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Das Nachlassinsolvenzverfahren stellt im deutschen Insolvenzrecht neben der Gesamtgutsinsolvenz eine besondere Art des Insolvenzverfahrens dar Mit dem Nachlassinsolvenzverfahren wird erreicht dass die Nachlassglaubiger gemeinschaftlich und gleichmassig aus dem Nachlass befriedigt werden und zugleich die Erben nicht mehr mit ihrem Gesamtvermogen Nachlass plus Eigenvermogen sondern nur noch beschrankt mit dem Nachlass haften Dies geschieht durch eine Absonderung des Nachlasses vom sogenannten Eigenvermogen der Erben durch die Eroffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Inhaltsverzeichnis 1 Regelung 2 Zwecke 3 Zustandigkeit 4 Insolvenzschuldner 5 Antrag 6 Eroffnungsgrunde 7 Insolvenzmasse 8 Literatur 9 WeblinksRegelung BearbeitenDie Insolvenzordnung InsO bestimmt dass neben dem Regelinsolvenzverfahren als eine besondere Verfahrensart auch ein Nachlassinsolvenzverfahren eroffnet werden kann 11 Abs 2 315 bis 334 InsO Man spricht hier von einem Sonderinsolvenzverfahren oder von einer Partikularinsolvenz Wahrend im normalen Insolvenzverfahren der Grundsatz der Universalinsolvenz gilt wonach das ganze Vermogen des Schuldners haftet haftet im Nachlassinsolvenzverfahren nur der Nachlass als Sondervermogen bzw Partikularvermogen der Erben die daneben noch ihr Eigenvermogen haben Es konnte also falls nicht nur der Nachlass sondern auch das Eigenvermogen eines Miterben aus anderen Grunden uberschuldet ist auch uber das Eigenvermogen ein weiteres Regelinsolvenzverfahren eroffnet werden Zwecke BearbeitenZweck der Nachlassinsolvenz ist die Absonderung bzw Trennung des Nachlasses ererbtes Vermogen vom Eigenvermogen des Erben z B Haus und Geld das er schon vor dem Todesfall als eigenes besass Diese Gutersonderung sog Separation bewirkt ausserdem dass der Erbe fur Schulden des Erblassers und grundsatzlich alle weiteren Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass also beschrankt haftet 1975 BGB Gleichzeitig wird mit der Nachlassinsolvenz die ausschliessliche Verwendung der Insolvenzmasse zur Befriedigung der Nachlassglaubiger sichergestellt 325 InsO Zustandigkeit BearbeitenZustandig ist dasjenige Insolvenzgericht in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte 325 InsO i V m 12 ff Zivilprozessordnung ZPO Insolvenzschuldner BearbeitenNach noch uberwiegender Auffassung fallt die Rolle des Insolvenzschuldners dem oder den Erben als Tragern des Nachlasses zu Dabei ist aber die sorgfaltige Trennung des Eigenvermogens des Erben vom zum Nachlass gehorenden Vermogen zu beachten Das Eigenvermogen des Erben wird nicht Bestandteil der Insolvenzmasse auch wenn der Erbe von Teilen der Literatur als Insolvenzschuldner angesehen wird Nach neuerer Auffassung in der Literatur gibt es im Nachlassinsolvenzverfahren gar keinen Schuldner Vielmehr mussen die den Schuldnerbegriff verwendenden Vorschriften des allgemeinen Insolvenzrechts entweder in Bezug auf ein Sondervermogen oder in Bezug auf eine Person die zur Vornahme von Rechtshandlungen bzgl des Sondervermogens berufen ist interpretiert werden Antrag BearbeitenDas Nachlassinsolvenzverfahren kann nur auf Antrag beim Insolvenzgericht eroffnet werden 317 bis 319 InsO Den Erben trifft gemass 1980 BGB eine Antragspflicht wenn er erkennt dass der Nachlass zahlungsunfahig oder uberschuldet ist Kommt der Erbe seiner Antragspflicht nicht rechtzeitig nach haftet er den Insolvenzglaubigern gemass 1980 BGB wenn ihnen aus der verspateten Antragstellung ein Schaden resultiert Zur Antragstellung sind auch die Nachlassglaubiger im Sinne von 325 InsO berechtigt Eroffnungsgrunde BearbeitenEroffnungsgrunde sind die Zahlungsunfahigkeit und die Uberschuldung Allerdings werfen die Eroffnungsgrunde im Nachlassinsolvenzverfahren in vielerlei Hinsicht Zweifelsfragen auf und sind abweichend vom Regelinsolvenzverfahren zu beurteilen Nur die Erben konnen die Nachlassinsolvenz auch bei nur drohender Zahlungsunfahigkeit beantragen 320 InsO Insolvenzmasse BearbeitenDie Insolvenzmasse umfasst den Nachlass zur Zeit des Eroffnungsverfahrens also nicht des Erbfalls Zur Insolvenzmasse gehoren aber auch Schadensersatzanspruche gegen Erben Testamentsvollstrecker Nachlasspfleger Nachlassverwalter etc Anspruche gegen den Erben konnen sich insbesondere aus dessen Handlungen in der Zeit zwischen dem Erbfall und der Insolvenzantragstellung ergeben Einschlagig sind hier insbesondere die Vorschriften der 1975 ff BGB Literatur BearbeitenJan Roth Jurgen Pfeuffer Praxishandbuch fur Nachlassinsolvenzverfahren De Gruyter Berlin u a 2009 ISBN 978 3 89949 691 8 de Gruyter Handbuch Jan Roth Die Eroffnungsgrunde im Nachlassinsolvenzverfahren In ZInsO Zeitschrift fur das gesamte Insolvenzrecht 14 2009 ISSN 1615 8032 S 2265 2271 Gerhard Ruby Die Erbenhaftung Deutsches Forum fur Erbrecht Munchen 2001 ISBN 3 933320 11 9 Schriftenreihe des Deutschen Forums fur Erbrecht e V 9 Weblinks BearbeitenAmtliche Bekanntmachungen in InsolvenzverfahrenBitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Nachlassinsolvenzverfahren amp oldid 224058821