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Gemeindeangehorigkeit ist ein juristischer Fachbegriff aus dem 19 und dem beginnenden 20 Jahrhundert in den damaligen Gemeindeordnungen in Deutschland 1 z T ist die Gemeindeangehorigkeit auch in eigenen Gesetzen 2 geregelt Sie bestand im Wesentlichen in dem Recht an den offentlichen Gemeindeanstalten teilzunehmen und in der Pflicht die Gemeindelasten mit zu tragen sie betraf die damals nicht erlaubte Niederlassungsfreiheit in den fruheren Burgergemeinden im Gegensatz zur heutigen Einwohnergemeinde Die Gemeindeangehorigkeit berechtigte sich in der Gemeinde niederzulassen sich zu verheiraten Gewerbe zu treiben Grundstucke zu erwerben Anteil an dem Allmendevermogen zu haben 3 Ferner im Falle der Hilfebedurftigkeit auch im Falle langerer Abwesenheit von der Gemeinde Unterstutzung von ihr in Anspruch zu nehmen auf der anderen Seite verpflichtete sie zum Gehorsam gegenuber den Satzungen der Gemeinde und zur Mittragung der offentlichen Lasten der Gemeinde 4 Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte der Gemeindeangehorigkeit und des Gemeinde Burgerrechts 2 Erwerb und Verlust der Gemeindeangehorigkeit 3 Schutzverwandte Permissionisten 4 Das Burgerrecht 4 1 Erwerb und Verlust des Burgerrechts 4 2 Besondere Rechtsverhaltnisse in Baden der Pfalz und Rheinpreussen 5 EinzelnachweiseGeschichte der Gemeindeangehorigkeit und des Gemeinde Burgerrechts BearbeitenSeit dem Beginn der Neuzeit ca 1500 hatte sich der Unterschied zwischen den Gemeindeangehorigen Einsassen Heimatberechtigten und Gemeindeburgern einerseits und den Schutzverwandten andererseits ausgebildet Die heute noch in der Schweiz bestehende rechtliche Konstruktion sowohl einer Burgergemeinde als genossenschaftliche Korporation und einer politischen Gemeinde als Einwohnergemeinde deckt sich im Wesentlichen mit der in Deutschland bis zum Ersten Weltkrieg bestehenden Rechtslage wenn auch diese nach und nach durch eine Reihe gesetzlicher Regelungen insbes Freizugigkeit Gewerbefreiheit allmahlich hin zur Einwohnergemeinde verandert wurde Bereits nach der Franzosischen Revolution 1789 wurde zunachst in Baden und den linksrheinischen Gebieten Pfalz Bayern Rheinprovinz die Unterscheidung allmahlich aufgegeben Rechte und Pflichten entstanden unmittelbar kraft Gesetzes durch den Erwerb und Verlust des Wohnsitzes eines Staatsangehorigen in der Gemeinde ohne besondere Aufnahmehandlungen Grundsatz der Einwohnergemeinde Diese Neuerung wurde im Laufe des 19 Jahrhunderts von den deutschen Staaten mehr und mehr ubernommen 4 Die Niederlassungsfreiheit galt im Wesentlichen in Folge des Freizugigkeitsgesetz vom 1 November 1867 im Norddeutschen Bund 5 Z T bestand noch formell eine Aufnahme diese durfte jedoch einem Deutschen nur unter genau bestimmten Voraussetzungen verweigert werden z B wegen Erwerbsunfahigkeit Erwerb und Verlust der Gemeindeangehorigkeit BearbeitenDie Gemeindeangehorigkeit wurde entweder erworben durch die eheliche Geburt von bzw im Falle der Heirat mit einem Gemeindeangehorigen oder durch Aufnahme eines Ortsfremden sie ging verloren durch freiwillige Aufgabe oder durch Ausschluss wegen Verbrechen usw Dagegen war das Burgerrecht das auf der Gemeindeangehorigkeit aufbauend insbesondere zur Ausubung von politischen Rechten Wahlrechte und zur Bekleidung von Amtern berechtigte an die Erfullung bestimmter weiterer Voraussetzungen Lebensalter mannliches Geschlecht Besitz eines den Unterhalt der Familie sichernden Vermogens oder Nahrungszweiges usw gebunden Schutzverwandte Permissionisten BearbeitenNeben den Gemeindeangehorigen standen diejenigen die sich in der Gemeinde niedergelassen hatten als sog Schutzverwandte fruher auch Permissionisten genannt welche nicht die Rechte hatten wie sie die Gemeindeangehorigen und Gemeindeburger besassen insbesondere nicht das Recht ein Gewerbe zu betreiben Das Burgerrecht BearbeitenErwerb und Verlust des Burgerrechts Bearbeiten Das Burgerrecht Ortsburgerrecht Gemeinderecht war das Recht in Gemeindeangelegenheiten abzustimmen zu wahlen und gewahlt zu werden und am Gemeindevermogen teilzunehmen viele Gemeindegesetze knupften das Burgerrecht an die Aufnahme durch die Gemeindebehorde und die Aufnahmeberechtigung an gewisse Bedingungen z B Heimatrecht oder zweijahrigen Wohnsitz in der Gemeinde verbunden mit Steuerzahlung In manchen Landern durfte die Gemeinde fur die Verleihung des Burgerrechts auch eine Abgabe erheben so in Sachsen Kurhessen auch noch nach der Eingliederung in den preussischen Staat bis ins 20 Jahrhundert einigen thuringischen Staaten und im rechtsrheinischen Bayern Fur die Teilnahme an dem Burgernutzen Allmende musste meist noch ein besonderes Einzugsgeld bezahlt werden Besondere Rechtsverhaltnisse in Baden der Pfalz und Rheinpreussen Bearbeiten In Preussen Baden und in der bayerischen Pfalz bestand das Prinzip der Einwohnergemeinde wie heute in allen deutschen Landern wonach unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Gemeindeburgerrecht bereits durch die Niederlassung und den Aufenthalt im Gemeindegebiet erworben wurde ohne besondere und ausdruckliche Aufnahme in den Gemeindeverband Nur die Staatsangehorigkeit war in allen deutschen Staaten Voraussetzung des Erwerbs des Burgerrechts 6 entweder kraft Gesetzes allgemein oder durch besonderen Aufnahmeakt durch Einzelmassnahme Einzelnachweise Bearbeiten Z B in Kurhessen Hessen Kassel 9 19 der Gemeinde Ordnung vom 23 Oktober 1834 fur die Stadte und Landgemeinden Kurhessens Sammlung von Gesetzen etc fur Kurhessen kurhessGS 1834 S 181 183 186 Z B fur Wurttemberg Gesetz betreffend die Gemeindeangehorigkeit vom 16 Juni 1885 mit Berichtigung vom 30 Marz 1886 Reg Bl S 145 Digitalisat Regelungen uber die Reste derartiger Anteile am Gemeindevermogen gibt es heute noch in den Gemeindeordnungen der Lander der Bundesrepublik uber das Gemeindegliedervermogen oder das Gemeindegliederklassenvermogen so z B 115 der Hessischen Gemeindeordnung HGO in der Fassung der Bekanntmachung vom 7 Marz 2005 GVBl I 2005 142 a b Wilhelm Merk Deutsches Verwaltungsrecht 25 Die gebietliche Selbstverwaltung Duncker amp Humblot Berlin 1962 ISBN 3 428 01024 8 S 664 Gesetz uber die Freizugigkeit vom 1 November 1867 Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867 S 55 58 Gemeindeangehorigkeit In Meyers Grosses Konversations Lexikon 6 Auflage 1905 1909 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gemeindeangehorigkeit amp oldid 224921083