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Die Richtlinie 2011 95 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13 Dezember 2011 uber Normen fur die Anerkennung von Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz fur einen einheitlichen Status fur Fluchtlinge oder fur Personen mit Anrecht auf subsidiaren Schutz und fur den Inhalt des zu gewahrenden Schutzes auch Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie genannt legt Normen fur die Anerkennung als Fluchtling und fur den Fluchtlingsstatus fest Richtlinie 2011 95 EUTitel Richtlinie 2011 95 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13 Dezember 2011 uber Normen fur die Anerkennung von Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz fur einen einheitlichen Status fur Fluchtlinge oder fur Personen mit Anrecht auf subsidiaren Schutz und fur den Inhalt des zu gewahrenden SchutzesBezeichnung nicht amtlich QualifikationsrichtlinieGeltungsbereich EUGrundlage AEUV insbesondere Artikel 78 Absatz 2 Buchstaben a und bVerfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiIn nationales Rechtumzusetzen bis 21 Dezember 2013Fundstelle ABl L Nr 337 20 Dezember 2011 S 9 26Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Sie ist die uberarbeitete Fassung der vorangehenden Qualifikationsrichtlinie der Richtlinie 2004 83 EG Bereits diese vorangehende Fassung definierte wer als Fluchtling anerkannt werden kann und wem subsidiarer Schutz zusteht Letzterer steht insbesondere Kriegs und Burgerkriegsfluchtlingen zu die keine individuelle Verfolgung geltend machen konnen Die neu gefasste Richtlinie erschien am 20 Dezember 2011 im Amtsblatt der Europaischen Union trat in Teilen am 9 Januar 2012 in Kraft und war bis zum 21 Dezember 2013 in den Mitgliedstaaten umzusetzen die vorangehende Fassung war zugleich am 21 Dezember 2013 aufgehoben Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 1 1 Anderungen zur vorangehenden Richtlinie 2004 83 EG 2 Nationales 2 1 Deutschland 2 2 Grossbritannien Irland und Danemark 3 Siehe auch 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenDer Inhalt der 2011 95 EU ist der Folgende Kapitel I Artikel 1 bis 3 enthalt allgemeine Bestimmungen insbesondere definiert Artikel 1 den Gegenstand und Anwendungsbereich der Richtlinie Kapitel II Artikel 4 bis 8 regelt die Prufung von Antragen auf internationalen Schutz Kapitel III Artikel 9 bis 12 die Anerkennung als Fluchtling und Kapitel IV Artikel 13 bis 14 die Fluchtlingseigenschaft Bei dieser Regelung spielt im Gegensatz zur Asylverfahrensrichtlinie 2013 32 EU das Reise und Aufenthaltsverhalten wahrend der Flucht und somit eine eventuelle Einreise uber sichere Drittstaaten keine Rolle Kapitel V Artikel 15 bis 17 definiert die Voraussetzungen fur den Anspruch auf subsidiaren Schutz und Kapitel VI Artikel 18 bis 19 den subsidiaren Schutzstatus Kapitel VII Artikel 20 bis 34 legt den Inhalt des internationalen Schutzes fest insbesondere auch Artikel 23 Wahrung des Familienverbands Artikel 24 die Aufenthaltstitel Den Familiennachzug anbetreffend spricht Artikel 23 den Familienangehorigen einer Person mit internationalem Schutz in Abs 1 Aufenthaltstitel Reisedokumente und andere Leistungen zu sieht aber vor dass die Mitgliedstaaten sie aus Grunden der nationalen Sicherheit oder offentlichen Ordnung nach Abs 3 verweigern einschranken oder entziehen konnen Kapitel VIII Artikel 35 und 37 legt die Verwaltungszusammenarbeit fest und die Schlussbestimmungen in Kapitel IX Artikel 38 bis 42 definieren Massnahmen der Berichterstattung die Umsetzung das Inkrafttreten und die Adressaten der Richtlinie Anderungen zur vorangehenden Richtlinie 2004 83 EG Bearbeiten nbsp Richtlinie 2004 83 EGTitel Richtlinie 2004 83 EG des Rates vom 29 April 2004 uber Mindestnormen fur die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen als Fluchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benotigen und uber den Inhalt des zu gewahrenden SchutzesBezeichnung nicht amtlich QualifikationsrichtlinieGeltungsbereich EUGrundlage EGV insbesondere Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiIn nationales Rechtumzusetzen bis 10 Oktober 2006Ersetzt durch Richtlinie 2011 95 EUAusserkrafttreten 21 Dezember 2013Fundstelle ABl L Nr 304 30 September 2004 S 12 23Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung ist ausser Kraft getreten Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die neu gefasste Richtlinie 2011 95 EU zielt ebenso wie die vorangehende Richtlinie 2004 83 EG unter anderem darauf die Rechtsvorschriften uber die Zuerkennung und den Inhalt der Fluchtlingseigenschaft sowie des subsidiaren Schutzes in den Mitgliedstaaten anzugleichen um die Sekundarmigration einzudammen 1 2 Die neu gefasste Richtlinie schrankt im Vergleich zur Richtlinie von 2004 den Spielraum der Staaten weiter ein Die vorangehende Richtlinie 2004 83 EG des Rates vom 29 April 2004 uber Mindestnormen fur die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen als Fluchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benotigen und uber den Inhalt des zu gewahrenden Schutzes ebenfalls Qualifikationsrichtlinie oder Anerkennungsrichtlinie genannt legte Mindestnormen fest die fur die Anerkennung als Fluchtling und fur den Fluchtlingsstatus gelten Die Richtlinie 2004 83 EG baute wesentlich auf dem Abkommen uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge vom 28 Juli 1951 genannt Genfer Fluchtlingskonvention GFK in der durch das New Yorker Protokoll uber die Rechtsstellung der Fluchtlinge von 1967 geanderten Fassung auf Nationales BearbeitenDeutschland Bearbeiten Der deutsche Bundestag legte 2013 einen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Neufassung vor 3 Am 6 September 2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011 95 EU verkundet das die Richtlinie 2011 95 EU umsetzt Es trat teils am 1 Dezember 2013 teils bereits am Tag nach der Verkundung des Gesetzes in Kraft 4 Insbesondere verkurzte Artikel 1 Nr 45 dieses Gesetzes ab dem 6 September 2013 das in 61 Abs 2 AsylVfG heutige Bezeichnung AsylG festgelegte Arbeitsverbot fur Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung von zwolf auf neun Monate Grossbritannien Irland und Danemark Bearbeiten Die Richtlinie 2011 95 EU gilt gemass den Erwagungsgrunden 50 und 51 nicht fur Grossbritannien Irland und Danemark 50 Nach den Artikeln 1 und 2 und Artikel 4a Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefugten Protokolls Nr 21 uber die Position des Vereinigten Konigreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit der Sicherheit und des Rechts beteiligen sich das Vereinigte Konigreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet 51 Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefugten Protokolls Nr 22 uber die Position Danemarks beteiligt sich Danemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet 5 Siehe auch BearbeitenGenfer Fluchtlingskonvention Uno Fluchtlingskonvention verabschiedet am 28 Juli 1951 in GenfWeblinks BearbeitenRichtlinie 2011 95 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13 Dezember 2011 uber Normen fur die Anerkennung von Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz fur einen einheitlichen Status fur Fluchtlinge oder fur Personen mit Anspruch auf subsidiaren Schutz und fur den Inhalt des zu gewahrenden Schutzes bei EUR Lex Richtlinie 2004 83 EG des Rates vom 29 April 2004 uber Mindestnormen fur die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen als Fluchtlinge oder als Personen die anderweitig internationalen Schutz benotigen und uber den Inhalt des zu gewahrenden Schutzes Nikolas Busse Das Gemeinsame Europaische Asylsystem Schluss mit Lotto Memento vom 2 Februar 2016 im Internet Archive In FAZ 12 Juni 2013 Archiviert vom Original am 16 September 2015 Factsheet Das Gemeinsame Europaische Asylsystem GEAS PDF Amt fur Veroffentlichungen der Europaischen Union Luxemburg 2014 Abschnitt ANERKENNUNGSRICHTLINIE S 6 Archiviert vom Original am 27 Juli 2017 Kurzinformation Der subsidiare Schutzstatus gemass Richtlinie 2011 95 EU Qualifikations RL im Lichte des Volkerrechts Deutscher Bundestag Fachbereich Europa PE6 3000 038 20 8 Juni 2020Einzelnachweise Bearbeiten 13 Die Angleichung der Rechtsvorschriften uber die Zuerkennung und den Inhalt der Fluchtlingseigenschaft und des subsidiaren Schutzes sollte dazu beitragen die Sekundarmigration von Personen die internationalen Schutz beantragt haben zwischen Mitgliedstaaten einzudammen soweit sie ausschliesslich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht Richtlinie 2011 95 EU abgerufen am 23 Juli 2021 7 Die Angleichung der Rechtsvorschriften uber die Anerkennung und den Inhalt der Fluchtlingseigenschaft und des subsidiaren Schutzes sollte dazu beitragen die Sekundarmigration von Asylbewerbern zwischen Mitgliedstaaten soweit sie ausschliesslich auf unterschiedlichen Rechtsvorschriften beruht einzudammen Richtlinie 2004 83 EG abgerufen am 23 Juli 2021 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011 95 EU BT Drs 17 13063 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011 95 EU buzer de Richtlinie 2011 95 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 13 Dezember 2011 uber Normen fur die Anerkennung von Drittstaatsangehorigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz fur einen einheitlichen Status fur Fluchtlinge oder fur Personen mit Anrecht auf subsidiaren Schutz und fur den Inhalt des zu gewahrenden Schutzes In Amtsblatt der Europaischen Union L Nr 337 20 Dezember 2011 S 9 26 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2011 95 EU Qualifikationsrichtlinie amp oldid 235626489