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Der Begriff Letztverbraucher wurde und wird im deutschen Recht in verschiedenen Rechtsnormen definiert und gebraucht und wird im Sinne eines Verbrauchers Konsumenten als letztes Glied einer Absatzkette verwendet Inhaltsverzeichnis 1 Energiewirtschaftsgesetz 2 Gesetz fur den Ausbau erneuerbarer Energien 3 Gewerbeordnung 4 Fertigpackungsverordnung 5 EinzelnachweiseEnergiewirtschaftsgesetz BearbeitenIm 3 Begriffsbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes EnWG sind im Abschnitt 25 Letztverbraucher definiert als naturliche oder juristische Personen die Energie fur den eigenen Verbrauch kaufen auch der Strombezug der Ladepunkte fur Elektromobile und der Strombezug fur Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich 1 Gesetz fur den Ausbau erneuerbarer Energien BearbeitenIm 3 Begriffsbestimmungen des Erneuerbare Energien Gesetzes EEG ist im Abschnitt 33 Letztverbraucher definiert als jede naturliche oder juristische Person die Strom verbraucht 2 Gewerbeordnung BearbeitenDie Gewerbeordnung verwendet den Begriff Letztverbraucher in den 34b und 64 3 Fertigpackungsverordnung BearbeitenDie Fertigpackungsverordnung benutzte fruher den Begriff Letztverbraucher 4 Mit der Ausfertigung vom 18 November 2020 wird der Begriff Endverbraucher verwendet 5 Einzelnachweise Bearbeiten Gesetz uber die Elektrizitats und Gasversorgung 7 Juli 2005 abgerufen am 4 Dezember 2023 Gesetz fur den Ausbau erneuerbarer Energien 21 Juli 2014 abgerufen am 4 Dezember 2023 Gewerbeordnung 21 Juni 1869 abgerufen am 4 Dezember 2023 Verordnung uber Fertigpackungen 18 Dezember 1981 abgerufen am 4 Dezember 2023 Verordnung uber Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten 18 November 2020 abgerufen am 4 Dezember 2023 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Letztverbraucher Rechtsbegriff amp oldid 239746198