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Eine Korporationsgemeinde auch Korporationsburgergemeinde oder kurz Korporation ist eine Personengesellschaft oder Korporation die uber kein Territorium jedoch meist uber Grundbesitz verfugt und nach moderner Rechtsauffassung auch der allgemeinen Wohlfahrt forderlich sein soll Offentlich rechtliche Korporationen gibt es insbesondere in den Kantonen der Zentral und der Ostschweiz Privatrechtliche ebenfalls als Korporation bezeichnete Nutzungsgenossenschaften sind auch andernorts in der Schweiz bekannt Die Burger der Korporationsgemeinde werden Gemeinder genannt Inhaltsverzeichnis 1 Situation in den einzelnen Kantonen 1 1 Kanton Bern 1 2 Kanton Luzern 1 3 Kanton Uri 1 4 Kanton Schwyz 1 5 Kanton Obwalden 1 6 Kanton Nidwalden 1 7 Kanton Zug 1 8 Kanton Glarus 1 9 Kanton St Gallen 1 10 Kanton Zurich 2 Siehe auch 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseSituation in den einzelnen Kantonen BearbeitenKanton Bern Bearbeiten Siehe auch Bergschaft Kanton Luzern Bearbeiten 75 KV LU hebt den Rechtsstatus hervor Korporationen sind offentlich rechtliche Korperschaften nach kantonalem Recht Das Gesetz regelt das Nahere Kanton Uri Bearbeiten Art 72 Abs 1 KV UR erklart die Korporationen Uri und Ursern zu selbstandigen Korperschaften des offentlichen Rechts Art 19 73 und 118 bestatigen den Korporationen ihre Autonomie in Festlegung des Stimm und Wahlrechts der Finanzen und der Verwaltung Art 32 gesteht ihnen das Enteignungsrecht zu Art 57 bestatigt ihnen ihre bisherigen Rechte im Bergrecht unter anderem die Erteilung von Strahlerrechten Moderne Anschauungen fliessen in Art 74 ein Die Korporationen unterstutzen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfullung und helfen mit die Staatsziele zu erreichen wobei Art 107 es den Korporationen wiederum uberlasst ihre Aufgaben selbst zu bestimmen Kanton Schwyz Bearbeiten Art 75 KV SZ besagt Korporationen sind selbstandige Korperschaften des kantonalen offentlichen Rechts Art 75 Abs 1 Ihr Bestand und ihre Selbstverwaltung im Rahmen der Rechtsordnung bleiben gewahrleistet Art 75 Abs 2 Sie sorgen fur die Werterhaltung ihrer Guter und verwalten und nutzen diese selbstandig Art 75 Abs 3 Die grosste Korporationsgemeinde der Schweiz ist die Oberallmeindkorporation Schwyz Kanton Obwalden Bearbeiten In Obwalden werden die Korporationsgemeinden als Korporationen Teilsamen 1 und Alpgenossenschaften bezeichnet Die Burger einer Teilsame werden Teiler genannt ihre Versammlung ist die Teilengemeinde Art 107 KV OW garantiert den Bestand der Korporationen und halt uber Rechtsstellung und Aufgaben fest Die bestehenden Korporationen Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des offentlichen Rechtes zur Verwaltung von Burgergut anerkannt Art 107 Abs 1 Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermogens und die Verfugung uber dessen Ertrag gewahrleistet Art 107 Abs 2 Bei der Anlage und Verwaltung des Vermogens insbesondere bei Verausserung von Grundbesitz sind die wirtschaftliche Entwicklung und Starkung des Gemeinwesens anzustreben Art 107 Abs 3 Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korporationen Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates Art 107 Abs 4 Die Korporation Sachseln verfugt beispielsweise uber rund 60 der Flache der Gemeinde Sachseln Kanton Nidwalden Bearbeiten Bestand und Befugnisse der Korporationen Selbstbezeichnung Urtekorporationen werden in Art 91 KV NW vom Kanton gewahrleistet Die Errichtung neuer Korporationen bedarf der Zustimmung des Landrates Art 91 Abs 1 Die Befugnis der Korporationen ihr Vermogen selbst zu verwalten und zu nutzen ist in den Schranken der Gesetzgebung gewahrleistet Art 91 Abs 2 Art 56 KV NW regelt interne Korporationsangelegenheiten wie folgt Fur die gesetzliche Regelung des Mitanteils und der Nutzung an Korporationsgutern sind nur jene Personen stimmberechtigt die das Aktivburgerrecht sowie im Kanton ein Korporationsburgerrecht besitzen Art 56 Abs 1 Das Antragsrecht steht neben den gemass Absatz 1 stimmberechtigten Personen dem Landrat und den Korporationsraten zu Art 56 Abs 2 Kanton Zug Bearbeiten 73 KV ZG erklart das Wesen einer Korporationsgemeinde am besten Die Teilhaber an Korporationsgut bilden eine Korporationsgemeinde 73 Abs 1 Das Korporationsgut ist in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten vorbehalten bleiben gemeinnutzige Zuwendungen 73 Abs 2 Kanton Glarus Bearbeiten Art 134 KV GL unterstellt die Korporationsgemeinden der Aufsicht des Kantons belasst ihnen aber sonst ihre Freiheiten Die Errichtung neuer Korporationen und Anderungen im Bestand derselben bedurfen der Genehmigung des Regierungsrates oder eines Departementes Art 134 Abs 1 Die Korporationen konnen ihr Vermogen selbstandig verwalten und nutzen soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht Art 134 Abs 2 Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrates Art 134 Abs 3 Kanton St Gallen Bearbeiten Der Kanton St Gallen unterscheidet zwischen ortlichen Korporationen und ortsburgerlichen Korporationen Die ortliche Korporation erfullt einzelne Aufgaben die nicht von der politischen Gemeinde ubernommen worden sind wie Versorgung mit Wasser und Elektrizitat offentliche Beleuchtung oder Abwasserreinigung Art 16 Abs 2 GG Eine ortliche Korporation kann im Gebiet einer oder mehrerer politischer Gemeinden bestehen Art 17 Abs 1 GG Eine interkantonale Vereinbarung regelt grenzuberschreitende ortliche Korporationen im Grenzgebiet der Kantone St Gallen und Thurgau Art 18 GG Kirchliche Korporationen haben sich an die kantonale Gesetzgebung zu halten Art 2 Abs 2 KonfG Die romisch katholischen Kloster Notkersegg St Scholastika Tubach Maria Hilf Altstatten Maria Zuflucht Weesen Berg Sion Wurmsbach Maria der Engel Wattwil Magdenau St Katharina Wil und Glattburg sind oder waren als offentlich rechtliche kirchliche Korporationen organisiert Art 42 Abs 2 VKK Art 14 GG unterscheidet verschiedene Arten von ortsburgerlichen Korporationen Vermogensgemeinschaften mehrerer Ortsgemeinden Rhoden und andere Teile einer Ortsgemeinde Burgerkorporationen und andere Zusammenschlusse bestimmter Geschlechter einer Ortsgemeinde Zusammenschlusse von Burgerinnen und Burgern gleicher Konfession in einer OrtsgemeindeNeue ortsburgerliche Korporationen konnen nicht gegrundet werden Art 15 GG Kanton Zurich Bearbeiten In Zollikon wurde 1330 die Holzkorporation Zollikon gegrundet mit dem Ziel nach dem Motto Gemeinnutz vor Eigennutz eine Ubernutzung ihres grossen Waldes zu verhindern Sie gilt als die alteste noch bestehende Waldkorporation der Schweiz 2 Siehe auch BearbeitenBauert Fraktionsgemeinde Zivilgemeinde Kanton Zurich Literatur BearbeitenHans Stadler Korporationen In Historisches Lexikon der Schweiz Weblinks BearbeitenSchweizerischer Verband der Burgergemeinden und Korporationen auf www svbk ch Wo direkte Demokratie in Reinkultur praktiziert wird Interview mit Hans Stalder swissinfo ch 30 Juli 2018Einzelnachweise Bearbeiten Angelo Garovi Teilsamen In Historisches Lexikon der Schweiz Hans Michael Riemer Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch Verordnung uber die Grundbuchfuhrung betreffend die Korporationsteilrechte 19 April 1916 S 195 15 Stampfli Bern 1993 Normdaten Sachbegriff GND 4402211 6 lobid OGND AKS Gemeindearten in der Schweiz Bauert Burgergemeinde Burgergemeinde Einheitsgemeinde Feuerschaugemeinde Fraktionsgemeinde Gemischte Gemeinde Kirchengemeinde Korporationsgemeinde Munizipalgemeinde Ortsgemeinde Pfarrei Politische Gemeinde Rhode Schulgemeinde Viertelsgemeinde Zivilgemeinde Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Korporationsgemeinde amp oldid 238381199