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Eine Gruppenfreistellungsverordnung ist eine Verordnung im Sinne von Art 288 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEU Vertrag und ist als solche Bestandteil des sekundaren europaischen Unionsrechts Durch eine Gruppenfreistellungsverordnung werden bestimmte Gruppen von wettbewerbsbeschrankenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlussen von Unternehmensvereinigungen oder abgestimmten Verhaltensweisen von Unternehmen und oder Unternehmensvereinigungenunter bestimmten in der Verordnung weiter bestimmten Voraussetzungen vom grundsatzlichen Verbot wettbewerbsbeschrankender Vereinbarungen und Verhaltensweisen Kartellverbot aus Artikel 101 AEU Vertrag ehemals Art 81 EG Vertrag ausgenommen Die Gruppenfreistellungsverordnung konkretisiert dabei fur die betroffene Gruppe verbindlich die in Art 101 Absatz 3 AEU Vertrag enthaltenen sehr allgemein gehaltenen Voraussetzungen unter denen eine wettbewerbsbeschrankende Vereinbarung oder Verhaltensweise vom Kartellverbot ausgenommen ist Gruppenfreistellungsverordnungen sind insofern Bestandteil des europaischen Wettbewerbsrechts Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich 2 Aufbauprinzipien 3 Wirkungen 4 Vorhandene Verordnungen unvollstandig 5 Siehe auch 6 Literatur 7 EinzelnachweiseAnwendungsbereich BearbeitenGruppenfreistellungsverordnungen sind grundsatzlich nur fur wettbewerbsbeschrankende Praktiken von Bedeutung die unter das europaische Kartellverbot aus Artikel 101 AEUV ehemaliger Artikel 81 EG Vertrag fallen Gruppenfreistellungsverordnungen gelten daher grundsatzlich nur fur Vereinbarungen zwischen Unternehmen Beschlusse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen die geeignet sind den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeintrachtigen und eine Verhinderung Einschrankung oder Verfalschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken Daruber hinaus enthalten die einzelnen Gruppenfreistellungsverordnungen weitere Beschrankungen ihres individuellen Anwendungsbereichs So gilt beispielsweise die Gruppenfreistellungsverordnung fur vertikale Vereinbarungen nur fur Vereinbarungen oder Verhaltensweisen zwischen zwei oder mehr Unternehmen von denen jedes zwecks Durchfuhrung dieser Vereinbarung auf einer unterschiedlichen Produktions oder Vertriebsstufe tatig ist und die die Bedingungen betreffen zu denen die Parteien bestimmte Waren oder Dienstleistungen beziehen verkaufen oder weiterverkaufen konnen Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschrankungen nimmt in 2 Abs 2 GWB direkt auf die Gruppenfreistellungsverordnungen Bezug sodass die Freistellungsverordnungen auch fur rein deutsche Sachverhalte entsprechende Anwendung finden In Osterreich ermoglicht 3 Kartellgesetz die Erlassung von Gruppenfreistellungsverordnungen um Gruppen von Kartellen vom Kartellverbot auszunehmen dabei kann auf die jeweils geltende Fassung einer Verordnung des Gemeinschaftsrechts verwiesen werden In Osterreich wurde eine solche Verordnung aber noch nicht erlassen 1 Aufbauprinzipien BearbeitenModerne Gruppenfreistellungsverordnungen bestehen ublicherweise aus einer genauen Beschreibung derjenigen Vereinbarungen Beschlusse und Verhaltensweisen die unter die Verordnung fallen den Voraussetzungen unter denen derartige Vereinbarungen Beschlusse und Verhaltensweisen vom Kartellverbot ausgenommen sein sollen Dazu gehort grundsatzlich eine Marktanteilsgrenze Uberschreiten die beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Marktanteilsgrenze so ist die Gruppenfreistellungsverordnung in diesem Fall nicht mehr anwendbar einer Liste von Hardcore Wettbewerbsbeschrankungen die in keinem Fall in den Genuss der Freistellung vom Kartellverbot nach der Gruppenfreistellungsverordnung kommen sog Black List der Befugnis der Europaischen Kommission den beteiligten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Freistellung im Einzelfall zu entziehen Wirkungen BearbeitenWettbewerbsbeschrankende Vereinbarungen Beschlusse und Verhaltensweisen die in den Anwendungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen und alle Freistellungsvoraussetzungen erfullen sind vom Kartellverbot aus Artikel 101 AEU Vertrag ausgenommen Sie sind insbesondere nicht nach Artikel 101 Absatz 2 AEU Vertrag unwirksam und konnen auch nicht mit Bussgeld geahndet werden Vereinbarungen Beschlusse und Verhaltensweisen die nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallen weil sie etwa schon nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen oder zwar in ihren Anwendungsbereich fallen aber die Freistellungsvoraussetzungen nicht erfullen sind deshalb aber nicht automatisch nach Artikel 101 AEU Vertrag verboten In solchen Fallen muss vielmehr im Einzelfall gepruft werden ob die Verbotsvoraussetzungen aus Artikel 101 Abs 1 AEU Vertrag erfullt sind und ob die allgemeinen Voraussetzungen aus Art 101 Abs 3 AEU Vertrag unter denen wettbewerbsbeschrankende Vereinbarungen Beschlusse und Verhaltensweisen vom Kartellverbot ausgenommen sind gegeben sind Es ist grundsatzlich Aufgabe der Unternehmen zu uberprufen ob eine Verhaltensweise durch Art 101 Abs 3 AEU oder eine Gruppenfreistellung gerechtfertigt ist Nach Art 10 der Verordnung EG Nr 1 2003 kann die Kommission von Amts wegen jedoch die Nichtanwendbarkeit des Art 101 AEU ehemals Art 81 EG Vertrag aus Grunden des offentlichen Interesses feststellen Diese Feststellung hat jedoch nur deklaratorischen Charakter und entfaltet weder bezuglich der Kommission noch nationaler Wettbewerbsbehorden Bindungswirkung Eventuell kann ein Unternehmen jedoch von der Moglichkeit eines Beratungsschreibens Gebrauch machen Die Voraussetzungen eines solchen Schreibens die die Kommission im Amtsblatt unter C 101 78 veroffentlicht hat sind jedoch sehr eng gefasst Ferner entfaltet auch dieses Schreiben keine Bindungswirkung In Einzelfallen kann die Kommission nach Art 29 der Verordnung EG Nr 1 2003 die Vorteile einer Gruppenfreistellung entziehen sofern die Vereinbarung Wirkung entfaltet die mit Art 81 III EG unvereinbar ist Vorhandene Verordnungen unvollstandig BearbeitenVerordnung EU Nr 1218 2010 der Kommission vom 14 Dezember 2010 Spezialisierungsvereinbarungen Verordnung EU Nr 1217 2010 der Kommission vom 14 Dezember 2010 Forschungs und Entwicklungsvereinbarungen Verordnung EU Nr 267 2010 der Kommission vom 24 Marz 2010 Versicherungsbranche Verordnung EU Nr 316 2014 der Kommission vom 21 Marz 2014 uber die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags uber die Arbeitsweise der Europaischen Union auf Gruppen von Technologietransfer Vereinbarungen Verordnung EU Nr 461 2010 vom 27 Mai 2010 Kraftfahrzeug Branche und Bekanntmachung mit Erlauterung Erganzende Leitlinien fur vertikale Beschrankungen in Vereinbarungen uber den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen In Amtsblatt der Europaischen Union Verordnung EU Nr 330 2010 vom 20 April 2010 vertikale Vereinbarungen In einigen Fallen hat die Europaische Kommission zu den Gruppenfreistellungsverordnungen Bekanntmachungen veroffentlicht die Leitlinien und Interpretationshilfen fur die Anwendung der zugehorigen Gruppenfreistellungsverordnungen enthalten Siehe auch BearbeitenKartellrecht BundeskartellamtLiteratur BearbeitenPhilipp Pauser Vertikale Beschrankungen im Europaischen Wettbewerbsrecht nach der VO EG Nr 2790 99 Universitat Wurzburg Wurzburg 2003 DNB 971602654 34 Dissertation Einzelnachweise Bearbeiten Walter Brugger Braucht Osterreich eine Verordnung nach 3 KartG In OZK Nr 1 2009 S 3 dbj at PDF 572 kB Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gruppenfreistellungsverordnung amp oldid 232692711