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Die Opferhilfe in der Schweiz ist die Hilfe die eine Person erhalt die durch eine Straftat in ihrer korperlichen sexuellen oder psychischen Integritat unmittelbar beeintrachtigt worden ist Sie ist auf die drei Bereiche Beratungshilfe finanzielle Hilfe und Besserstellung im Strafverfahren ausgerichtet 1 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 2 Gesetzliche Regelungen 3 Leistungen der Opferhilfe 3 1 Beratung 3 2 Soforthilfe und Langerfristige Hilfe 3 3 Entschadigung 3 4 Genugtuung 4 Siehe auch 5 Materialien 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseGrundlagen BearbeitenDie Opferhilfe Schweiz geht auf eine Volksinitiative der Zeitschrift Der Beobachter zuruck mit welcher gefordert wurde dass sich der Staat um das Schicksal der Opfer von Straftaten kummere 2 Als Opfer im Sinne des Gesetzes ist jede Person anzusehen die durch eine Straftat in ihrer korperlichen sexuellen oder psychischen Integritat unmittelbar beeintrachtigt worden ist Das Opfer hat Anspruch auf Unterstutzung nach dem Opferhilfegesetz 3 Erfasst sind strafbare Handlungen gegen Leib und Leben wie Totung Korperverletzungen ohne Tatlichkeiten Raub sowie Sexualdelikte Vermogensdelikte sind ausgenommen Als Opfer gelten nicht nur die direkt Betroffenen sondern auch die nahen Angehorigen Der Anspruch auf Opferhilfe besteht unabhangig davon ob der Tater oder die Taterin ermittelt worden ist schuldhaft oder vorsatzlich oder fahrlassig handelte 4 Ein Strafverfahren erleichtert hingegen den Nachweis einer Straftat und damit die Abklarung des Sachverhalts in einem allfalligen Entschadigungs und Genugtuungsverfahren 5 Die Opferhilfe setzt eine Straftat in der Schweiz voraus 6 Wurde die Straftat im Ausland begangen stehen dem Opfer die Leistungen der Beratungsstelle offen 7 sofern das Opfer im Tatzeitpunkt Wohnsitz in der Schweiz hatte 7 Entschadigungen und Genugtuungen werden in solchen Fallen jedoch keine gewahrt 7 Die Opferhilfe ist subsidiar Leistungen werden nur endgultig gewahrt wenn der Tater oder die Taterin oder eine andere verpflichte Institution wie bspw eine Versicherung keine oder keine genugende Leistung erbringt 8 Gesetzliche Regelungen BearbeitenDie Opferhilfe basiert in erster Linie auf dem Opferhilfegesetz vom 27 Marz 2007 OHG und der Opferhilfeverordnung vom 27 Februar 2008 OHV des Bundes Weitere Bestimmungen finden sich in kantonalen Gesetzen und Verordnungen Die Rechte des Opfers im Strafverfahren sind seit dem 1 Januar 2011 ausschliesslich im Abschnitt uber die Geschadigte Person Opfer und Privatklagerschaft der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5 Oktober 2007 Art 115 ff StPO sowie in der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20 Marz 2009 JStPO geregelt 9 Dem Opfer stehen gemass Art 117 StPO besondere Rechte zu namentlich das Recht auf Personlichkeitsschutz Art 70 Abs 1 Bst a 74 Abs 4 152 Abs 1 das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson Art 70 Abs 2 152 Abs 2 das Recht auf Schutzmassnahmen Art 152 154 das Recht auf Aussageverweigerung Art 169 Abs 4 das Recht auf Information Art 305 und 330 Abs 3 das Recht auf eine besondere Zusammensetzung des Gerichts Art 335 Abs 4 Bei Opfern unter 18 Jahren kommen daruber hinaus die besonderen Bestimmungen zum Schutz ihrer Personlichkeit zur Anwendung namentlich betreffend Einschrankungen bei der Gegenuberstellung mit der beschuldigten Person Art 154 Abs 4 besondere Schutzmassnahmen bei Einvernahmen Art 154 Abs 2 4 Einstellung des Verfahrens Art 319 Abs 2 10 11 Leistungen der Opferhilfe BearbeitenBeratung Bearbeiten Das Opfer und seine Angehorigen haben Anspruch auf kostenlose Beratung Information und Begleitung 12 Sie konnen sich an eine Beratungsstelle ihrer Wahl wenden 13 Diese Aufgaben werden in den Kantonen durch die anerkannten Opferberatungsstellen wahrgenommen Soforthilfe und Langerfristige Hilfe Bearbeiten Die Beratungsstellen leisten dem Opfer und seinen Angehorigen sofort Hilfe fur die dringendsten Bedurfnisse die als Folge der Straftat entstehen Soforthilfe 14 Die Soforthilfe kann auf vielfaltige Weise und auf den Einzelfall zugeschnitten geleistet werden und umfasst u a eine erste anwaltliche Beratung Notunterkunft oder psychologische Hilfe 5 Zusatzliche Hilfe wird geleistet bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die ubrigen Folgen der Straftat moglichst beseitigt oder ausgeglichen sind Langerfristige Hilfe 15 Die Unterscheidung zwischen langerfristiger und Soforthilfe ist fur die Kostenregelung relevant 5 Entschadigung Bearbeiten Opfer und Angehorige haben Anspruch auf eine Entschadigung fur den durch die Straftat erlittenen Schaden bspw Lohnausfalle Behandlungs oder Bestattungskosten sofern ihr Einkommen unter einer bestimmten Grenze liegt Die Entschadigung deckt keine Sachschaden z B Kosten fur den bei der Tat zerstorten Fotoapparat und betragt maximal 120 000 Franken Keine Entschadigung wird ausgerichtet wenn sie weniger als 500 Franken betragen wurde 16 Genugtuung Bearbeiten Unabhangig von der finanziellen Situation konnen Opfer und Angehorige eine Genugtuung verlangen wenn sie durch die Straftat besonders schwer beeintrachtigt wurden Die Genugtuung betragt maximal 70 000 Franken fur das Opfer und 35 000 Franken fur die Angehorigen 17 Die Genugtuung soll das mit einer Straftat verbundene seelische Leid abgelten und bringt zum Ausdruck dass die staatliche Gemeinschaft die schwierige Situation des Opfers anerkennt 18 Siehe auch BearbeitenOpferhilfestelle Liechtenstein Materialien BearbeitenBundesgesetz uber die Hilfe an Opfer von Straftaten Opferhilfegesetz OHG vom 23 Marz 2007 Verordnung uber die Hilfe an Opfer von Straftaten Opferhilfeverordnung OHV vom 27 Februar 2008 Informationen fur Opfer und ihre Angehorigen Bundesamt fur Justiz 2013Weblinks BearbeitenOpferhilfe Schweiz Webseite der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK Sammlung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum OpferhilfegesetzEinzelnachweise Bearbeiten Website Opferhilfe Schweiz Memento des Originals vom 29 November 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www sodk ch Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes uber die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9 November 2005 BBl 2005 7170 Art 1 Abs 1 OHG Art 1 Abs 3 OHG handelte a b c Informationen fur Opfer und ihre Angehorigen Bundesamt fur Justiz 2013 Art 3 Abs 1 OHG a b c Art 3 Abs 2 OHG Art 4 Abs 1 OHG Informationsblatt betreffend die Stellung des Opfers im Strafverfahren Basel Landschaft 25 April 2017 Linda Sutter Kinderopfereinvernahme nach Schweizerischer Strafprozessordnung StPO Eine Herausforderung im Spannungsfeld zwischen Opferinteressen Interessen der Strafverfolgung und Beschuldigtenrechten unter Beachtung rechtlicher und kommunikationspsychologischer Aspekte Hochschule Luzern 2011 Susanna Niehaus Renate Volbert Jorg M Fegert Besondere Verfahrensbedingungen fur minderjahrige Opferzeugen in der Schweiz in Deutschland und in Osterreich In Entwicklungsgerechte Befragung von Kindern in Strafverfahren Springer Berlin Heidelberg 2017 S 7 20 ISBN 978 3 662 53862 3 Art 12 Abs 1 OHG Art 15 Abs 3 OHG Art 13 Abs 1 OHG Art 13 Abs 2 OHG Art 19 ff OHG Art 22 ff OHG Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes uber die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9 November 2005 BBl 2005 7222 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Opferhilfe Schweiz amp oldid 213895168