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Die geistliche Genossenschaft ist ein Rechtsbegriff der im deutschen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht verwendet wird Sozialversicherungsrecht BearbeitenIm Sozialversicherungsrecht findet sich der Begriff der geistlichen Genossenschaft in 6 Abs 1 Nr 7 SGB V sowie in 27 Abs 1 Nr 4 SGB III und in 318 Abs 1 Nr 3 SGB VI wo die Versicherungsfreiheit zur Gesetzlichen Krankenversicherung bzw zur Arbeitslosenversicherung geregelt ist bzw besondere Voraussetzungen fur Ermessensleistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung normiert sind Die Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft Monche Diakonissen oder sonstige Ordensmitglieder sind nach dem Gesetz nicht sozialversicherungspflichtig wenn sie aus uberwiegend religiosen oder sittlichen Beweggrunden Krankenpflege Unterricht oder andere gemeinnutzige Tatigkeiten ausuben und solange sie nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Arbeitsentgelt Taschengeld fur den notigsten Lebensunterhalt beziehen Steuerrecht BearbeitenIm Steuerrecht werden steuerbegunstigte Zwecke nur anerkannt wenn die Satzung der geistlichen Genossenschaft neben anderem auch den Anforderungen des 60 i V m Anlage 1 der Abgabenordnung genugt Fur vor dem 1 Januar 2009 errichtete geistliche Genossenschaften ist die satzungsmassige Vermogensbindung zur Anerkennung steuerbegunstigter Zwecke nicht erforderlich 62 AO a F i V m Artikel 97 1f Abs 1 EGAO Weitere steuerliche Besonderheiten fur geistliche Genossenschaften finden sich in 4 Nr 27 des Umsatzsteuergesetzes sowie in 3 Abs 1 Nr 4 des Grundsteuergesetzes hier als religiose Genossenschaft Weblinks BearbeitenAngehorige deutscher geistlicher Genossenschaften Anweisung der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Anwendung von 318 Abs 1 Nr 3 SGB VI Abgerufen am 8 Juni 2012 Geistliche Genossenschaften Verband der Ersatzkassen e V vdek 27 Juni 2002 abgerufen am 8 Juni 2012 deutsch Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Geistliche Genossenschaft amp oldid 187890576