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Remedium ist der gesetzlich gewahrte Abzug oder Zuschlag zum Normalgewicht bzw Feingehalt einer Munze Munzstatte im Mittelalter Inhaltsverzeichnis 1 Remedium im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation 2 Missbrauch des Remediums 3 Remedium Dresdner Munzkonvention 4 Remedium Wiener Munzvertrag 5 Remedium Reichswahrung 6 EinzelnachweiseRemedium im Heiligen Romischen Reich Deutscher Nation BearbeitenAm 20 August 1559 erliess Kaiser Ferdinand I in Augsburg eine Probierordnung zur regelmassigen Uberprufung der Einhaltung der Munzgesetze im Schrot und Korn bei der Munzauspragung Die Reichskreise sollten jahrlich jeweils zum 1 Mai und 1 Oktober zusammenkommen um die eigenen ausgegebenen Munzen auf Schrot und Korn zu untersuchen spater Munz Probationstage genannt Mit der Probierordnung wurde fur die Reichsmunzen eine Fehlergrenze festgelegt innerhalb derer die Munzen nicht zu beanstanden waren Goldmunzen Gran und Silbermunzen 1 Gran in der Feine oder im Korn Im Gewicht oder im Schrot wurde keine Abweichung zugelassen 1 Dies war das Remedium Die Munze musste bei der Herstellung recht sein an Schrot und Korn damit sie vom Munzmeister ausgegeben werden konnte Das Remedium betrifft somit nur nicht gebrauchte Munzen siehe auch Justieren Inwieweit Munzen die durch den Umlauf ein geringeres Gewicht haben noch als Zahlungsmittel zulassig sind regelt das Passiergewicht 2 Spater wurde das jeweilige Remedium bereits in den Munzgesetzen fur die neuen Munzen mit bestimmt Missbrauch des Remediums BearbeitenNaturlich gab es immer wieder Munzmeister die das Remedium fur ihren eigenen Vorteil ausnutzten und beim Remedium der Edelmetallmunzen handelte es dann stets um das Mindergewicht 3 In der Literatur wird mitunter das Remedium auch fur die standige Munzverschlechterung mit verantwortlich gemacht Geschickte Munzmeister haben bei der Herstellung von vornherein mit Remedium und nicht nach gesetzlichen Werten ausgepragt Ausserdem haben sie das Remedium falsch ausgelegt indem sie einerseits die Munzen ausgaben die noch innerhalb der Fehlergrenze zu leicht am Schrot und zu schlecht am Korn waren andererseits aber die Munzen die innerhalb der Fehlergrenze zu schwer am Schrot und zu gut am Korn waren beschnitten oder wieder eingeschmolzen haben Das war nach der Probierordnung nicht zulassig 4 Mit dem Remedium sollte eigentlich ein Durchschnittswert der umlaufenden Munzen geschaffen werden so dass neben unterwertigen auch uberwertige Munzen kursieren Falls im Gesetz nichts abweichendes geregelt bedeutet ein Remedium von 1 Gran einen Spielraum von jeweils Gran nach oben und nach unten Diese Theorie des Durchschnittswertes funktionierte in der Praxis nicht weil Kipper und Wipper genau nach diesen uberwertigen Munzen gesucht und eingewechselt haben Es waren tatsachlich nur Munzen im Umlauf die dem Gesetz genau entsprachen oder aber unterwertig waren Siehe auch Gewichtsjustierung al pezzo und al marco Ein Beispiel dafur waren die Brandenburger Munzmeister bei der Auspragung nach dem Zinnaer Munzfuss Sie legten das Remedium von 1 Gran so aus dass sie auch mit 1 Gran schlechter am Korn auspragen konnen In Frankreich wird diese missbrauchliche Verhaltensweise chatouiller le remede und in England the shere genannt 5 Wegen der Munzverschlechterung gab es insbesondere durch Munzherren mit eigenen Bergwerken immer wieder Forderungen das Remedium abzuschaffen was bei spateren Munzvertragen Berucksichtigung fand Remedium Dresdner Munzkonvention BearbeitenBei der Einfuhrung des 14 Taler Fusses bzw 24 Guldenfusses mit der Dresdner Munzkonvention vom 30 Juli 1838 verpflichteten sich die Regierungen im Artikel 5 bei der Ausmunzungen der Kurantmunzen ihren Landesmunzfuss genau innehalten und die moglichste Sorgfalt darauf verwenden zu lassen dass auch die einzelnen Stucke durchaus vollhaltig und vollwichtig ausgemunzt werden Sie vereinigen sich insbesondere gegenseitig zu dem Grundsatze dass unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte der Munzen nichts gekurzt vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur insoweit nachgesehen werden durfe als solche durch die Unerreichbarkeit einer absoluten Genauigkeit bedingt wird 6 Das Konigreich Sachsen hat diese Verpflichtung wie folgt unter 8 der Munzverfassung vom 20 Juli 1840 umgesetzt Wir wollen unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem den Courantmunzen des 14 Thalerfusses zukommenden Gehalte oder Gewichte schlechterdings Etwas nicht kurzen vielmehr eine Abweichung hierunter nur insoweit nachsehen lassen als sie durch die Unerreichbarkeit absoluter Genauigkeit bedingt wird Es darf aber die hiernach im Mehr oder Weniger zulassige Abweichung in keinem Falle den Betrag von Drei Tausendtheilen oder 864 1000 Gran im Feingehalte und Drei Tausendtheilen oder 3 10 Procent im Gewichte beim einzelnen Zweithalerstuck Einem Gran im Feingehalte und einem halben Procent im Gewichte beim einzelnen Einthalerstuck und von Einem und einen halben Gran im Feingehalte und einem Procent im Gewichte beim einzelnen Einsechstelthalerstuck ubersteigen 7 Remedium Wiener Munzvertrag BearbeitenBei der Einfuhrung des Zollpfundes als neues Munzgewicht und der neuen Vereinsmunzen gemass Wiener Munzvertrag vom 24 Januar 1857 wurde unter Artikel 6 vereinbart das unter dem Vorwande eines sogenannten Remediums an dem Gehalte oder dem Gewichte der Munzen nichts gekurzt vielmehr eine Abweichung von dem den letzteren zukommenden Gehalte oder Gewichte nur in soweit nachgesehen werden durfe als eine absolute Genauigkeit nicht eingehalten werden kann 8 Bei der Umsetzung des Vertrages in Landesrecht hat das Konigreich Sachsen unter 4 Absatz 3 die zulassige ausserste Abweichung im Mehr oder Weniger beim einzelnen Stuck geregelt 2 Thalerstucke 3 Tausendtheile im Feingehalt und 3 Tausendtheile des Gewichts 1 Thalerstucke 3 Tausendtheile im Feingehalt und 4 Tausendtheile des Gewichts 1 3 Thalerstucke 4 Tausendtheile im Feingehalt und 8 Tausendtheile des Gewichts 1 6 Thalerstucke 5 Tausendtheile im Feingehalt und 10 Tausendtheile des GewichtsZusatzlich ist bestimmt dass 13 doppelte Taler 27 einfache Taler 60 3 100 60 Eindrittel und 93 6 10 Einsechteltalerstucke je ein Pfund wiegen mussen Eine einseitige Abweichung auf nur Weniger ist damit nicht moglich Remedium Reichswahrung BearbeitenBei der Einfuhrung der Reichswahrung wurde gemass 7 Gesetz betreffend die Auspragung von Reichsgoldmunzen vom 4 Dezember 1871 die Fehlergrenze weiter verscharft Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stucke nicht innegehalten werden kann soll die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtheile seines Gewichts im Feingehalt nicht mehr als zwei Tausendtheile betragen Zusatzlich ist unter 4 bestimmt dass 125 55 Zehn Mark Stucke und 62 775 Zwanzig Mark Stucke je ein Pfund wiegen 9 Diese Fehlergrenze fur Goldmunzen wurde unter 3 auch im spateren Munzgesetz vom 30 August 1924 ubernommen Im Munzgesetz vom 9 Juli 1873 wurde unter 1 die Fehlergrenze fur Silbermunzen vom Funfmarkstuck bis hinab zum 50 Pfennig Stuck mit drei Tausendteilen und fur das Zwanzigpfennigstuck mit 10 Tausendteilen bestimmt 10 Einzelnachweise Bearbeiten Johann Christoph Stossel Versuch einer Chur Sachsischen Munzgeschichte Chemnitz 1780 S 354 Friedrich von Schrotter Worterbuch der Munzkunde 2 Auflage 1970 S 561 f Helmut Kahnt Bernd Knorr Alte Masse Munzen und Gewichte Ein Lexikon Bibliographisches Institut Leipzig 1986 Lizenzausgabe Mannheim Wien Zurich 1987 ISBN 3 411 02148 9 S 396 Herbert Rittmann Deutsche Geldgeschichte 1484 1914 Battenberg 1975 S 178 f Friedrich Freiherr von Schrotter Das Munzwesen Brandenburgs wahrend der Geltung des Munzfusses von Zinna und Leipzig In Paul Seidel Hrsg Hohenzollern Jahrbuch 1907 S 63 74 hier S 69 zlb de Gesetz und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen 1839 2 Stuck No 2 Gesetzes und Verordnungsblatt fur das Konigreich Sachsen 1840 13 Stuck No 61 Reichs Gesetz Blatt fur das Kaiserthum Oesterreich 1857 XXIII Stuck Nr 101 S 377 Deutsches Reichsgesetzblatt 1871 Nr 47 S 404 406 Deutsches Reichsgesetzblatt 1873 Nr 22 S 233 240 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Remedium Numismatik amp oldid 235709946