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Das Mauergrundstucksgesetz MauerG 1 regelt den Ruckerwerb von Grundstucken die fur Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschliesslich Berlin West und der Deutschen Demokratischen Republik einschliesslich Berlin Ost in Volkseigentum uberfuhrt wurden an die ehemaligen Eigentumer oder deren Rechtsnachfolger Berechtigte BasisdatenTitel Gesetz uber den Verkauf von Mauer und Grenzgrundstucken an die fruheren EigentumerKurztitel MauergrundstucksgesetzAbkurzung MauerGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie Besonderes VerwaltungsrechtFundstellennachweis 105 27Erlassen am 15 Juli 1996 BGBl I S 980 Inkrafttreten am 19 Juli 1996Letzte Anderung durch Art 2 G vom 13 November 2023 BGBl I Nr 310 vom 17 November 2023 Inkrafttreten derletzten Anderung 18 November 2023Weblink Text des GesetzesBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Regelungen im Einigungsvertrag 1990 2 Das Gesetzgebungsverfahren 1994 1996 3 MauerV 4 Verwaltungsvorschriften 5 Rechtsprechung 6 Literatur 7 EinzelnachweiseRegelungen im Einigungsvertrag 1990 BearbeitenGemass Art 21 Abs 1 Einigungsvertrag EV ging das Verwaltungsvermogen der DDR das fur Zwecke genutzt wurde die nach dem Grundgesetz Bundesaufgaben sind auf den Bund uber Die Grenzanlagen dienten militarischen Zwecken die nach dem Grundgesetz vom Bund zu erfullen sind 2 Die Bundeswehr ubernahm mit der Wiedervereinigung diese Flachen liess die Sperranlagen abbauen und mit hohem Aufwand von Minen befreien Danach ubergab sie die Flachen der Bundesvermogensverwaltung in das Allgemeine Grundvermogen Die Bundesvermogensverwaltung hatte die Aufgabe diese Grundstucke fur offentliche Zwecke z B Verkehrsanlagen an Autobahnen zur Verfugung zu stellen und sofern ein solcher Zweck nicht bestand nach den Vorgaben der Bundeshaushaltsordnung zu verkaufen Die Frage ob Volkseigentum der DDR an fruhere Eigentumer zu restituieren war oder ob es offentliches Eigentum des Bundes der Lander Kommunen oder anderer Trager bleiben sollte gehorte zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR zu den offenen Vermogensfragen Sie wurde nach Massgabe der Gemeinsamen Erklarung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermogensfragen vom 15 Juni 1990 entschieden 3 Das hierauf beruhende Gesetz zur Regelung offener Vermogensfragen VermG wurde im Kern folgendermassen begrundet Fur den Zeitraum nach Grundung der Deutschen Demokratischen Republik 7 Oktober 1949 gilt der Grundsatz der Restitution soweit Vermogenswerte ihren Eigentumern in rechtsstaatswidriger Weise entzogen worden sind Das Gesetz zielt somit nicht auf die Korrektur samtlicher Eingriffe in Privatvermogen ab die innerhalb der letzten 40 Jahre nach innerstaatlichem Recht der DDR auf der Grundlage einer sozialistischen Wirtschafts und Gesellschaftsordnung vorgenommen worden sind 4 Entscheidend war somit ob die Uberfuhrung von Grundstucken in Volkseigentum zu Grenzsicherungszwecken nach dem Recht der DDR auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes rechtmassig oder rechtswidrig war Das MauerG gilt nur fur Grundstucke an denen keine Ruckubertragungs oder Entschadigungsanspruche nach dem Vermogensgesetz bestehen 1 Abs 3 MauerG Da die Inanspruchnahme von Grenzgrundstucken fur das Volkseigentum freiwillig oder durch Enteignung nach den Regelungen des Einigungsvertrages und des VermG in der Regel nicht ruckgangig gemacht wurde wurden diejenigen Grenzgrundstucke die nach der Wiedervereinigung nicht fur offentliche Zwecke benotigt wurden vom Bund verkauft Dies stiess auf Kritik von Naturschutzern die den Grenzstreifen als Grunes Band erhalten wollten und sich daher gegen eine Zersplitterung der Eigentumsverhaltnisse wandten Vor allem aber ausserten Alteigentumer massive Kritik daran dass ihnen die Grundstucke nicht restituiert wurden Vom Inkrafttreten des Einigungsvertrages dauerte es noch sechs Jahre bis eine gesetzliche Regelung getroffen wurde die ihrem Anliegen jedenfalls teilweise entsprach Das Gesetzgebungsverfahren 1994 1996 BearbeitenMauer und Grenzgrundstucke nbsp Grenzanlagen am Checkpoint Charlie in Berlin 1986 nbsp Grenzverlauf in der Nahe von Sorge und Hohegeiss im HarzVorgeschichte Bereits 1992 hatte das Land Berlin den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhaltnisse der Grundstucke an der innerdeutschen Grenze und der Grundstucke von Zwangsausgesiedelten beim Bundesrat eingebracht 5 Die Begrundung lag vor allem auf moralisch politischer Ebene Nach Art 14 GG seien Enteignungen nur zum Wohl der Allgemeinheit zulassig Die Enteignung von Grenzgrundstucken sei dagegen erfolgt um einen Unrechtsstaat in seinem Bestand zu sichern Daher mussten diese Massnahmen ruckgangig gemacht werden Der Antrag Berlins hatte letztlich keinen Erfolg Auf Initiative des Landes Berlin vom 11 Mai 1994 brachte der Bundesrat am 2 November 1994 den Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Mauer und Grenzgrundstucke in das Vermogensgesetz ein 6 Inhalt war die Einbeziehung von Uberfuhrungen von Grenzgrundstucken in Volkseigentum in die Regelungen des VermG Begrundet wurde die Initiative mit der Menschenrechts und Volkerrechtswidrigkeit des Mauerbaus und des Grenzregimes Auch bei der Regelung der Eigentumsverhaltnisse musse ein dem sozialen Rechtsstaat wurdiges Zeichen gegenuber dem Unrecht des SED Staates gesetzt werden 7 Gegenuber diesen Argumenten wurde eingewandt dass die Parteien des Einigungsvertrages gerade keine Totalrevision von 40 Jahren DDR Massnahmen gewollt hatten Ausserdem wurde befurchtet dass eine Restitution von Grenzgrundstucken ein Prajudiz fur weitere Sachverhalte darstelle die dann aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ebenfalls restituiert werden mussten Es ist bemerkenswert dass die Initiative zugunsten der Alteigentumer von Grenzgrundstucken jeweils von Berlin ausging obwohl es bei den Mauergrundstucken um das fruhere West Berlin nur um acht Quadratkilometer ging gegenuber rund 700 Quadratkilometern an der innerdeutschen Grenze 8 Hauptartikel Berliner Mauer Allerdings machen die Bodenpreise in und um Berlin ein Vielfaches etwa von landwirtschaftlichen Grundstucken in Thuringen aus Die Hauptnutzniesser einer Vergunstigung waren somit die Alteigentumer von Grundstucken in und um Berlin Die Befurworter der Interessen der Alteigentumer liessen fiskalische Argumente dass die Verkaufserlose des Bundes zur Mitfinanzierung von Aufgaben im Beitrittsgebiet benotigt wurden nicht gelten Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde ein Kompromiss geschlossen Die ehemaligen Eigentumer oder ihre Rechtsnachfolger Berechtigte erhielten ein Ruckerwerbsrecht zu 25 des Verkehrswertes Dieser Anspruch war ausgeschlossen wenn der Bund sie nicht fur dringende eigene offentliche Zwecke verwenden oder im offentlichen Interesse an Dritte veraussern will In diesem Fall wurde den Berechtigten ein Zahlungsanspruch in Hohe von 75 des Verkehrswertes gegen den Bund eingeraumt Ferner wurde ein Fonds zur Forderung von wirtschaftlichen sozialen und kulturellen Zwecken im Beitrittsgebiet errichtet 5 des Gesetzes der vom Bundesfinanzministerium verwaltet wird Dem Fonds stehen die Einnahmen aus der Verausserung von Mauer und Grenzgrundstucken abzuglich der Leistungen an die Berechtigten zu Er ist aufzulosen sobald alle nach dem MauerG gestellten Antrage abgearbeitet bzw alle Mauergrundstucke veraussert sind 9 Fur die offentlichen Haushalte bedeutet dies Ohne das MauerG waren alle Verausserungserlose gemass der Bundeshaushaltsordnung in den Bundeshaushalt geflossen Diese Einnahmen hatte der Bund gemass Art 21 Abs 4 Einigungsvertrag fur die Erfullung offentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet 10 verwenden mussen Infolge des MauerG kamen demgegenuber 75 der Erlose oder bei Verwendung fur offentliche Zwecke des Bundes des Verkehrswertes den Berechtigten zugute Nur die verbleibenden 25 flossen bzw fliessen in den genannten Fonds der wiederum Projekte in den neuen Landern und Berlin fordert und somit deren Landeshaushalte entlastet MauerV BearbeitenAufgrund einer Ermachtigung in 6 MauerG erliess das Bundesfinanzministerium die Verordnung nach 6 des Mauergrundstucksgesetzes Mauergrundstucksverordnung MauerV Dort ist geregelt dass die neuen Bundeslander und Berlin Projekte vorschlagen die aus dem Fonds gefordert werden sollen Das BMF schlagt im Einvernehmen mit den Finanzministerien der in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Lander sowie der Senatsverwaltung fur Finanzen des Landes Berlin dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages die Forderung der prioritaren Projekte im Beitrittsgebiet vor In 2 Abs 3 MauerV ist folgender Schlussel fur die prozentuale Verteilung auf die Lander festgelegt sofern kein landerubergreifendes Projekt festgelegt wird Land Berlin 0 8 11 Land Brandenburg 16 10 Land Mecklenburg Vorpommern 11 98 Freistaat Sachsen 29 63 Land Sachsen Anhalt 17 88 Freistaat Thuringen 16 30 Verwaltungsvorschriften BearbeitenDie Vorlaufigen Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen uber den Verkauf von Mauer und Grenzgrundstucken die fur Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen in Volkseigentum uberfuhrt wurden VorlRichtlMauerG 11 wurden mit Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 31 Juli 1996 an die Oberfinanzdirektionen Bundesvermogensabteilungen Berlin Chemnitz Cottbus Erfurt Magdeburg Rostock und Hannover bekanntgegeben Darin wird bestimmt dass alle Erlose aus der Verausserung von ehem Mauer und Grenzgrundstucken die nach Inkrafttreten des MauerG erzielt werden bei Kap 0807 Titel 131 02 des Bundeshaushaltes zu vereinnahmen sind Die gegenwartige Haushaltsstelle ist Kapitel 6003 des Bundeshaushalts 2016 Anlage 2 Wirtschaftsplan des Fonds nach 5 Mauergrundstucksgesetz 6094 Steuerliche Behandlung des Verkaufs von Mauergrundstucken Senatsverwaltung fur Finanzen 17 Marz 1999 III B 11 S 1901 11 96 FMNR251150099 ausser Kraft seit 30 Juli 2013 Rechtsprechung BearbeitenBundesgerichtshof Urteil vom 4 April 2003 V ZR 268 02 VIZ 2003 387 ff Zulassige Verausserung an einen Dritten Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 6 Mai 2008 11 Baul U 1 07 Kein gemeindliches Vorkaufsrecht nach 24 BauGBLiteratur BearbeitenDieter Blumenwitz Das Mauergrundstucksgesetz vom 15 Juli 1996 NJW 1996 3118 ff Einzelnachweise Bearbeiten Verkundet als Artikel 1 des Gesetzes uber den Verkauf von Mauer und Grenzgrundstucken an die fruheren Eigentumer und zur Anderung anderer Vorschriften vom 15 Juli 1996 BGBl I S 980 Dem steht nicht entgegen dass das Grenzregime der DDR an sich nach dem Massstab des Grundgesetzes menschen und volkerrechtswidrig war Gemeinsame Erklarung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermogensfragen vom 15 Juni 1990 Deutsche Geschichte in Dokumenten und Bildern abgerufen am 19 Februar 2023 Bundestagsdrucksache 11 7831 v 12 September 1990 S 1 Plenarprotokoll der 648 Sitzung des Bundesrates Abgerufen am 29 Mai 2014 BT Drs 12 8427 Abgerufen am 29 Mai 2014 Bundestags Drucksache 12 8427 S 5 Aussage Senator Peter Radunski vor dem Bundesrat Plenarprotokoll der 648 Sitzung am 6 November 1992 560 D BMF Haushaltsrechnung des Bundes 2013 S 43 Beitrittsgebiet VorlRichtlMauerG Abgerufen am 28 Mai 2014 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Mauergrundstucksgesetz amp oldid 239211956