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Eine Monopolversicherung ist eine Versicherung die ausschliesslich von einem einzigen Versicherer angeboten werden darf 1 Inhaltsverzeichnis 1 Deutschland 1 1 Geschichte 1 2 Gesetzliche Regelung seit Juli 1994 2 Schweiz 3 Literatur 4 EinzelnachweiseDeutschland BearbeitenGeschichte Bearbeiten Die Versicherung gegen Gebaudeschaden durch Feuer im allgemeinen auch durch Explosion und Blitzschlag oblag nach ursprunglich genossenschaftlicher Regelung zunachst insbesondere seit der Grundung der Berliner Feuersozietat im Jahre 1718 weithin offentlich rechtlichen Anstalten mit Versicherungszwang Im 19 Jahrhundert wurde in mehreren deutschen Staaten der Beitrittszwang zu den bestehenden Feuerversicherungsanstalten aufgehoben und damit der Privatwirtschaft die Moglichkeit eingeraumt das Geschaft der Gebaudefeuerversicherung zu betreiben Dagegen behielten namentlich die suddeutschen Staaten trotz mancher Bestrebungen auch hier die Gebaudefeuerversicherung zu privatisieren die staatlichen Gebaudeversicherungsmonopole bei 2 In Deutschland gab es bis in die 1970er Jahre hinein im Bereich der Feuerversicherung zahlreiche uberkommene landesrechtlich geregelte und im allgemeinen mit Beitrittszwang ausgestattete offentlich rechtliche Monopolanstalten sowie Anstalten die im Wettbewerb mit privatrechtlichen Versicherungsunternehmen standen offentlich rechtliche Wettbewerbsversicherer Das Versicherungsgebiet war zwischen den Monopolanstalten einerseits und den Wettbewerbsversicherungseinrichtungen der offentlichen Hand und der Privatversicherung andererseits etwa im Verhaltnis 1 1 aufgeteilt 3 Nach Art 3 der Richtlinie 92 49 EWG des Rates vom 18 Juni 1992 4 Dritte Richtlinie Schadenversicherung hatten die Mitgliedstaaten alle Vorkehrungen zu treffen damit die fur den Zugang zur Tatigkeit in bestimmten Versicherungszweigen bestehenden Monopole die den in ihrem Staatsgebiet errichteten Anstalten gewahrt wurden und in Art 4 der Richtlinie 73 239 EWG aufgefuhrt waren 5 spatestens zum 1 Juli 1994 abgeschafft werden Ziel war es die Divergenzen des Versicherungsvertrags sowie des Versicherungsaufsichtsrechts zur Verwirklichung eines europaischen Versicherungsbinnenmarktes zu harmonisieren 6 und durch Deregulierung gleiche Marktbedingungen fur alle Marktteilnehmer zu schaffen 7 Zu den in Art 4 der Richtlinie 73 239 EWG genannten Anstalten gehorten in Deutschland Badische Gebaudeversicherungsanstalt Karlsruhe Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt Munchen Bayerische Landestierversicherungsanstalt Schlachtviehversicherung Munchen Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt Braunschweig Hamburger Feuerkasse Hamburg Hessische Brandversicherungsanstalt Hessische Brandversicherungskammer Darmstadt Hessische Brandversicherungsanstalt Kassel Hohenzollernsche Feuerversicherungsanstalt Sigmaringen Lippische Landesbrandversicherungsanstalt Detmold Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden Oldenburgische Landesbrandkasse Oldenburg Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse Aurich Feuersozietat Berlin Berlin Wurttembergische Gebaudebrandversicherungsanstalt Stuttgart Die Versicherer waren als rechtsfahige Anstalt des offentlichen Rechts eingerichtet und die Versicherungsverhaltnisse offentlich rechtlich ausgestaltet Die Mittel zur Erfullung der Anstaltsaufgaben wurden mit einer durch Verwaltungsakt festgesetzten Umlage von den Versicherten erhoben Gesetzliche Regelung seit Juli 1994 Bearbeiten Das Gesetz zur Uberleitung landesrechtlicher Gebaudeversicherungsverhaltnisse 8 ermoglichte es die bestehenden gesetzlichen Versicherungsverhaltnisse ab 1 Juli 1994 kraft Gesetzes in vertragliche Versicherungsverhaltnisse zu uberfuhren auf die das Versicherungsvertragsgesetz Anwendung findet 142 ff VVG Aufgrund von Art 1 3 Abs 1 S 1 GebVersNG 9 sind beispielsweise die Wurttembergische Gebaudebrandversicherungsanstalt und die fur den badischen Landesteil zustandig gewesene Badische Gebaudeversicherungsanstalt in Aktiengesellschaften umgewandelt worden deren Aktien das Land Baden Wurttemberg erhielt Seit Umwandlung der Anstalten nahmen die Aktiengesellschaften die bisher den Anstalten obliegenden Aufgaben als beliehene Unternehmer weiter wahr Anspruche aus den gesetzlichen Versicherungsverhaltnissen die am 30 Juni 1994 noch nicht erfullt waren wurden von den Aktiengesellschaften nach den bis dahin geltenden Vorschriften abgewickelt Art 1 4 Abs 2 GebVersNG 10 Die offentlich rechtlich organisierten und handelnden Zwangs und Monopolversicherungen sind mit der Neuordnung der Gebaudeversicherung durch in privatrechtlichen Formen wirkende juristische Personen des Privatrechts abgelost worden 11 Mit der Deregulierung einher ging ferner das Ausscheiden der Bundeslander als Trager des offentlichen Versicherungswesens Fortan ubernahmen die regionalen Sparkassen und Giroverbande sowie Sparkassen als Trager beziehungsweise Aktionare die Gewahrtragerschaft womit die offentlichen Versicherer Bestandteil der Sparkassenfinanzgruppe wurden 12 Finanzielle Schaden durch Feuer werden auch von der Gebaudeversicherung mit abgedeckt Eigentumern steht es grundsatzlich frei ob sie eine solche Versicherung fur ihr Haus abschliessen 13 Schweiz BearbeitenIn der Schweiz bestehen noch heute fur die Versicherung von Gebauden kantonale Monopolversicherungen die auch Feuer und Elementarschaden abdecken Literatur BearbeitenThomas Rabe Liberalisierung und Deregulierung im Europaischen Binnenmarkt fur Versicherungen Duncker amp Humblot 1997 ISBN 3428487699 Frank J Puttgen Der europaische Binnenmarkt fur Versicherungen In Europaisiertes Versicherungsvertragsschlussrecht Nomos Verlag 2011 S 32 56 ISBN 978 3 8329 6134 3Einzelnachweise Bearbeiten Monika Sebold Bender Monopolversicherung Gabler Versicherungslexikon abgerufen am 10 August 2020 Helmer Entstehung und Entwicklung der offentlichrechtlichen Brandversicherungsanstalten in Deutschland 1936 derselbe Feuerversicherung in Handworterbuch des Versicherungswesens herausgegeben von Eberhart Finke Bd 1 1958 Sp 608 ff vgl BVerfG Beschluss vom 14 Januar 1976 1 BvL 4 5 72 Rdnr 2 Richtlinie 92 49 EWG des Rates vom 18 Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften fur die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung sowie zur Anderung der Richtlinien 73 239 EWG und 88 357 EWG Dritte Richtlinie Schadenversicherung ABl Nr L 228 vom 11 August 1992 Erste Richtlinie 73 239 EWG des Rates vom 24 Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausubung der Tatigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung ABl Nr L 228 vom 16 August 1973 Annemarie Matusche Beckmann Die Entwicklung des europaischen Privatversicherungsrechts European Review of Private Law 1996 S 201 219 Helmut Muller Deregulierung im Versicherungswesen Gabler Versicherungslexikon abgerufen am 10 August 2020 Art 6 des Gesetzes zur Durchfuhrung der Elften gesellschaftsrechtlichen Richtlinie des Rates der Europaischen Gemeinschaften und uber Gebaudeversicherungsverhaltnisse vom 22 Juli 1993 BGBl I S 1282 Gesetz zur Neuordnung der Gebaudeversicherung vom 28 Juni 1993 GBl S 505 GebVersNG vgl VGH Baden Wurttemberg Beschluss vom 17 Dezember 1996 9 S 300 94 vgl VGH Baden Wurttemberg Beschluss vom 7 Juli 1995 9 S 239 93 Situation der offentlich rechtlichen Versicherer in Deutschland Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Sachstand vom 20 Mai 2016 Ist eine Gebaudeversicherung Pflicht HDI abgerufen am 10 August 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Monopolversicherung amp oldid 238428327