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Rechtsvorschlag ist allgemein ein Ein bzw Widerspruch gegen eine Rechtshandlung mit dem Ziel und der Folge dass uber die Zulassigkeit der betreffenden Handlung ein Gericht entscheiden muss Rechtsvorschlag im Besonderen ist im schweizerischen Recht der Schuldbetreibung die mundliche oder schriftliche Erklarung des Betriebenen Schuldners dass er die vom Glaubiger in Betreibung gesetzte Forderung bestreitet 1 Damit kann der Schuldner eine gegen ihn eingeleitete Betreibung vorubergehend stoppen Die Grundlage dafur definiert das Bundesgesetz uber Schuldbetreibung und Konkurs in den Artikeln 74 ff Dies kann der Schuldner entweder sofort dem Uberbringer des Zahlungsbefehls mundlich oder schriftlich mitteilen oder er holt es bis spatestens 10 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls nach Der Schuldner kann die gesamte Forderung oder nur einen Teil bestreiten Macht er keine genaue Angabe gilt die ganze Forderung als bestritten Das Erheben des Rechtsvorschlags ist sehr einfach So braucht der Schuldner keinerlei Grunde anzugeben 2 Dadurch kommt es vor dass bei Erhalt eines Zahlungsbefehls direkt Rechtsvorschlag erhoben wird auch wenn die Forderung gerechtfertigt ist Die Konsequenz des Rechtsvorschlags ist dass die Betreibung stillsteht Art 78 Abs 1 SchKG und erst nach der Rechtsoffnung fortgesetzt werden kann Die Rechtsoffnung ist nicht in jedem Fall zwingend Eine Fortsetzung der Betreibung kann durch die eigenhandige Ablehnung des Rechtsvorschlags erfolgen Beweise fur die Rechtmassigkeit der Forderungen sind nicht notig Diese Ausnahmen betreffen die staatlichen Behorden die Krankenkassen und die Billag 3 Der Schuldner hat in so einem Fall noch die Moglichkeit an ein Gericht zu gelangen um die Forderung zu bestreiten In Fallen die die Krankenkassen betreffen ware dies das Eidgenossische Versicherungsgericht in Luzern Unabhangig vom Rechtsvorschlag hat der Schuldner nach Zustellung des Zahlungsbefehls 20 Tage Zeit die Forderung ganz oder teilweise zu begleichen Ein Rechtsvorschlag im weiteren Sinne kann auch in anderen Fallen erfolgen z B raumt Artikel 120 des Einfuhrungsgesetzes des Kantons Bern zum Schweizer Zivilgesetzbuch dem Betroffenen oder Gegner eines von einem Privaten beantragten Verbotes unter Strafandrohung zum Besitzesschutz die Moglichkeit des Rechtsvorschlages ein Erhebt dieser Rechtsvorschlag so muss der Verbotsnehmer vor Gericht auf Durchsetzung des Verbotes gegen den Einreicher des Rechtsvorschlages klagen Siehe auch BearbeitenDem Schweizer Rechtsvorschlag entspricht in Deutschland der Widerspruch im Mahnverfahren Einzelnachweise Bearbeiten Daneben kann beispielsweise die Vollstreckbarkeit auf dem Wege der Schuldbetreibung bestritten werden Hunziker Pellascio S 74 f Hunziker Pellascio S 75 auch zu den Ausnahmen Ausnahmen bei BehordenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Rechtsvorschlag amp oldid 203687762