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Durch die Richtlinie EU 2015 413 genannt auch Verkehrsdelikte Richtlinie 1 soll die Ruckverfolgbarkeit von Verkehrssundern in der gesamten EU gewahrleistet und erreicht werden die Strassenverkehrssicherheit zu verbessern und die Gleichbehandlung aller Fahrer sicherzustellen 2 Richtlinie EU 2015 413Titel Richtlinie EU 2015 413 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Marz 2015 zur Erleichterung des grenzuberschreitenden Austauschs von Informationen uber die Strassenverkehrssicherheit gefahrdende VerkehrsdelikteBezeichnung nicht amtlich 2 Verkehrsdelikte RichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie VerkehrsrechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 91 und Artikel 294Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiDatum des Rechtsakts 11 Marz 2015Veroffentlichungsdatum 13 Marz 2015Inkrafttreten 17 Marz 2015In nationales Rechtumzusetzen bis 6 Mai 2015Fundstelle ABl Nr L 68 S 9 25Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Ziele der Richtlinie 3 Geltungsbereich der Richtlinie 4 Rechtsgrundlage 5 Aufbau der Richtlinie EU 2015 413 6 Vorgangsweise Informationsaustausch 7 Verzogerte Teilnahme an der Richtlinie 8 Siehe auch 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDer Rat der Europaischen Union einigte sich im Dezember 2010 auf einen Vorschlag fur eine Richtlinie zur Verfolgung von Verkehrssundern in der EU Bereits 2008 bestanden entsprechende Vorarbeiten 3 Es wurde in weiterer Folge die Richtlinie 2011 82 EU erlassen Der Europaische Gerichtshof EuGH hat in dem von der Kommission daraufhin angestrengten Nichtigkeitsverfahren mit dem Urteil in der Rs C 43 12 festgestellt dass die Zielsetzung der Richtlinie hauptsachliche oder uberwiegende die Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit sei und daher als Rechtsgrundlage nicht Artikel 87 heranzuziehen sei sondern Artikel 91 AEUV 4 Die Richtlinie 2011 82 EU wurde vom EuGH daher aufgehoben und dem Europaischen Parlament und dem Rat die Moglichkeit eingeraumt binnen zwolf Monaten eine neue Richtlinie auf der korrekten Rechtsgrundlage zu erlassen Die neue Richtlinie war daher bis spatestens 6 Mai 2015 zu erlassen 5 Daraus erklart sich auch die sehr kurze Umsetzungsfrist Erlassung der Richtlinie am 11 Marz 2015 Veroffentlichung im Amtsblatt am 13 Marz 2015 in Kraft treten am 17 Marz 2015 Umsetzung zum 6 Mai 2015 6 Ziele der Richtlinie BearbeitenDie Hauptziele beider Verkehrsdelikte Richtlinien sind Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit als ein vorrangiges Ziel der Verkehrspolitik der Europaischen Union 7 und damit verbunden die Verringerung der Zahl der Toten und Verletzten und der Sachschaden 8 und die Gleichbehandlung von Fahrern 9 durch Informationsaustausch uber die Strassenverkehrssicherheit gefahrdende Verkehrsdelikte und die Durchsetzung von Sanktionen Artikel 1 der Richtlinie 2011 82 EU wobei die konsequente Ahndung von in der Union begangenen Strassenverkehrsdelikten die die Strassenverkehrssicherheit erheblich gefahrden hierzu nach Erwagungsgrund 1 der Richtlinie EU 2015 413 und auch bereits der Richtlinie 2011 82 EU ein wichtiger Bestandteil der Verkehrspolitik der EU und der Unionsmitgliedstaaten darstellen soll Geltungsbereich der Richtlinie BearbeitenDer Geltungsbereich der Richtlinie EU 2015 413 erstreckt sich gemass Artikel 2 auf folgende die Strassenverkehrssicherheit gefahrdende Verkehrsdelikte in der EU und dem EWR Geschwindigkeitsubertretung Nichtanlegen des Sicherheitsgurts Uberfahren eines roten Lichtzeichens Trunkenheit im Strassenverkehr bzw Fahren unter Drogeneinfluss Nichttragen eines Schutzhelms unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgerate beim Fahren Rechtsgrundlage BearbeitenDer Erlass der Richtlinie EU 2015 413 wurde auf Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV gestutzt Aufbau der Richtlinie EU 2015 413 BearbeitenDie Richtlinie EU 2015 413 hat folgenden Aufbau Artikel 1 Ziel Artikel 2 Geltungsbereich Artikel 3 Begriffsbestimmungen Artikel 4 Verfahren fur den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten Artikel 5 Informationsschreiben zu dem die Strassenverkehrssicherheit gefahrdenden Verkehrsdelikt Artikel 6 Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission Artikel 7 Datenschutz Artikel 8 Unterrichtung der Verkehrsteilnehmer in der Union Artikel 9 Delegierte Rechtsakte Artikel 10 Ausubung der Befugnisubertragung Artikel 11 Uberprufung der Richtlinie Artikel 12 Umsetzung Artikel 13 Inkrafttreten Artikel 14 Adressaten ANHANG I Fur die Suche gemass Artikel 4 Absatz 1 erforderliche Einzeldaten ANHANG II MUSTERFORMBLATT FUR DAS INFORMATIONSSCHREIBEN nach Artikel 5Vorgangsweise Informationsaustausch BearbeitenDie Verfolgung von verkehrssicherheitsgefahrdenden Verstossen in einem Unionsmitgliedsstaat oder EWR Mitgliedstaat 10 wegen eines in der Richtlinie EU 2015 413 aufgezahlten schwerwiegenden Verkehrsverstosses mit einem in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug erfolgt durch die nationale Kontaktstelle welche in jedem Mitgliedstaat besteht Artikel 4 Richtlinie EU 2015 413 Die nationale Kontaktstelle kann die Daten des Fahrzeugs und des Halters des Fahrzeuges direkt abfragen Der andere Mitgliedstaat muss die Daten zur Verfugung stellen Die Richtlinie hat im Anhang II ein Muster eines Informationsschreibens angefuhrt dessen Verwendung jedoch den Mitgliedstaaten uberlassen ist Artikel 5 Abs 2 Richtlinie EU 2015 413 Wird eine entsprechend eingeforderte Strafe vom Verkehrsteilnehmer nicht bezahlt konnen diese rechtskraftig verhangten Strafen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2005 214 JI durch die nationalen Behorden zwangsweise eingetrieben werden sofern ein nationales Gesetz zur grenzuberschreitenden Vollstreckung im Unionsmitgliedstaat besteht und die Strafe EURO 70 ubersteigt mit Ausnahmen wenn bereits ein diesbezugliches Abkommen besteht wie z B zwischen Deutschland und Osterreich Abkommen aus dem Jahr 1988 Mindeststrafhohe 25 EURO 11 oder dem neuen Polizeikooperationsvertrag zwischen Osterreich Liechtenstein Schweiz Anderungen noch nicht in Kraft getreten Verzogerte Teilnahme an der Richtlinie BearbeitenAn der Vorganger Richtlinie 2011 82 EU mussten das Vereinigte Konigreich Irland und Danemark sich nicht beteiligen und waren durch diese nicht gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet 12 An der Richtlinie EU 2015 413 hingegen die auf Art 91 Abs 1 c AEUV gestutzt wird Verkehr mussen sich auch Danemark Irland und das Vereinigte Konigreich beteiligen 13 Die neue Richtlinie gilt daher seit spatestens 2017 fur alle Mitgliedstaaten der Europaischen Union Fur die Mitgliedstaaten des EWR erst nach entsprechender Umsetzung Die Ausweitung der geltenden Vorschriften auf das Vereinigte Konigreich Irland und Danemark ist die wichtigste Anderung aufgrund der neuen Richtlinie zur grenzuberschreitenden Durchsetzung von Sanktionen die der Rat am 2 Marz 2015 angenommen hat 2 Siehe auch BearbeitenRichtlinie 2011 82 EU Verkehrsdelikte Richtlinie aufgehoben Verkehrsstraftat VerkehrsrechtWeblinks BearbeitenRichtlinie EU 2015 413 Urteil des EuGH in der Rs C 43 12 Einzelnachweise Bearbeiten Offizieller Langtitel Richtlinie EU 2015 413 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 11 Marz 2015 zur Erleichterung des grenzuberschreitenden Austauschs von Informationen uber die Strassenverkehrssicherheit gefahrdende Verkehrsdelikte a b Zitiert nach Pressemitteilung 85 15 des Europaischen Rates Siehe KOM 2008 151 endg Siehe auch Erwagungsgrund 4 der Richtlinie Siehe Richtlinienvorschlag COM 2014 476 final vom 18 Juli 2014 und Richtlinie in der Fassung PE CONS 103 14 Gemass Art 12 UAbs 2 der Richtlinie konnen das Konigreich Danemark Irland und das Vereinigte Konigreich Grossbritannien und Nordirland die genannte Frist bis zum 6 Mai 2017 verlangern Siehe Erwagungsgrund 1 der Richtlinie EU 2015 413 und der Richtlinie 2011 82 EU Erwagungsgrund 1 der Richtlinie EU 2015 413 und der Richtlinie 2011 82 EU Siehe Erwagungsgrund 7 der Richtlinie EU 2015 413 und Erwagungsgrund 6 der Richtlinie 2011 82 EU Dies sind Island Liechtenstein und Norwegen Die Umsetzung muss in jedem EWR Mitgliedstaat getrennt erfolgen Die 70 Euro Grenze kann sowohl die Geldstrafe selbst als auch die Verfahrenskosten umfassen Dies richtet sich nach dem nationalen Recht Zur Mindesthohe der Geldstrafe Rahmenbeschluss 2005 214 JI des Rates vom 24 Februar 2005 uber die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbussen ABl 76 16 vom 22 Marz 2005 Artikel 7 Abs 2 lit h Siehe Erwagungsgrund 23 der Richtlinie 2011 82 EU Siehe zur Aufhebung der Richtlinie 2011 82 EU EuGH in der Rs C 43 12 vom 6 Mai 2014 und Pressemitteilung 85 15 des Europaischen Rates Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie EU 2015 413 Verkehrsdelikte Richtlinie amp oldid 223254360