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Als Reservatrechte lateinisch iura caesarea reservata werden die Hoheitsrechte bezeichnet uber die der Kaiser des Heiligen Romischen Reiches auch nach dem Reichstag zu Worms 1495 nach eigenem Ermessen und zur alleinigen Ausubung verfugen konnte Demgegenuber stehen weitere Hoheitsrechte sog Komitialrechte deren Ausubung zusatzlich an die Zustimmung des Reichstages geknupft war Inhaltsverzeichnis 1 iura caesarea reservata 2 iura caesarea reservata limitata 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Einzelnachweiseiura caesarea reservata BearbeitenAls iura reservata illimitata werden die Rechte bezeichnet die der Kaiser im gesamten Reich ausuben konnte ohne dass dazu die Zustimmung der Kurfursten oder des Reichstags eingeholt werden musste und deren Wahrnehmung nur an die Grenzen des geltenden Reichsrechts Wahlkapitulationen Rechte der Reichsstande gebunden war Sie waren in keinem Reichsgesetz und in keiner Wahlkapitulation festgeschrieben und umfassten gewissermassen die letzten Reste der koniglichen Machtvollkommenheit Zu den Reservatrechten des Kaisers gehorten 1 Wiedervergabe heimgefallener niederer Reichslehen z B Reichsritterschaften Die Proposition auf dem Reichstag Das Postregal Vornahme von Standeserhohungen Ernennung von Notaren Prasentation von Kammerrichtern und Beisitzern am Reichskammergericht Bestellung des Prasidenten und der Mitglieder des Reichshofrates Vertretung des Reiches nach aussen Vergabe von Privilegien d h Einrichtung an die Universitaten und Verleihung von akademischen Graden Vergabe von Privilegien im Allgemeinen Aussprechen von Dispensierungen Volljahrigkeitserklarung Minderjahriger Legitimationsrecht bezuglich unehelich GeborenerDie alleinige Ausubung dieser Rechte durch den Kaiser blieb auch nach dem Reichstag von 1495 problematisch Bezuglich der ausschliesslichen illimitaten Reservatsrechte trat das Reichsoberhaupt in Konkurrenz zu den Landesherren z B bei der Legitimation unehelicher Kinder Die bis zum Ende des Reiches unterbliebene verfassungsrechtliche Fixierung jener Rechte fuhrte zur weiteren Derogation derselben iura caesarea reservata limitata BearbeitenFerner gehorten zu den Reservatrechten die sog iura caesarea reservata limitata die beschrankten Reservatrechte bei denen zwar keine Zustimmung des Reichstages erforderlich war wohl aber die Billigung der Kurfursten eingeholt werden musste Anhand dieser Rechte ist die Stellung derselben in der Reichsverfassung einfach zu erkennen Zu den iura caesarea reservata limitata des Kaisers und indirekt der Kurfursten gehorten folgende Befugnisse 2 Verfugung uber ans Reich heimgefallene Lehen Einberufung des Reichstags Achterklarungen uber ReichsstandeDe facto zahlte ebenfalls die Erteilung von Munz Zoll und Stapelgerechtigkeiten dazu Im Jahre 1711 wurde die Entscheidung uber die Reichsacht zu einem Komitialrecht erklart Siehe auch BearbeitenReservatrechte der Lander im Kaiserreich von 1871Literatur BearbeitenHelmut Neuhaus Das Reich in der Fruhen Neuzeit Oldenbourg Munchen 2003 Axel Gotthard Das Alte Reich 1495 1806 Darmstadt 2003 J Pratje Die kaiserlichen Rechte Jura caesarea reservata Diss Erlangen 1957 Handworterbuch der deutschen Rechtsgeschichte Band II Sp 476 481 R Mitsch Lexikon des Mittelalters Band VII Sp 754 f Einzelnachweise Bearbeiten Vgl Helmut Neuhaus Das Reich in der Fruhen Neuzeit Munchen 2003 S 17 Vgl Helmut Neuhaus Das Reich in der Fruhen Neuzeit Munchen 2003 S 19 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Reservatrechte Heiliges Romisches Reich amp oldid 210274683