorsehen Artikel 6 Diese Richtlinie bildet einen weiteren gesetzgeberischen Harmonisierungsschritt im Rahmen der EG nunmehr EU nach Erlass der Richtlinie 93 98 EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und der Richtlinie 2001 29 EG uber die Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft Zwischenzeitlich wurden weitere Urheberschutz Richtlinien erlassen siehe Urheberrecht Europaische Union Es handelt sich bei der Schutzdauer Richtlinie um eine harmonisierende und kodifizierende Richtlinie da durch diese lediglich die RL 93 98 EWG und 2001 29 EG geandert bzw erganzt werden Alle EU Urheberschutz Richtlinien dienen grundsatzlich dem Schutz der Urheber und dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen in Bezug auf das Urheberrecht innerhalb des europaischen Binnenmarktes 7 Die vorliegende Richtlinie ist europaweit unter anderem in Kritik geraten weil durch die Harmonisierung der Schutzfristen und teilweise Verlangerung bereits vom Urheberrechtsschutz gemeinfrei gewordene Werke in bestimmten Unionsmitgliedstaaten wieder in den Schutz einbezogen worden sind siehe unten Kritik 8 Die Schutzdauer Richtlinie erstreckt sich nicht auf die Urheberpersonlichkeitsrechte 9 Rechtsgrundlage BearbeitenDer Erlass der vorliegenden Richtlinie wurde auf Artikel 53 Absatz 1 AEUV Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften der Unionsmitgliedstaaten fruher Artikel 47 Abs 2 EGV Artikel 62 AEUV Verweisung fruher Artikel 55 EGV und Artikel 114 AEUV Verfahrensbestimmung fruher Artikel 95 EGV gestutzt Aufbau der Richtlinie 2006 116 EG BearbeitenArtikel 1 Dauer der Urheberrechte Artikel 2 Filmwerke oder audiovisuelle Werke Artikel 3 Dauer der verwandten Schutzrechte Artikel 4 Schutz zuvor unveroffentlichter Werke Artikel 5 Kritische und wissenschaftliche Ausgaben Artikel 6 Schutz von Fotografien Artikel 7 Schutz im Verhaltnis zu Drittlandern Artikel 8 Berechnung der Fristen Artikel 9 Urheberpersonlichkeitsrechte Artikel 10 Zeitliche Anwendbarkeit Artikel 11 Anmeldung und Mitteilung Artikel 12 Aufhebung Artikel 13 Inkrafttreten Artikel 14 Adressaten ANHANG I TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit ihrer Anderung TEIL B Fristen fur die Umsetzung in innerstaatliches Recht und fur die Anwendung ANHANG II Entsprechungstabelle Ausgewahlte Bestimmungen der RL 2006 116 EG BearbeitenFristenberechnung Bearbeiten Die Berechnung der Fristen fur den Ablauf der Schutzdauer richtet sich nach dem dem Beginn der Frist massgebenden Ereignis folgenden 1 Januar Artikel 8 der Schutzdauer Richtlinie Beispiel Erstveroffentlichung eines Werkes am 2 Januar 2014 Beginn der Berechnung der Frist ist der 1 Januar 2015 Drittstaatsangehorige Bearbeiten Urheber die keine Unionsburger sind und bei denen das Ursprungsland fur das Werk ein Drittland ist werden im Rahmen eines Schutzfristenvergleichs den Unionsburgern gleichgestellt oder wenn die nationale Regelung des Drittlandes fur Unionsburger nachteiliger ist nicht besser gestellt Die Schutzfristen durfen jedoch nicht keinesfalls die in der Schutzdauer Richtlinie angefuhrten Fristen uberschreiten keine Besserstellung von Drittstaatsangehorigen gegenuber Unionsburgern 10 Unionsmitgliedstaaten die am 29 Oktober 1993 insbesondere aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen eine langere Schutzdauer gewahrt haben durfen diesen Schutz bis zum Abschluss internationaler Ubereinkommen zur Schutzdauer des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte beibehalten Artikel 7 Zif 3 der Schutzdauer Richtlinie Kritik BearbeitenSiehe Ausfuhrungen zu Richtlinie 93 98 EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts sowie Stellungnahme des Max Planck Instituts zum Vorschlag der Kommission fur eine Richtlinie zur Anderung der Richtlinie 2006 116 EG 2008 Inkrafttreten BearbeitenDie Richtlinie 2006 116 EG kodifiziert die Richtlinie 93 98 EWG und hebt diese gleichzeitig auf wobei jedoch die in der Richtlinie 93 98 EWG genannten Fristen weiterhin fortbestehen bleiben 11 Die in der Richtlinie 93 98 EWG des Rates 12 und der Richtlinie 2001 29 EG des Europaischen Parlaments und des Rates 13 genannten Umsetzungsfristen werden durch die kodifizierte Richtlinie 2006 116 EG nicht verandert Literatur BearbeitenReto M Hilty u a Interessenausgleich im Urheberrecht Nomos Verlag Baden Baden 2004 ISBN 3 8329 0770 X Alexander Peukert Die Gemeinfreiheit Begriff Funktion Dogmatik Mohr Siebeck Verlag Tubingen 2012 ISBN 978 3 16 151714 3 Alexander Peukert Die Leistungsschutzrechte des ausubenden Kunstlers nach dem Tode Nomos Verlag Baden Baden 1999 ISBN 3 7890 6248 0 Alexander Peukert Guterzuordnung als Rechtsprinzip Mohr Siebeck Verlag Tubingen 2008 ISBN 978 3 16 151215 5 Emese Szilagyi Leistungsschutzrecht fur Verleger eine rechtstatsachliche Untersuchung zur Wiederherstellung des Interessenausgleichs zwischen Verlegern Urhebern und Allgemeinheit Munchen 2011 ISBN 978 3 8316 4018 8 Siehe auch BearbeitenGeistiges Eigentum Geschichte des Urheberrechts Folgerecht Schutzfristenvergleich Bildrechte Richtlinie 2011 77 EU Kunstler Schutzfristen Richtlinie Weblinks BearbeitenRichtlinie 2006 116 EG PDF kodifizierte Fassung Stellungnahme des Max Planck Instituts zum Vorschlag der Kommission fur eine Richtlinie zur Anderung der Richtlinie 2006 116 EG Einzelnachweise Bearbeiten Offizieller Langtitel RICHTLINIE 2006 116 EG DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12 Dezember 2006 uber die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte ABl EU Nr L 372 12 bis 18 Siehe Artikel 1 der RL 2006 116 EG Werke der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Ubereinkunft Fur Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt der Schutz nach Artikel 2 der RL 2006 116 EG 70 Jahre nach dem Tod des Langstlebenden der folgenden Personen unabhangig davon ob diese als Miturheber benannt worden sind Hauptregisseur Urheber des Drehbuchs Urheber der Dialoge und Komponist der speziell fur das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponierten Musik Siehe Artikel 3 der RL 2006 116 EG Siehe Artikel 1 Nr 1 und Erwagungsgrund 1 und 7 der Richtlinie 2011 77 EU Artikel 1 Nr 1 wird in der RL 2006 116 EG als Absatz 7 bei Artikel 1 eingefugt Siehe Artikel 5 der RL 2006 116 EG Siehe Artikel 4 der RL 2006 116 EG Siehe Erwagungsgrund 2 ff in der RL 2006 116 EG Siehe Artikel 10 Zif 2 und Erwagungsgrund 10 der RL 2006 116 EG Artikel 9 und Erwagungsgrund 20 der RL 2006 116 EG Siehe Artikel 7 und Erwagungsgrund 21 und 22 der RL 2006 116 EG Artikel 12 der Schutzdauer Richtlinie ABl L 290 vom 24 November 1993 S 9 ABl L 167 vom 22 Juni 2001 S 10 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2006 116 EG Schutzdauer des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte amp oldid 204681537