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Als Kolonialrecht bezeichnete man im Allgemeinen die Rechtsnormen die die Rechtsverhaltnisse der Kolonien regelten Im Einzelnen ist jedoch folgende Unterscheidung zu machen Inhaltsverzeichnis 1 Rechtsverhaltnisse in Kolonien 2 Staatsrechtliche Natur 3 Internationales Kolonialrecht 4 Deutsches Kolonialrecht 5 Literatur 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseRechtsverhaltnisse in Kolonien BearbeitenKolonialrecht wird das Recht genannt welches in den jeweiligen Kolonien galt also fur die Rechtsverhaltnisse der Einwohner in den betreffenden Territorien massgebend war Je nach den Verhaltnissen auf welche sich diese Rechtsnormen bezogen gehorten dieselben dem offentlichen oder dem privaten Recht an Kolonien welche eine besondere Organisation hatten und denen wie vielen Britische Kolonien eine weitgehende Autonomie zugestanden war indem fur sie auch besondere Volksvertretungen ernannt wurden hatten ein ausgebildetes Kolonialrecht in diesem Sinn Staatsrechtliche Natur BearbeitenFur andere Kolonien war mehr oder weniger das in dem Mutterland geltende Recht massgebend Staatsrechtlicher Natur war dasjenige Kolonialrecht welches die Beziehungen der Kolonie zu dem Mutterland regelte Auch in dieser Hinsicht bestand eine grosse Verschiedenheit indem manche Kolonien Bestandteil des Hauptstaates waren wie z B Algerien staatsrechtlich zu Frankreich gehorte ohne deshalb seinen kolonialen Charakter verloren zu haben Andere Kolonien standen unter der Souveranitat der Regierung des Mutterlandes wahrend wiederum in anderen Landern die Regierung des Mutterlandes nur eine so genannte Schutzherrschaft ausubte und lediglich eine Schutzgewalt uber ihre Staatsangehorigen in Anspruch nahm die sich in dem fremden Land aufhielten Doch konnte diese Schutzherrschaft eine so weitgehend sein dass die Schutzgebiete als Kolonien aufzufassen waren Das trifft auf die deutschen Schutzgebiete zu die in diesem Sinne Kolonien waren Es gab keine volkerrechtlichen Protektoratsverhaltnisse des Deutschen Reiches in der Kolonialzeit zwischen 1884 und 1919 Internationales Kolonialrecht BearbeitenKolonialrecht wurden auch die Rechtsgrundsatze genannt nach welcher sich die Beziehungen der verschiedenen Machte untereinander in Ansehung ihres Kolonialbesitzes bestimmten Diese waren volkerrechtlicher Natur Internationales Kolonialrecht Sollte der Kolonialbesitz des einen von der Regierung des anderen Landes respektiert werden so genugte es nicht dass die Besitzergreifung eines nach damaligen Verstandnis herrenlosen d h von einer der internationalen Rechtsgemeinschaft nicht angehorigen so genannten unzivilisierten Volkerschaft bewohnten Landes lediglich formell z B durch Flaggenheissen erfolgte es war vielmehr eine tatsachliche Herrschaftsausubung uber das zu okkupierende Territorium erforderlich Einzelheiten waren sehr umstritten In diesem Sinn hatte auch die Kongoakte vom 26 Februar 1885 Art 34 f die Verpflichtung der Signatarmachte anerkannt in den von ihnen an den Kusten des afrikanischen Kontinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern welche hinreichte um erworbene Rechte zu schutzen Ausserdem wurde in dieser fur kunftige koloniale Erwerbungen massgebenden Akte die Verpflichtung anerkannt bei Ubernahme einer neuen Schutzherrschaft oder bei neuen Aneignung den Signatarmachten davon Anzeige zu machen um dieselben in den Stand zu setzen gegebenenfalls ihre Reklamationen geltend zu machen Deutsches Kolonialrecht BearbeitenDas Kolonialrecht war infolge der deutschen kolonialpolitischen Bestrebungen Ende des 19 Jahrhunderts nicht nur mehrfach zum Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen gemacht sondern auch gesetzgeberisch in Deutschland behandelt worden Die deutsche Reichsverfassung Art 4 Abs 1 wies eine Bestimmungen uber Kolonisation der Gesetzgebung und der Beaufsichtigung des Reichs auf Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 17 April 1886 Schutzgebietsgesetz betreffend die Rechtsverhaltnisse der deutschen Kolonien ubte der Kaiser in den letzteren die Schutzgewalt im Namen des Reichs aus Kolonialminister war der Reichskanzler Nach dem angezogenen Gesetz sollten sich das fur die deutschen Kolonien massgebende burgerliche Recht Strafrecht Gerichtsverfahren und Gerichtsverfassung nach dem Reichsgesetz vom 10 Juli 1879 uber die Konsulargerichtsbarkeit bestimmen An die Stelle des Konsuls trat der vom Reichskanzler zur Ausubung der Gerichtsbarkeit ermachtigte Beamte Kaiserliche Verordnungen konnten indessen Abweichungen von jenem Gesetz uber die Konsulargerichtsbarkeit begrunden Das Reichsgesetz vom 4 Mai 1870 betreffend die Eheschliessung und Personenstandsbeurkundung von Reichsangehorigen im Ausland konnte durch kaiserliche Verordnung auch auf Nichtreichsangehorige ausgedehnt werden wie dies fur die westafrikanischen Schutzgebiete von Kamerun und Togo durch Verordnung vom 21 April 1886 geschah Eine weitere Verordnung vom 5 Juni 1886 regelte die Rechtsverhaltnisse in der Kolonie der Neuguinea Kompagnie wahrend eine Verordnung vom 13 September 1886 die Rechtsverhaltnisse in den pazifischen Kolonien Marshall Brown und Providenceinseln zum Gegenstand hatte In den Folgejahren entwickelte sich eine rege und intensive Rechtssetzungstatigkeit die erst mit dem Versailler Vertrag fast gegenstandslos wurde Doch noch 1940 folgte die Ausfertigung eines Reichskolonialgesetzes durch das Kolonialpolitische Amt das auf die Wiedererlangung eines deutschen Kolonialreiches hinwirkte 1 Letzte Reste der schutzgebietsbezogenen Gesetzgebung wurden erst mit dem gesetzlichen Auslaufen der Kolonialgesellschaften 4 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 20 August 1975 und steuerrechtlichen Anpassungen Art 8 und 10 des Bundesgesetzes vom 25 Februar 1992 in der zweiten Halfte des 20 Jahrhunderts beseitigt Literatur BearbeitenConrad Bornhak Die Anfange des deutschen Kolonialstaatsrechts in J C B Mohr Hrg Archiv fur offentliches Recht Bd 2 S 1 ff Freiburg 1887 Ioel Das Gesetz betreffend die Rechtsverhaltnisse der deutschen Schutzgebiete in Georg Hirth Hrg Annalen des Deutschen Reichs Munchen 1887 S 191 sf Ferdinand Lentner Das internationale Kolonialrecht Wien 1886 Arnold Pann Das Recht der deutschen Schutzherrlichkeit Wien 1887 Karl von Stengel Die staats und volkerrechtliche Stellung der deutschen Kolonien Berlin 1886 Marc Grohmann Exotische Verfassung Die Kompetenzen des Reichstags fur die deutschen Kolonien in Gesetzgebung und Staatsrechtswissenschaft des Kaiserreichs 1884 1914 Mohr Siebeck 2001 ISBN 978 3161475320 Helmut Janssen Die Ubertragung von Rechtsvorstellungen auf fremde Kulturen am Beispiel des englischen Kolonialrechts Ein Beitrag zur Rechtsvergleichung Mohr Siebeck 2000 ISBN 978 3161473210 Dominik Nagl No Part of the Mother Country but Distinct Dominions Rechtstransfer Staatsbildung und Governance in England Massachusetts und South Carolina 1630 1769 LIT Berlin 2013 ISBN 978 3 643 11817 2 Online Luigi Nuzzo Kolonialrecht Europaische Geschichte Online hrsg vom Institut fur Europaische Geschichte Mainz 2011 Zugriff am 18 Juli 2011 Dominik Nagl Grenzfalle Staatsangehorigkeit Rassismus und nationale Identitat unter deutscher Kolonialherrschaft Peter Lang Frankfurt a M 2007 ISBN 978 3 631 56458 5 Julian Steinkroger Strafrecht und Strafrechtspflege in den deutschen Kolonien Ein Rechtsvergleich innerhalb der Besitzungen des Kaiserreichs in Ubersee Verlag Dr Kovac Hamburg 2019 ISBN 978 3 339 11274 3 Norbert B Wagner Die deutschen Schutzgebiete Erwerb Organisation und Verlust aus juristischer Sicht Nomos Verl Ges Baden Baden 2002 ISBN 3 7890 8033 0Weblinks Bearbeiten nbsp Wikisource Kolonialismus Quellen und Volltexte Reichstagsprotokolle 1867 1895 Archiv des Deutschen KolonialrechtsEinzelnachweise Bearbeiten Paulette Reed Anderson Chronologie zur Deutschen Kolonialgeschichte In Bundeszentrale fur politische Bildung 6 Oktober 2004 abgerufen am 12 September 2021 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kolonialrecht amp oldid 236202735