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Die Gerichtsbarkeit des Souveranen Malteserordens Magistralgerichte regelt die internen Rechtsfalle des Malteserordens wahrend der Orden in kirchenrechtlichen Fragen der papstlichen Gerichtsbarkeit unterliegt Der Malteserorden ein papstlicher Orden hat eine eigene die innere Organisation betreffende Gerichtsbarkeit wahrend er in kirchenrechtlichen Dingen der Gerichtsbarkeit der Kirche Art 26 1 Verfassung 1 als exemter Orden unterliegt allerdings nicht unter derjenige des Bischofs sondern des Papstes Diese Gerichtsbarkeit hat eine Jahrhunderte wahrende Tradition und besteht in ihrer heutigen modernen Form seit 1953 2 Dies erklart sich daraus dass der Malteserorden mit seinen ganz uberwiegend nicht monchischen Mitgliedern zugleich ein Volkerrechtssubjekt war und ist so dass es streitbefangene Fragen gibt fur die kein Staat noch die Kirche Jurisdiktionsgewalt hatte Dies gilt heute insbesondere fur den italienischen Sitzstaat der romischen Ordenszentrale Grossmagisterium zumal er den Orden volkerrechtlich anerkennt und dessen Regierung das Exequatur erteilt hat Folgerichtig hat daher das romische Kassationsgericht die Klage eines italienischen Arztes gegen den Orden wegen Unzustandigkeit abgelehnt weil er bei dem Orden angestellt war und damit in dessen Bereich originarer Hoheitsgewalt arbeitete soziale und medizinische Hilfeleistungen bilden den Kern der Ordensaufgaben in der Welt Es gilt auch hier der volkerrechtliche Grundsatz Par in parem non habet imperium Ein Gleicher hat uber Gleiche keine Macht Die Zustandigkeit der melitensischen auf den Malteserorden bezogen Gerichtsbarkeit ist heute in seinem Kodex Art 204 1 3 3 geregelt und besteht im Falle bestimmter Verfugung wahrend des Aufnahmeverfahrens eines neuen Mitgliedes bei bestimmten Streitfallen bezuglich der Iuspatronatskommenden besondere Liegenschaften des Orden bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten Aktivlegitimation nur fur Bedienstete der Ordenszentrale oder offentlich rechtlichen Institutionen des Ordens fur Streitfalle zwischen Ordensmitgliedern als solchen fur Streitfalle zwischen Ordenszentrale und offentlich rechtlichen Korperschaften des Ordens sowie fur solche dieser Korperschaften untereinander in schiedsgerichtlicher Funktion fur Erb und Vermogensstreitigkeiten jedweder Parteien bezuglich ihrer Dispositionsrechte uber das Vermogen in schiedsgerichtlicher Funktion fur internationale Streitigkeiten zwischen Staaten und sonstigen volkerrechtsfahigen Korperschaften Ausserhalb dieses Kanons unterliegt der melitensischen Gerichtsbarkeit die Feststellung der dauernden Amtsverhinderung des Ordensoberhauptes des Furst Grossmeisters ferner die Berufung gegen Disziplinarmassnahmen sowie Anfechtungsfalle der Abberufungsdekrete gegen Mitglieder des Souveranen Rates einer Art Ministerrates Die vor der Novellierung des Kodexes im Jahre 1997 bestehende Generalklausel fur die Zustandigkeit der Ordensgerichtsbarkeit gibt es nicht mehr Art 225 g Kodex alter Fassung Die Ordensgerichte entscheiden uber alle anderen Auseinandersetzungen betreffend die Beziehungen die in der Rechtsordnung des Souveranen Ordens enthalten sind und zu ihr gehoren Dadurch mag die Justiziabilitat rechtlich relevanter Sachverhalte eingeschrankt und das Mass an Rechtsstaatlichkeit im Orden beruhrt sein Wenngleich die Ordensgerichte auch die Verfassung die vielfach durch den Kodex lediglich in Einzelheiten ausgefuhrt wird anwendend interpretieren so sind es doch keine reinen Verfassungsgerichte So ist es ihnen beispielsweise nicht moglich eine Norm als verfassungswidrig und damit als nichtig zu erklaren Sie konnen lediglich eine Norm fur den spezifischen Fall als unanwendbar einstufen An seinem Sitz in der romischen Via Condotti hat der Orden ein erstinstanzliches sowie ein Appellationsgericht mit je einem Vorsitzenden Richter und zwei Beisitzern eingerichtet Die Richter werden mit Zustimmung des Souveranen Rates vom Grossmeister fur drei Jahre mit der Moglichkeit weiterer Amtsperioden ernannt Mit dem 75 Lebensjahr erlischt das Richteramt Es konnen nur rechtsgelehrte Ordensmitglieder berufen werden die in nomine di Sua Altezza Ementissima il Principe e Gran Maestro e del Sovrano Consiglio del Sovrano Militare Ordine di Malta Recht sprechen Grundsatzlich gilt dabei die Zivilprozessordnung des Staates der Vatikanstadt Eine von ihr abweichende Ubung der Magistralgerichte ist es wohl Personen aus der Offentlichkeit nur mit einer Genehmigung in den Gerichtsraum einzulassen Rechtsanwalte konnen vor den Magistraltribunalen tatig werden wenn sie in einem nationalen Anwaltsverzeichnis gefuhrt werden und in ihren Heimatstaaten fur die hoheren Gerichte Appellationsgerichte seit mindestens zehn Jahren zugelassen sind Literatur BearbeitenWolf Dieter Barz Die Gerichtsbarkeit des Souveranen Malteser Ritterordens in Der Johanniterorden in Baden Wurttemberg Heft 104 2000 S 47 50 Berthold Waldstein Wartenberg Rechtsgeschichte des Malteserordens Wien 1969 S 112 166 194 f 258 f Christian von Osterhausen Ordnungen un Gebraeuche dess Hochloeblichen Ritterlichen Ordens S Johannis von Jerusalem zu Malta Neuausg Munster 1995 S 85 ff 106 f Papanti Pelletier de Berminy Paolo und Wolf Dieter Barz Das neue Verfassungssystem des Souveranen Malteserordens Eine Textedition mit Einfuhrung in Jahrbuch des offentlichen Rechts der Gegenwart Bd 48 2000 S 325 350 Weblinks BearbeitenCarta costituzionale Rom 1998 PDF Datei 270 kB Portal Malteserorden Ubersicht zu Wikipedia Inhalten zum Thema Malteserorden Susanne Frodl Die Entwicklung des Souveranen Malteser Ritterordens von der Hospitalbruderschaft zum Volkerrechtssubjekt Universitat Wien 2002 S 31 f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gerichtsbarkeit des Souveranen Malteserordens Magistralgerichte amp oldid 224443705