www.wikidata.de-de.nina.az
Das Ius Archivi lat Recht des Archivs bestatigt die Beweiskraft archivalischer Urkunden die auf der Rechtsvermutung der Echtheit beruhen 1 Inhaltsverzeichnis 1 Authentizitat herkommlicher Archivalien 2 Authentizitat elektronischer Dokumente 2 1 Grundsatze 2 2 Umsetzung in Deutschland 3 Literatur 4 EinzelnachweiseAuthentizitat herkommlicher Archivalien BearbeitenDas Ius Archivi geht von der Rolle des Archivs als trusted custodian engl gesicherter Wachter Verwalter Bewahrer aus Im 17 Jahrhundert erfuhr es eine monographische Behandlung Die beweisrechtliche Wirkung des Ius Archivi im passiven Sinn wurde u a mit folgenden drei Satzen beschrieben 1 Die Schriftstucke die aus einem offentlichen Archiv vorgelegt worden sind verdienen auch dann wenn sie nicht offentlich sind regelmassig unbeschadigte Glaubwurdigkeit 2 Die Wirkung des Archivs erstreckt sich auch auf Gebiete ausserhalb des Territoriums ein Schriftstuck das aus einem Archiv vorgelegt worden ist entfaltet seine beweisrechtliche Wirkung zugunsten des Vorlegenden nicht nur gegen Untertanen sondern auch gegen Dritte 3 Die Schriftstucke die aus einem Archiv vorgelegt worden sind bedurfen keines anderen extrinsischen Beweises oder einer Anerkennung des Siegels Ahasver Fritsch Tractatus de jure archivi et cancelariae 1664 2 Es wird davon ausgegangen dass die in einem offentlichen Archiv aufbewahrten schriftlichen bildlichen und gegenstandlichen Urkunden oder Zeugnisse die Sicherheit gewahren dass sie seit der Hinterlegung nicht manipuliert oder gefalscht worden sind Der Anspruch auf Echtheit von Dokumenten wurde auch zusatzlich durch das Anbringen vermeintlich unverfalschbarer Signaturen und Siegel bekraftigt Die Beweiskraft von Archivalien also das generelle Ius Archivi gilt seit Anfang des 20 Jahrhunderts aber nicht mehr automatisch fur alle gerichtlichen Prozesse 3 Authentizitat elektronischer Dokumente BearbeitenGrundsatze Bearbeiten Auch im digitalen Zeitalter ist die Authentizitat elektronischer Archivalien zu gewahrleisten Ein Definitionsversuch lautete 2002 Eine Aufzeichnung ist authentisch wenn sie das ist was sie vorgibt zu sein und wenn sie frei von Verfalschung oder unerlaubter Veranderung ist 4 Eine Moglichkeit besteht in der Verwendung digitaler Signaturen oder anderer elektronischer Signaturen Ist die digitale Signatur des Autors vom Empfanger oder Leser mit Erfolg verifiziert worden so darf das elektronische Dokument als authentisch betrachtet werden Um sie aber auch archivieren zu konnen mussen originale Daten und Dateien in das Format konvertiert werden in dem das jeweilige Archiv elektronische Daten speichert und signiert Durch die Konversion verandern sich die binaren Strukturen und die elektronische Signatur des Originals ist nicht mehr verifizierbar Umsetzung in Deutschland Bearbeiten Das deutsche Signaturgesetz SigG unterscheidet drei Stufen 2 Nr 1 Elektronische Signatur 2 Nr 2 Fortgeschrittene elektronische Signatur 2 Nr 3 Qualifizierte elektronische SignaturIm Registerrecht beruht der Glaube an die Rechtmassigkeit hinterlegter elektronischer Grundbucher und anderer Register auf der digitalen Signierung der Eintragungen In gerichtlichen Prozessen durfen elektronische Beweismittel im Sinne des 126a BGB nur mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur vorgelegt werden 4 Elektronische Archivalien bedurfen zur Bestatigung ihrer Echtheit und Beweiskraft Ius Archivi einer den Anspruchen die an das Dokument gemass seinem Verwendungszweck zu stellen sind genugenden elektronischen Signatur 2003 sah ein Referentenentwurf im Bundesjustizministerium die Erganzung des 371a der ZPO u a vor 4 Auf offentliche elektronische Dokumente die bis zur Konvertierung in ein anderes technisches Format und zur Ubermittlung an ein offentliches Archiv mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen waren finden die Vorschriften uber die Beweiskraft offentlicher Urkunden dann entsprechende Anwendung wenn 1 unmittelbar vor der Konvertierung und der Ubermittlung eine Prufung nach dem Signaturgesetz erfolgt ist 2 die Ergebnisse der Prufung und die Dokumentation der Konvertierung durch einen Beglaubigungsvermerk beglaubigt worden sind und 3 das offentliche Archiv fur die Ubermittlung und die Speicherung Verfahren gewahlt hat die als geeignet anzusehen sind um elektronische Dokumente vor Verfalschung zu bewahren Sind die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfullt gilt 437 entsprechend Stefanie Fischer Dieskau bzw Wolfram Viefhues in Multimedia und Recht bzw Computer und Recht 2003 5 Die Absatze 1 und 3 des Vorschlags entsprechen den Absatzen 1 und 2 des 371a ZPO E Nach dem Referentenentwurf wird der bisherige 292a ZPO aufgehoben An dessen Stelle tritt 371a Abs 1 Satz 2 ZPO E Mit den Absatzen 2 und 4 des Vorschlags wurde das ius archivi im passiven Sinne in die Zivilprozessordnung ubernommen 4 Der 371a ZPO wurde nicht in diesem Sinne geandert Stand Februar 2019 6 Literatur BearbeitenErnst Pitz Beitrage zur Geschichte des lus Archivi In Der Archivar 16 1963 Sp 90 95 281f Friedrich Merzbacher Ius Archivi Zum geschichtlichen Archivrecht Ius Archivi About the Historical Right of Archive Archivalische Zeitschrift 75 135 47 1979 Einzelnachweise Bearbeiten Meyers Konversations Lexikon Vierte Auflage Neunter Band Verlag des Bibliographischen Instituts Leipzig 1887 S 335 Ahasver Fritsch Tractatus de jure archivi et cancellariae Jena 1664 Udo Schafer Authentizitat Elektronische Signaturen oder Ius Archivi Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek 2004 S 28 ISBN 3 937816 09 7 und ISSN 0436 6638 auf Hamburg University Press abgerufen 9 Marz 2019 Meyers Grosses Konversations Lexikon Sechste Auflage Erster Band Bibliographisches Institut Leipzig und Wien 1905 S 730 a b c Udo Schafer Authentizitat Elektronische Signaturen oder Ius Archivi Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek 2004 S 14 31 ISBN 3 937816 09 7 und ISSN 0436 6638 auf Hamburg University Press abgerufen 7 Marz 2019 https www bmj de Abruf 14 April 2004 Vgl Stefanie Fischer Dieskau Der Referentenentwurf zum Justizkommunikationsgesetz aus Sicht des Signaturrechts In MultiMedia und Recht 6 2003 S 701 705 Wolfram Viefhues Referentenentwurf des Justizkommunikationsgesetzes JKomG Auf dem Wege zur elektronischen Gerichtsakte In Computer und Recht 19 2003 S 541 548 in Udo Schafer Authentizitat Elektronische Signaturen oder Ius Archivi Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek 2004 S 29 31 ISBN 3 937816 09 7 und ISSN 0436 6638 auf Hamburg University Press abgerufen 9 Marz 2019 Gesetzestext abgerufen 10 Marz 2019 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Ius Archivi amp oldid 228902838