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Die Richtlinie 2006 115 EG bekannt als Vermiet und Verleih Richtlinie ersetzt die Richtlinie 92 100 EWG zur Harmonisierung der Regelungen fur das Vermieten und Verleihen urheberrechtlich geschutzter Werke und von durch verwandter Schutzrechte geschutzten Gegenstanden in der Europaischen Union Die erste Vermiet und Verleihrichtlinie wurde am 19 November 1992 vom Rat der Europaischen Gemeinschaft damals noch Europaische Wirtschaftsgemeinschaft EWG beschlossen Spater wurde die Richtlinie 92 100 EWG durch die Richtlinie 2006 115 EG vom 12 Dezember 2006 in Kraft getreten am 16 Januar 2007 ersetzt Richtlinie 2006 115 EGTitel Richtlinie 2006 115 EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 12 Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen EigentumsBezeichnung nicht amtlich Vermiet und Verleih RichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie UrheberrechtGrundlage EGV insbesondere Artikel 47 Absatz 2 Artikel 55 und Artikel 95Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiIn nationales Rechtumzusetzen bis 1 Juli 1994Fundstelle ABl L 376 vom 27 12 2006 S 28 35Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Zweck der Regelungen BearbeitenDie vereinheitlichten Regelungen sollten generell dem Abbau von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des europaischen Binnenmarktes dienen Konkret sollten das Urheber und Leistungsschutzrecht in den Mitgliedsstaaten an den technischen Fortschritt bei der Nutzung geschutzter Werke angepasst und die Rechteinhaber vor Piraterie schutzen Urheber und ausubende Kunstler sollten durch ein einheitliches Schutzniveau wirtschaftlich abgesichert werden Zugleich sollten die oftmals risikoreichen Investitionen der Tontrager und Filmhersteller vor Ausbeutung geschutzt werden Dahinter stand einerseits der Gedanke kulturelle oder kreative Leistungen zu fordern andererseits die Erkenntnis dass es sich bei den Leistungen der Urheber ausubenden Kunstler und der ubrigen Kreativwirtschaft um Dienstleistungen im Sinne des EG Vertrags handelte fur die ein gemeinschaftsweit harmonisierter rechtlicher Rahmen unabdingbar geworden war Aufbau der Richtlinie 2006 115 EG BearbeitenKAPITEL I VERMIET UND VERLEIHRECHT Artikel 1 Regelungszweck Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Rechtsinhaber und Gegenstand des Vermiet und Verleihrechts Artikel 4 Vermietung von Computerprogrammen Artikel 5 Unverzichtbares Recht auf angemessene Vergutung Artikel 6 Ausnahme vom ausschliesslichen offentlichen Verleihrecht KAPITEL II DEM URHEBERRECHT VERWANDTE SCHUTZRECHTE Artikel 7 Aufzeichnungsrecht Artikel 8 Offentliche Sendung und Wiedergabe Artikel 9 Verbreitungsrecht Artikel 10 Beschrankung der Rechte KAPITEL III GEMEINSAME VORSCHRIFTEN Artikel 11 Zeitliche Anwendbarkeit Artikel 12 Beziehung zwischen Urheberrecht und verwandten Schutzrechten Artikel 13 Mitteilung Artikel 14 Aufhebung Artikel 15 Inkrafttreten Artikel 16 Adressaten ANHANG I TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Anderungen TEIL B Fristen fur die Umsetzung in innerstaatliches Recht ANHANG II ENTSPRECHUNGSTABELLE Weblinks BearbeitenVolltext der Richtlinie 2006 115 EG PDF Volltext der aufgehobenen Vorganger Richtlinie 92 100 EWG PDF Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2006 115 EG Vermiet und Verleih Richtlinie amp oldid 207775000