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Dieser Artikel behandelt das Schweizer Opferhilfegesetz zur Opferhilfe in der Schweiz siehe dort Das Bundesgesetz uber die Hilfe an Opfer von Straftaten Opferhilfegesetz OHG SR 312 5 ist ein am 1 Januar 1993 in Kraft getretenes Bundesgesetz der Schweiz das jeder Person die in der Schweiz durch eine Straftat in ihrer korperlichen psychischen oder sexuellen Integritat unmittelbar beeintrachtigt worden ist Anspruch auf Unterstutzung gewahrt Anspruchsberechtigt sind auch die Angehorigen eines Opfers Bei einer Straftat im Ausland sind Leistungen nach dem OHG von einem Wohnsitz in der Schweiz abhangig Entschadigungen und Genugtuungen werden keine gewahrt Art 3 17 OHG BasisdatenTitel Bundesgesetz uber die Hilfe an Opfer von StraftatenKurztitel OpferhilfegesetzAbkurzung OHGArt BundesgesetzGeltungsbereich SchweizRechtsmaterie SozialrechtSystematische Rechtssammlung SR 312 5Ursprungliche Fassung vom 4 Oktober 1991Inkrafttreten am 1 Januar 1993Letzte Anderung durch AS 2005 5685 PDF Datei 559 kB Inkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2007Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 2 Strafprozessuale Opferhilfe 3 Weblinks 4 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenDie Opferhilfe umfasst unentgeltliche Beratung und Soforthilfe fur die dringendsten Bedurfnisse die als Folge der Straftat entstehen sowie langerfristige Hilfe der Beratungsstellen bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die ubrigen Folgen der Straftat moglichst beseitigt oder ausgeglichen sind bei Bedurftigkeit auch Kostenbeitrage fur langerfristige Hilfe Dritter wie die angemessene medizinische psychologische soziale materielle und juristische Hilfe und Entschadigung fur den erlittenen Schaden infolge Beeintrachtigung oder Tod des Opfers ausserdem Genugtuung abhangig von der Schwere der Beeintrachtigung 1 und die Befreiung von Verfahrenskosten fur Verfahren betreffend die Gewahrung von Beratung Soforthilfe langerfristiger Hilfe Entschadigung sowie Genugtuung Art 2 OHG wenn der Tater oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genugende Leistung erbringt Art 4 6 OHG Strafprozessuale Opferhilfe BearbeitenDie Strafverfolgungsbehorden informieren das Opfer und seine Angehorigen uber die Opferhilfe und leiten unter bestimmten Voraussetzungen deren Name und Adresse an eine Beratungsstelle weiter Art 8 OHG Bis zum Inkrafttreten der Schweizerische Strafprozessordnung StPO war auch die weitere besondere Stellung von Opfern einer Straftat in Art 33 44 OHG geregelt Beispielsweise hatten Opfer von Sexualdelikten besondere Schutzrechte wie die Einvernahme durch eine Person des gleichen Geschlechts Art 35 lit a OHG a F 2 Mit Wirkung zum 1 Januar 2011 wurden die Regelungen zur Opferhilfe im Strafverfahren in die StPO uberfuhrt 3 Das Opferhilfegesetz griff stark in die Rechtsstellung des Angeschuldigten ein indem es grundsatzlich Gegenuberstellungen sowie eine direkte Konfrontation des Angeschuldigten mit dem Opfer ausschloss Art 6 Ziff 3 lit d der Europaischen Menschenrechtskonvention EMRK garantiert dem Angeschuldigten aber einen Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen wahrend Art 5 Abs 4 OHG ebendiesen verneinte wenn das mutmassliche Opfer dies verlangte Eine Konfrontation mit dem Opfer war nur dann zwingend wenn seine Aussage den entscheidenden Beweis darstellt und das rechtliche Gehor nicht auf andere Weise gewahrleistet werden kann Weblinks BearbeitenText des Opferhilfegesetzes auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft Nils Stohner Strafprozessuale Zeugenschutzmassnahmen unter geltendem und kunftigem Recht StPO mit besonderem Fokus auf der Moglichkeit der Anonymitatszusicherung Universitat Luzern Masterarbeit 2012 Evaluation des Opferhilfegesetzes Universitat Bern 21 Dezember 2015 Hausliche Gewalt Opferhilfegesetz humanrights ch 23 Mai 2016Einzelnachweise Bearbeiten Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz Bundesamt fur Justiz 3 Oktober 2019 vgl Revital Ludewig Praxis der Opferhilfe Beratungsstellen in der Schweiz Praxis der Rechtspsychologie 20 2 Dezember 2010 S 325 342 Informationsblatt betreffend die Stellung des Opfers im Strafverfahren Basel Landschaft 25 April 2017Normdaten Werk GND 4376915 9 lobid OGND AKS Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Opferhilfegesetz amp oldid 232328442