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Die Richtlinie uber alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten ist eine EU Richtlinie uber die alternative Streitbeilegung AS zwischen Verbrauchern und Unternehmen zur Forderung des Wachstums und des Vertrauens in den Binnenmarkt und Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus ohne Einschrankung des Zugangs der Verbraucher zu den Gerichten 1 Zudem soll die Richtlinie dem Abbau direkter und indirekter Hemmnisse die dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts entgegenstehen dienen 2 Richtlinie 2013 11 EUTitel Richtlinie 2013 11 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 21 Mai 2013 uber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Anderung der Verordnung EG Nr 2006 2004 und der Richtlinie 2009 22 EGKurztitel Richtlinie uber alternative Streitbeilegung in VerbraucherangelegenheitenGeltungsbereich EURechtsmaterie VerbraucherrechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 114Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiAnzuwenden ab 9 Juli 2015Fundstelle ABl L 165 18 Juni 2013 S 63 79Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Durch die Richtlinie soll eine unabhangige unparteiische transparente effektive schnelle und faire aussergerichtliche Moglichkeit 3 zur Beilegung von Streitigkeiten die sich aus inlandischen und grenzuberschreitenden Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen ergeben geschaffen werden damit das Vertrauen von Verbrauchern und Unternehmern vor allem auch in den grenzubergreifenden elektronischen Ein und Verkauf gestarkt wird 4 Die Richtlinie und die ODR Verordnung uber die Online Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten sind zwei Gesetzgebungsinstrumente die in einem engen Zusammenhang stehen und einander erganzen 5 Inhaltsverzeichnis 1 Ziel und Zweck 2 Geltungsbereich 3 Verfahrensdauer 4 Kosten der AS 5 Information der Verbraucher 6 Sanktionen 7 Abgrenzung 8 Rechtsprechung des EuGH 9 Siehe auch 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseZiel und Zweck BearbeitenHauptziel der Richtlinie ist es alternative Streitbeilegungsstellen AS Stellen in den Bereichen zu schaffen bzw auszugestalten wo diese in den Unionsmitgliedstaaten noch nicht bestehen oder nicht ausreichend sind 6 Die Richtlinie soll auch Qualitatsanforderungen fur AS Stellen schaffen die das gleiche Schutzniveau und die gleichen Rechte fur die Verbraucher sowohl bei inlandischen als auch bei grenzubergreifenden Streitigkeiten gewahrleisten sollten Die Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern Vorschriften zu erlassen oder beizubehalten die uber die Regelungen in dieser Richtlinie hinausgehen 7 Geltungsbereich BearbeitenDie Richtlinie gilt fur die aussergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten AS bei denen die in der Union wohnhaften Verbraucher gegen in der Union niedergelassene Unternehmer vorgehen konnen 8 Die Richtlinie gilt fur vertragliche Verpflichtungen aus online als auch offline geschlossenen Kaufvertragen oder Dienstleistungsvertragen 9 in allen Wirtschaftssektoren ausser den ausdrucklich ausgenommenen Sektoren Die Richtlinie gilt nicht zwingend fur Beschwerden von Unternehmern gegen Verbraucher oder fur Streitigkeiten zwischen Unternehmern Die Unionsmitgliedstaaten konnen jedoch Bestimmungen uber Verfahren zur aussergerichtlichen Beilegung auch solcher Streitigkeiten einfuhren oder beibehalten 10 Die Richtlinie 11 gilt nicht fur Dienstleistungen von allgemeinem Interesse fur die nicht eine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht wird Nichtwirtschaftliche Dienstleistungen Dies sind z B solche Dienstleistungen die von einem Unionsmitgliedstaat oder in dessen Namen ohne Entgelt erbracht werden 12 gilt nicht fur Gesundheitsdienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011 24 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 9 Marz 2011 uber die Ausubung der Patientenrechte in der grenzuberschreitenden Gesundheitsversorgung 13 soll keine gerichtlichen Verfahren ersetzen und beeintrachtigt nicht das Recht von Verbrauchern oder Unternehmern die Durchsetzung ihrer Rechte vor Gericht zu suchen 14 Daher ist eine Vereinbarung zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer daruber Beschwerden bei einer AS Stelle einzureichen fur den Verbraucher nicht bindend wenn sie vor dem Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde und wenn sie dazu fuhrt dass dem Verbraucher das Recht entzogen wird die Gerichte fur die Beilegung des Streitfalls anzurufen Ferner sollte bei AS Verfahren bei denen die Streitigkeit durch das Auferlegen einer verbindlichen Losung beigelegt werden soll die auferlegte Losung nur dann verbindlich fur die Parteien sein wenn die Parteien vorher uber den verbindlichen Charakter der Losung informiert wurden und sie dies ausdrucklich akzeptiert haben Die ausdruckliche Zustimmung des Unternehmers sollte nicht erforderlich sein wenn in den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt ist dass diese Losungen fur die Unternehmer verbindlich sind 15 gilt nicht fur Verfahren vor Streitbeilegungsstellen bei denen die mit der Streitbeilegung betrauten naturlichen Personen ausschliesslich von einem einzelnen Unternehmer beschaftigt oder bezahlt werden es sei denn dass die Mitgliedstaaten beschliessen solche Verfahren als AS Verfahren gemass dieser Richtlinie zu gestatten und dass die in Kapitel II der Richtlinie vorgesehenen Anforderungen einschliesslich der spezifischen Anforderungen an die Unabhangigkeit und Transparenz gemass Artikel 6 Absatz 3 erfullt sind gilt nicht fur Verfahren vor Verbraucherbeschwerdestellen die vom Unternehmer betrieben werden gilt nicht fur Streitigkeiten zwischen Unternehmern gilt nicht fur direkte Verhandlungen zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer gilt nicht fur von Unternehmern gegen Verbraucher eingeleitete Verfahren gilt nicht fur offentliche Anbieter von Weiter oder Hochschulbildung Verfahrensdauer BearbeitenGrundsatzlich ist ein Ergebnis des Verfahrens binnen 90 Kalendertagen nach Eingang der vollstandigen Beschwerdeakte bei der AS Stelle zu erreichen In hoch komplexen Ausnahmefallen einschliesslich in Fallen in denen eine der Parteien aus berechtigten Grunden nicht an dem AS Verfahren teilnehmen kann sollten die AS Stellen die Moglichkeit haben die Frist zwecks Prufung des jeweiligen Falls zu verlangern Die Parteien sind von jeder derartigen Fristverlangerung und von der zu erwartenden Zeitspanne bis zur Beilegung der Streitigkeit zu unterrichten 16 Kosten der AS BearbeitenAS Verfahren sollten fur Verbraucher vorzugsweise kostenlos sein Werden Kosten geltend gemacht sollten die AS Verfahren fur die Verbraucher zuganglich attraktiv und mit niedrigen Kosten verbunden sein Daher sollten die Kosten eine Schutzgebuhr nicht ubersteigen 17 Information der Verbraucher BearbeitenUnternehmer mussen sich an AS Verfahren grundsatzlich nicht beteiligen sofern dies nicht durch nationale Bestimmungen der Unionsmitgliedstaaten vorgegeben ist Unternehmer sollen so weit wie moglich ermutigt werden an AS Verfahren teilzunehmen 18 Verbraucher sollen dazu ermutigt werden vor Einreichen einer Beschwerde bei einer AS Stelle Kontakt mit dem Unternehmer aufzunehmen um das Problem bilateral zu losen 19 Die in der Union niedergelassene Unternehmer mussen sofern sie sich dazu verpflichtet haben oder gesetzlich verpflichtet sind auf ihren Websites einen Link zur zustandigen AS Stelle bereitstellen Dieser Link muss fur Verbraucher leicht zuganglich sein 20 Sanktionen BearbeitenDie von den Unionsmitgliedstaaten vorgesehenen Sanktionen bei einem Verstoss gegen die Richtlinie mussen wirksam verhaltnismassig und abschreckend sein 21 Abgrenzung BearbeitenDie Alternative Streitbeilegung AS siehe auch Alternative Dispute Resolution ADR unterscheidet sich von staatlichen Gerichtsverfahren da von keiner beteiligten Partei hoheitlicher Zwang ausgeubt werden kann Die Vereinbarung ist freiwillig und auch der Vorschlag zur Problemlosung muss von keiner Partei angenommen werden der Schiedsgerichtsbarkeit weil die Institutionen der Alternative Streitbeilegung vom Staat bereitgestellt werden und nicht von den Parteien das Schiedsgericht bzw die Schiedsrichter selbst vereinbart oder bestimmt werden mussen und dass der Vorschlag zur Problemlosung nicht angenommen werden muss der Mediation da die Teilnahme des Unternehmers an der Alternative Streitbeilegung regelmassig verpflichtend ist wahrend bei der Mediation die Beteiligten grundsatzlich freiwillig teilnehmen Rechtsprechung des EuGH BearbeitenDer Gerichtshof der Europaischen Union hat im Verfahren zu C 75 16 vom 14 Juni 2017 22 in Bezug auf die Richtlinie uber alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten 2013 11 EU sowie der Richtlinie uber bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil und Handelssachen 2008 52 EG festgestellt dass die Freiwilligkeit bei den vorgesehenen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht in der Freiheit der Parteien besteht dieses Verfahren in Anspruch zu nehmen oder nicht sondern darin dass die Parteien selbst fur das Verfahren verantwortlich sind und es nach ihrer eigenen Vorstellung organisieren und jederzeit beenden konnen Daher komme es nicht auf den verpflichtenden oder freiwilligen Charakter der Mediationsregelung an sondern wie von der Richtlinie ausdrucklich vorgesehen auf den Umstand dass das Recht der Parteien auf Zugang zu den Gerichten gewahrt bleibt Damit der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes fur die Parteien gewahrt bleibe durfe das Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht zu einer fur die Parteien bindenden Entscheidung fuhren keine wesentliche Verzogerung fur die Erhebung einer Klage bewirken und musse eine Hemmung der Verjahrungsanspruche auslosen Verfahren zur alternativen Streitbeilegung durfen keine erheblichen Kosten mit sich bringen die elektronische Kommunikation durfe nicht das einzige Mittel des Zugangs zu diesem Streitbeilegungsverfahren darstellen und dringende Massnahmen des vorlaufigen Rechtsschutzes mussen weiterhin moglich sein Nationale Rechtsvorschriften durfen auch nicht verlangen dass der an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung beteiligte Verbraucher zwingend uber anwaltlichen Beistand verfugen muss und der Schutz des Rechts auf Zugang zur Gerichtsbarkeit beinhaltet dass der Abbruch des Verfahrens zur alternativen Streitbeilegung durch den Verbraucher mit oder ohne rechtfertigenden Grund in den nachfolgenden Stadien des Rechtsstreits nie nachteilige Folgen fur ihn haben darf Das nationale Recht durfe jedoch Sanktionen im Fall der Nichtteilnahme der Parteien an dem Mediationsverfahren ohne rechtfertigenden Grund vorsehen sofern der Verbraucher es nach dem ersten Treffen mit dem Mediator abbrechen darf 23 Siehe auch BearbeitenAlternative Streitbeilegung Gesetz Liechtenstein Alternative Streitbeilegungsstellen Alternative Dispute Resolution ODR Verordnung Richtlinie 2008 52 EG Mediationsrichtlinie Mediation Schiedsgerichtsbarkeit SchlichtungWeblinks BearbeitenWebseite der OS Plattform Verordnung EU Nr 524 2013 des Europaischen Parlamentes und des Rates vom 21 Mai 2013 uber die Online Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Anderung der Verordnung EG Nr 2006 2004 und der Richtlinie 2009 22 EG Verordnung uber Online Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten Richtlinie 2013 11 EU des Europaischen Parlamentes und des Rates vom 21 Mai 2013 uber die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Anderung der Verordnung EG Nr 2006 2004 und der Richtlinie 2009 22 EG Richtlinie uber alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten Durchfuhrungsverordnung EU 2015 1051 der Kommission vom 1 Juli 2015 uber die Modalitaten fur die Ausubung der Funktionen der Plattform zur Online Streitbeilegung uber die Modalitaten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitaten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemass der Verordnung EU Nr 524 2013 des Europaischen Parlaments und des Rates uber die Online Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten Einzelnachweise Bearbeiten Siehe Erwagungsgrund 1 und 60 der Richtlinie Siehe Erwagungsgrund 3 der Richtlinie Art 1 6 7 und 9 sowie Erwagungsgrunde 5 22 32 33 und 51 der Richtlinie Siehe Erwagungsgrund 5 bis 12 der Richtlinie Erwagungsgrund 12 der Richtlinie Siehe unter anderem dazu Art 5 der Richtlinie Nahere Details zur Ausgestaltung wurden in der Durchfuhrungs Verordnung 2015 1051 ABl 2015 L 171 1 veroffentlicht Erwagungsgrund 38 sowie Art 2 Abs 3 der Richtlinie Art 2 der Richtlinie Art 2 der Richtlinie Erwagungsgrund 16 der Richtlinie Siehe Art 2 Abs 2 der Richtlinie Siehe Erwagungsgrund 13 der Richtlinie Siehe Erwagungsgrund 14 der Richtlinie Art 10 und Erwagungsgrund 17 22 und 23 der Richtlinie Siehe auch Erwagungsgrund 45 der Richtlinie und Erwagungsgrund 26 der ODR Verordnung Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und das Recht auf ein unparteiisches Gericht gehoren zu den in Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europaischen Union niedergelegten Grundrechten Erwagungsgrund 43 der Richtlinie Art 8 Bst e der Richtlinie Erwagungsgrund 40 der Richtlinie Siehe auch Art 10 Bst a der ODR Richtlinie Siehe Erwagungsgrund 41 der Richtlinie Siehe auch Art 5 Abs 2 und Erwagungsgrund 22 der ODR Verordnung Erwagungsgrund 49 der Richtlinie Erwagungsgrund 50 der Richtlinie Art 13 Richtlinie Art 21 und Erwagungsgrund 56 der Richtlinie EuGH Rechtssache C 75 16 EuGH bestatigt obligatorische Mediation Webseite Verwaltungsrichter Vereinigung 7 Juli 2017 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie uber alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten amp oldid 238558090