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Das Kollationsrecht von lat collatio Zusammentragung ist die aus der Jurisdiktionsgewalt des Ordinarius ableitbare Befugnis ein Kirchenamt oder ein Benefizium zu verleihen Ist diese Befugnis nicht durch Privilegien anderer Rechteinhaber eingeschrankt spricht man von einer freien Kollation collatio libera Nicht zu Verwechseln mit der Kollation ist die Investitur die den Kandidaten in sein Amt einweist Sie erfolgt meist in Verbindung mit einem Gottesdienst in der Pfarrkirche und ist von symbolischen Handlungen begleitet z B Ubergabe der Kirchenschlussel Beschrankungen des Kollationsrechtes BearbeitenIndem sowohl die weltlichen als auch die geistlichen Eigenkirchenherren im fruhen Mittelalters die frei gewordene Seelsorgestellen ihrer Kirchen selbst besetzten wurde das Verleihungsrecht der Bischofe vielfach ausser Kraft gesetzt Nach der Uberwindung dieser Zustande verblieb den Stiftern von Kirchen und Kapellen nur die Stellung von Patronatsherren Als Anerkennung fur die der Kirche erwiesenen Wohltaten und als Ansporn die Kirche weiter mit Seelgeratstiftungen zu unterstutzen wurde den Eigentumern der auf ihrem Grund und Boden errichteten Kirchen die Befugnis eingeraumt dem Bischof im Falle einer Vakanz der Seelsorgestelle einen tauglichen Kleriker zu prasentieren den dieser wenn er die kanonischen Voraussetzungen erfullte in sein Amt einzusetzen hatte Auf diese Weise wurde das freie Kollationsrecht des Ordinarius stark eingeschrankt Eine weitere Einschrankung erfuhr das Kollationsrecht durch die von staatlicher Seite in Anspruch genommene Mitwirkung bei der Besetzung von besonders bedeutsamen Kirchenamtern Diese Eingriffe in das freie Verleihungsrecht zeigte sich im Bestatigungsrecht der Papst und Bischofswahlen durch den Kaiser und setzten sich bis in das 19 Jahrhundert fort So gelang es den Landesfursten unter Berufung auf ihre Vogteigewalt ab dem Ende des 15 Jahrhunderts sich immer mehr in die Vergabe der Kirchenamter einzumengen und sich daraus ein bleibendes Recht zu verschaffen Schliesslich entwickelte sich daraus die Vorstellung dass die Vergebung der niedrigen Benefizien unterhalb des Bischofsamtes ein Rechts des Souverans sei Das ging in manchen Landern soweit dass die freie Kollation der geistlichen Oberen als eine besonders zu beweisende Ausnahme erklart wurde Obwohl die Zeit des landesherrlichen Patronats um die Mitte des 19 Jahrhunderts sich ihrem Ende zuneigte und die staatliche Einflussnahme auf die Besetzung der Kirchenamter schwacher wurde konnte sie nie ganz uberwunden werden Sie blieb in der Form von Prufungsrechten und Vetorechten der Regierung noch lange erhalten So waren in Bayern und in Osterreich bei der Besetzung von Pfarr Kurat und einfachen Benefizium noch lange staatliche Genehmerklarungen oder Bestatigung erforderlich 1 Die aktuelle Situation in Osterreich BearbeitenGemass Artikel XI 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Osterreich samt Zusatzprotokoll StF BGBL II Nr 2 1934 steht die Besetzung der kirchlichen Benefizien der Kirchenbehorde zu jedoch abgesehen von besonderen Patronats und Prasentierungsrechten die auf kanonischen Sondertiteln beruhen Die Besetzung jener Benefizien auf welche der Bund oder ein offentlicher Fonds Prasentationsrechte ausubt erfolgt auf Grund einer Dreierliste von Kandidaten welche der Diozesanordinarius nach den Vorschriften des kanonischen Rechtes wahlt und der staatlichen Kultusverwaltungsbehorde bekannt gibt Einzelnachweise Bearbeiten Paul Hinschius Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland System des katholischen Kirchenrechts 3 Band Berlin 1883 Seiten 1 5 175 f und 188 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Kollationsrecht amp oldid 207701506