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Die Ordnungsbehordliche Verordnung uber das Halten und Fuhren von Hunden kurz Hundehalterverordnung HundehV wurde vom Minister des Innern des Landes Brandenburg erlassen Sie ersetzt die Hundehalterverordnung vom 25 Juli 2000 GVBl II S 235 zuletzt geandert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 17 Dezember 2003 GVBl I S 298 309 Grundlage der Verordnung ist 25a Abs 4 und 5 des Ordnungsbehordengesetzes Dieser wurde durch das Dritte Gesetz zur Anderung des Ordnungsbehordengesetzes vom 20 April 2004 eingefugt 1 BasisdatenTitel Ordnungsbehordliche Verordnung uber das Halten und Fuhren von HundenKurztitel HundehalterverordnungAbkurzung HundehVArt VerordnungGeltungsbereich BrandenburgErlassen aufgrund von 25a Abs 4 5 OBGRechtsmaterie Besonderes VerwaltungsrechtFundstellennachweis Sa BbgLR 7834 1Ursprungliche Fassung vom 22 Februar 1993 GVBl II S 110 Inkrafttreten am 1 Marz 1993Letzte Neufassung vom 16 Juni 2004 GVBl II S 458 Inkrafttreten derNeufassung am 1 Juli 2004Weblink Text der HundehVBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Rahmenbedingungen 3 Anzeigepflicht fur grosse Hunde 4 Gefahrliche Hunde Rasselisten 4 1 Individuell gefahrliche Hunde 4 2 Hunderassen und Gruppen die als gefahrlich gelten 4 3 Rassen und Gruppen fur die eine Gefahrlichkeitsvermutung gilt 4 4 Geschichte der Rasselisten 5 Gefahrliche Hunde die ausserhalb Brandenburgs gehalten werden 6 Weblinks 7 EinzelnachweiseAnwendungsbereich BearbeitenDie Verordnung gilt nicht fur Diensthunde der Bundespolizei des Zolls der Bundeswehr des Katastrophenschutzes des Rettungsdienstes und der Polizei sowie fur Jagd und Herdengebrauchshunde soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden Fur Blindenfuhr und Behindertenbegleithunde deren Verwendungszweck der ortlichen Ordnungsbehorde nachgewiesen wird gilt nur die Anzeigepflicht fur 40 20 Hunde Rahmenbedingungen BearbeitenDie Verordnung regelt Bedingungen fur Halten Fuhren Ausbildung und Zucht von Hunden Besitztum auf dem Hunde gehalten werden muss so gesichert werden dass diese nicht entweichen konnen Hunde mussen generell so gefuhrt werden dass sie nicht zu einer Gefahr werden konnen und standig beaufsichtigt werden Unter bestimmten Bedingungen die in der Verordnung geregelt sind sind sie dazu an einer hochstens zwei Meter langen reissfesten Leine zu fuhren Fur gefahrliche Hunde gilt ausserhalb umfriedeten Besitztums ein Maulkorbzwang der ausdrucklich auch fur Hundeauslaufgebiete gilt Ein Maulkorbzwang fur alle Hunde gilt in Verwaltungsgebauden und offentlichen Verkehrsmitteln Das Fuhren von gefahrlichen Hunden ist an weitere Bedingungen geknupft zu denen Sachkunde Zuverlassigkeit und ein Mindestalter von 18 Jahren gehoren Hunde mussen zu sozialvertraglichen Hunden ausgebildet werden Es ist verboten Hunde zu gefahrlichen Hunden heranzubilden Anzeigepflicht fur grosse Hunde BearbeitenDas Halten eines grossen Hundes mit einer Widerristhohe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm 40 20 Hund muss der ortlichen Ordnungsbehorde angezeigt werden und ist an den Nachweis der Zuverlassigkeit des Halters gebunden Die Hunde mussen dauerhaft mit einem Mikrochip Transponder gemass ISO Standard gekennzeichnet werden Angaben zur Identitat der Hunde werden behordlich erfasst Gefahrliche Hunde Rasselisten BearbeitenIndividuell gefahrliche Hunde Bearbeiten Als gefahrlich gelten Hunde bei denen von einer uber das naturliche Mass hinausgehenden Mensch oder Tier gefahrdenden Eigenschaft auszugehen ist Zu solchen Eigenschaften zahlen insbesondere Kampfbereitschaft Angriffslust und Scharfe Ursachen der gefahrdenden Eigenschaften konnen in rassespezifischen Merkmalen Zucht Ausbildung oder Abrichten liegen Hunde die einen Menschen oder ein Tier gebissen haben ohne provoziert worden zu sein gelten als bissig und damit gefahrlich Hunde die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein wiederholt Menschen gefahrdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben gelten ebenfalls als gefahrlich Hunde die durch ihr Verhalten gezeigt haben dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reissen gelten als gefahrliche Hunde Die Haltung gefahrlicher Hunde ist erlaubnispflichtig die Zucht mit ihnen verboten Die Haltung bedarf der Sachkunde und Zuverlassigkeit des Halters der ausserdem ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweisen muss Gefahrliche Hunde mussen durch eine rote Plakette am Halsband gekennzeichnet werden Hunderassen und Gruppen die als gefahrlich gelten Bearbeiten Folgende Hunderassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen gelten auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefahrlich American Pitbull Terrier American Staffordshire Terrier Bullterrier Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu Die Haltung solcher Hunde sowie die Zucht von und mit gefahrlichen Hunden sind verboten Von dem Verbot kann im Rahmen der Erlaubnis nach 10 der HundehV befreit werden wenn unter Berucksichtigung der ortlichen Verhaltnisse sichergestellt ist dass Menschen Tiere oder Sachen nicht gefahrdet werden Der Halter eines gefahrlichen Hundes ist verpflichtet eine Haftpflichtversicherung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften abzuschliessen und zu unterhalten Rassen und Gruppen fur die eine Gefahrlichkeitsvermutung gilt Bearbeiten Fur weitere Rassen Gruppen und deren Kreuzungen gilt eine Gefahrlichkeitsvermutung die durch ein Negativzeugnis widerlegt werden kann Fur Hunde die der Gefahrlichkeitsvermutung unterliegen bedurfen Haltung und Zucht einer Erlaubnis Das Erteilen der Haltungserlaubnis ist an Voraussetzungen wie Sachkunde und Zuverlassigkeit geknupft Hunde mit Negativzeugnis mussen durch eine grune Plakette am Halsband gekennzeichnet werden Dabei werden folgende Rassen Gruppen von Hunden genannt Alano Bullmastiff Cane Corso Dobermann Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro Mastiff Mastin Espanol Mastino Napoletano Perro de Presa Canario Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler Geschichte der Rasselisten Bearbeiten In Brandenburg wurden erstmals per Verordnung im Jahr 2000 Rasselisten eingefuhrt die jedoch aus formalen Grunden vom Bundesverwaltungsgericht fur nichtig erklart wurden 2 Am 16 Juni 2004 wurde auf der Basis des Ordnungsbehordengesetzes vom Minister des Innern eine neue Hundeverordnung erlassen die wiederum Rasselisten enthalt 3 Gefahrliche Hunde die ausserhalb Brandenburgs gehalten werden Bearbeiten Gefahrliche Hunde die ausserhalb des Landes Brandenburg gehalten werden haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen und der Adresse des Hundehalters die nach den dortigen Vorschriften erforderlichen Kennzeichnungen oder Markierungen zu tragen Der Halter hat die entsprechenden Erlaubnisse oder Bescheinigungen mitzufuhren und auf Verlangen vorzuzeigen HundehV 2 5 3 Weblinks BearbeitenMinisterium des Innern Brandenburg Haufig gestellte Fragen zur neuen Hundehalterverordnung vom 16 Juni 2004Einzelnachweise Bearbeiten Drittes Gesetz zur Anderung des Ordnungsbehordengesetzes Vom 20 April 2004 GVBl I S 153 PDF 581 kB BVerwG 6 CN 5 02 20 August 2003 a b Ordnungsbehordliche Verordnung uber das Halten und Fuhren von Hunden Hundehalterverordnung HundehV Vom 16 Juni 2004 GVBl II 04 S 458 online Memento des Originals vom 29 Marz 2017 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www mik brandenburg de Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Hundehalterverordnung Brandenburg amp oldid 235493649