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Die Grundsatze zur ordnungsmassigen Fuhrung und Aufbewahrung von Buchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff GoBD sind eine Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland Als Verwaltungsvorschrift sind die GoBD nur fur nachgeordnete Verwaltungsbehorden und Bedienstete des Finanzministeriums verbindlich BasisdatenTitel Grundsatze zur ordnungsmassigen Fuhrung und Aufbewahrung von Buchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum DatenzugriffAbkurzung GoBDArt VerwaltungsvorschriftGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandErlassen aufgrund von Art 108 Abs 7 GGRechtsmaterie Steuerrecht Steuerverfahrensrecht HandelsrechtFundstellennachweis BMF IV A 4 S 0316 13 10003Ursprungliche Fassung vom 14 November 2014 BStBl I Seite 1450 Inkrafttreten am 31 Dezember 2014Neubekanntmachung vom 28 November 2019Inkrafttreten derNeufassung am 1 Januar 2020Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Inhaltsverzeichnis 1 Bekanntmachung 2 Inhalt 3 Anderungen 2020 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseBekanntmachung BearbeitenDie GoBD wurden durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums am 14 November 2014 erstmals veroffentlicht 1 Sie losen die Grundsatze zum Datenzugriff und zur Prufbarkeit digitaler Unterlagen GDPdU und die Grundsatze ordnungsmassiger DV gestutzter Buchfuhrungssysteme GoBS ab Eine am 11 Juli 2019 veroffentlichte geanderte Fassung der GoBD Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehorden der Lander IV A 4 S 0316 19 10003 wurde zuruckgezogen da noch weiterer Abstimmungsbedarf bestand 2 Am 28 November 2019 wurde die Neufassung veroffentlicht welche seit dem 1 Januar 2020 die Fassung vom 14 November 2014 ersetzt 3 Inhalt BearbeitenDie GoBD enthalten Vorgaben die nach Sicht der Finanzverwaltung fur alle EDV Systeme relevant sind die steuerrelevante Daten direkt oder indirekt erfassen oder verarbeiten Bei Umsetzung dieser Vorgaben geht die Finanzverwaltung von der Einhaltung der Grundsatze ordnungsmassiger Buchfuhrung und der Erfullung der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen fur eine reibungslose Betriebsprufung aus Entgegen den abgelosten Verwaltungsvorschriften die sich nur an die zur Buchfuhrung Verpflichteten richtete werden von der GoBD zusatzlich auch die Personen einbezogen die nur einer steuerlichen Aufzeichnungspflicht unterliegen Hierzu wird in Rz 4 u a auf die Aufzeichnungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz sowie auf Steuerpflichtige die ihren Gewinn nach Einnahmenuberschussrechnung ermitteln durfen verwiesen 1 Mit der GoBD werden damit die Anforderungen wonach die Bucher und Aufzeichnungen von Geschaftsvorfallen ordnungsgemass erfolgen mussen auf die hierbei eingesetzten EDV Systeme ausgedehnt Ein Geschaftsvorfall selbst kann damit nur ordnungsgemass sein wenn dies auch auf alle involvierten EDV Systeme zutrifft Hierzu enthalt die GoBD Mindestanforderungen an Prozesse Systeme Datensicherheit das Interne Kontrollsystem und an die Verfahrensdokumentation Bei Einhaltung dieser Mindestanforderungen geht die Finanzverwaltung von in angemessener Zeit nachvollziehbaren sowie nachprufbaren Aufzeichnungen aus und sieht die Unveranderbarkeit von Aufzeichnungen als gewahrleistet an Die Verantwortung hierfur liegt aber weiterhin bei den jeweils Steuerpflichtigen 1 Anderungen 2020 BearbeitenMit der Neufassung am 28 November 2019 wurden folgende Punkte der GoBD erganzt bzw weiterentwickelt 3 Die Erfullung der GoBD fur Kleinstunternehmen bis 17 500 EUR Jahresumsatz ist nun auch mit Blick auf die Unternehmensgrosse zu bewerten Rz 15 Explizite Ausdehnung der Datenverarbeitungs und Ablagesysteme auf Cloud Services Rz 20 Erganzung der Zumutbarkeitsgrunde bezuglich der Einzelaufzeichnungspflicht im Zusammenhang mit der Kassensicherungsverordnung KassenSichV Rz 39 Prazisierung der Voraussetzung fur die periodenweise Verbuchung von Geschaftsvorfallen Rz 50 Nichtbeanstandung von gemeinsamer Erfassung von baren und unbaren Tagesgeschaften im Kassenbuch wenn unbare Tagesumsatze gekennzeichnet werden und die Kassensturzfahigkeit der Kasse gegeben ist Rz 55 Explizite Erwahnung dass Korrektur bzw Stornobuchungen auf die ursprungliche Buchung ruckbeziehbar sein mussen Rz 64 Ausdehnung der Belegsicherung mittels bildlichen Erfassung Rz 68 Begrenzung der Belegfunktion auf das Format mit der hochsten maschinellen Auswertbarkeit mit dessen vollstandigem Dateninhalt wenn entsprechende Stammdaten verwendeten AGB und verwendetes Layout laufend historisiert werden Rz 76 Erlaubnis der fotografischen Belegerfassung u a via Smartphone Rz 130 Voraussetzungen fur die ausschliessliche Aufbewahrung von konvertierten Unterlagen Rz 135 Bildliche Erfassung von im Ausland z B bei Dienstreisen entstandenen Belegen durch mobile Gerate Smartphone Rz 136 Voraussetzung fur die Vernichtung von bildlich erfassten Papierdokumenten Rz 140 Ausdehnung des Datenzugriffs auf im Rahmen der gesetzlichen Regelungen z B Aussenprufung und Nachschauen Rz 158 Einschrankung des Datenzugriffs nach durchgefuhrten Systemwechsel oder Auslagerung von aufzeichnungs und aufbewahrungspflichtigen Daten auf die Datentrageruberlassung Rz 164 sowie Hinweis auf die Bereitstellung der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung fur Kassensysteme DSFinV K auf der Internetseite des Bundeszentralamts fur Steuern Rz 178 Weblinks BearbeitenBundesministerium der Finanzen Grundsatze zur ordnungsmassigen Fuhrung und Aufbewahrung von Buchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff GoBD Schreiben an die Oberfinanzbehorden der Lander IV A 4 S 0316 19 10003 28 November 2019 abgerufen am 1 Dezember 2019 Einzelnachweise Bearbeiten a b c Grundsatze zur ordnungsmassigen Fuhrung und Aufbewahrung von Buchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff GoBD Memento vom 2 September 2019 im Internet Archive Schreiben an die Oberfinanzbehorden der Lander IV A 4 S 0316 13 10003 14 November 2014 IHK Munchen BMF veroffentlicht Neufassung der GoBD BMF ruft GoBD Schreiben 2 0 zuruck Abgerufen am 3 Dezember 2020 a b Bundesministerium der Finanzen Grundsatze zur ordnungsmassigen Fuhrung und Aufbewahrung von Buchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff GoBD Schreiben an die Oberfinanzbehorden der Lander IV A 4 S 0316 19 10003 28 November 2019 abgerufen am 29 Januar 2020 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Grundsatze zur ordnungsmassigen Fuhrung und Aufbewahrung von Buchern Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff amp oldid 236732332