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In der Gebhard Entscheidung EuGH Rs C 55 94 auch Gebhard Urteil 1 von 1995 legte der Europaische Gerichtshof EuGH grundsatzliche Regelungen zur Auslegung der Dienstleistungs und Niederlassungsfreiheit von Rechtsanwalten im Sinne von Artikel 56 AEUV ex Artikel 49 EGV bzw Artikel 59 EWGV fest 2 Inhaltsverzeichnis 1 Spezielle europarechtliche Vorgaben 2 Merkmale einer Dienstleistung 3 Sachverhalt und Streitgegenstand 4 Entscheidung des EuGH 5 Uberschreitung der Dienstleistungsfreiheit 6 Anwendungsbereich der Entscheidung 7 Weblinks 8 EinzelnachweiseSpezielle europarechtliche Vorgaben Bearbeiten Hauptartikel Berufsregeln der Rechtsanwalte der Europaischen Union Die Richtlinie 77 249 EWG Anwalts Dienstleistungsrichtlinie 3 die zum Zeitpunkt der Gebhard Entscheidung galt gilt fur die in Form der Dienstleistung ausgeubten Tatigkeiten der Rechtsanwalte ital con carattere di temporaneita Dienstleistende Rechtsanwalte haben die in der Sprache oder in einer der Sprachen des Herkunftsstaats gultige Berufsbezeichnung des Mitgliedstaats in dem sie niedergelassen sind fur Herrn Gebhard Deutschland unter Angabe der Berufsorganisation deren Zustandigkeit sie unterliegen oder des Gerichtes bei dem sie nach den Vorschriften dieses Staates zugelassen sind zu verwenden Artikel 3 4 Die Richtlinie 77 249 EWG unterscheidet zwischen den mit der Vertretung oder der Verteidigung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege oder vor Behorden zusammenhangenden Tatigkeiten und allen anderen Tatigkeiten 5 Bei der Ausubung der Tatigkeiten der Vertretung oder der Verteidigung muss der Rechtsanwalt die Standesregeln des Aufnahmestaats hier Italien neben den ihm im Herkunftsstaat obliegenden Verpflichtungen einhalten 6 Fur die Ausubung aller anderen Tatigkeiten bleibt der Rechtsanwalt den im Herkunftsstaat geltenden Bedingungen und Standesregeln unterworfen Daneben muss er die im Aufnahmestaat geltenden Regeln uber die Ausubung des Berufes gleich welchen Ursprungs einhalten insbesondere in Bezug auf die Unvereinbarkeit zwischen den Tatigkeiten des Rechtsanwalts und anderen Tatigkeiten in diesem Staat das Berufsgeheimnis die Beziehungen zu Kollegen das Verbot des Beistands fur Parteien mit gegensatzlichen Interessen durch denselben Rechtsanwalt und die Eigenwerbung 7 8 Gemass Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 77 249 EWG muss der dienstleistende Rechtsanwalt keinen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat haben und nicht Mitglied einer Berufsorganisation in diesem Staat sein hier der Mailander Rechtsanwaltskammer Merkmale einer Dienstleistung BearbeitenMerkmale einer Dienstleistung im Sinne der Gebhard Entscheidung sind auch fur rechtsanwaltliche Dienstleistungen 9 freiberufliche Tatigkeit in anderen Zusammenhangen kann dies auch eine gewerbliche kaufmannische handwerkliche Tatigkeit sein Teilnahme am Wirtschaftsleben wie bei allen Grundfreiheiten und Leistungserbringung als Erwerbszweck mit Gewinnerzielungsabsicht 10 Sachverhalt und Streitgegenstand BearbeitenHerr Gebhard ist ein deutscher Staatsangehoriger der seit dem 3 August 1977 zur Ausubung des Berufes eines Rechtsanwalts in Deutschland berechtigt ist Er ist in Stuttgart als Rechtsanwalt zugelassen und war freier Mitarbeiter einer Burogemeinschaft Er besitzt zum Entscheidungszeitpunkt in Deutschland keine eigene Kanzlei 11 Seit Marz 1978 wohnt er in Italien wo er mit seiner Ehefrau einer italienischen Staatsangehorigen und seinen drei Kindern lebt Das Einkommen von Herrn Gebhard wird vollstandig in Italien wo er seinen Wohnsitz hat besteuert 12 Herr Gebhard hatte seit dem 1 Marz 1978 eine berufliche Tatigkeit in Italien ausgeubt Dies zunachst als Mitarbeiter ital con un rapporto di libera collaborazione in einer Anwaltssozietat in Mailand und sodann vom 1 Januar 1980 bis Anfang 1989 als Sozius associato in dieser Kanzlei Aus dieser Tatigkeit wird ihm kein Vorwurf gemacht 13 Am 30 Juli 1989 eroffnete Herr Gebhard eine eigene Kanzlei in Mailand Studio legale Gebhard dt Anwaltskanzlei Gebhard in der italienische avvocati und procuratori mit ihm zusammenarbeiten Herr Gebhard hat auf eine schriftliche Frage des Gerichtshofes angegeben dass er ihnen die sporadischen Falle der gerichtlichen Vertretung italienischer Mandanten in Italien ubertrage 14 Herr Gebhard erklart dem EuGH gegenuber er ube in Italien die im Wesentlichen aussergerichtliche Tatigkeit des Beistands und der Vertretung deutschsprachiger Personen die 65 seines Umsatzes entspreche sowie die Tatigkeit der Vertretung italienischsprachiger Personen in Deutschland oder Osterreich die 30 seines Umsatzes entspreche aus Die verbleibenden 5 betrafen die Unterstutzung italienischer Berufskollegen die mit Fragen des deutschen Rechts fur ihre Mandanten befasst seien 15 Er war also zu 100 als Rechtsanwalt beruflich tatig und hatte daneben keine weitere berufliche Tatigkeit ausgeubt Gegen Gebhard wurden von einigen italienischen Berufskollegen Beschwerden beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand eingebracht Sie warfen ihm vor die Bezeichnung avvocato im Briefkopf seines beruflichen Briefpapiers verwendet zu haben direkt vor der Pretura und dem Tribunale Mailand unter der Bezeichnung avvocato aufgetreten zu sein und seine beruflichen Tatigkeiten vom Studio legale Gebhard Anwaltskanzlei Gebhard aus ausgeubt zu haben 16 Gebhard wurde vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand untersagt die Bezeichnung avvocato zu verwenden 17 Es wurde beschlossen gegen Gebhard ein Disziplinarverfahren einzuleiten Ihm wurde zur Last gelegt dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem italienischen Gesetz Nr 31 82 verstossen zu haben dass er in Italien unter Verwendung der Bezeichnung avvocato eine dauernde Berufstatigkeit von seiner eigenen Kanzlei aus ausgeubt habe 18 Am 14 Oktober 1991 stellte Herr Gebhard beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand einen Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt Dieser Antrag wurde auf die Richtlinie 89 48 EWG des Rates vom 21 Dezember 1988 uber eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome die eine mindestens dreijahrige Berufsausbildung abschliessen 19 sowie darauf gestutzt dass er in Italien eine Berufsausbildung von mehr als zehn Jahren absolviert habe Offenbar hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer diesen Antrag jedoch nicht formlich entschieden 20 Das am 19 September 1991 eingeleitete Disziplinarverfahren endete mit der Entscheidung vom 30 November 1992 wodurch der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Mailand gegen Herrn Gebhard die Sanktion der zeitweiligen Versagung der Ausubung der Berufstatigkeit sospensione dell esercizio dell attivita professionale fur sechs Monate verhangte 21 Gegen diese Entscheidung legte Herr Gebhard beim Consiglio nazionale forense ein Rechtsbehelf ein wobei er klarstellte dass sich dieser auch gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags auf Zulassung als Rechtsanwalt richte Im Rahmen dieses Rechtsbehelfs machte er insbesondere geltend die Richtlinie 77 249 EWG verleihe ihm das Recht seine beruflichen Tatigkeiten von seiner eigenen Kanzlei in Mailand aus auszuuben 22 Der Consiglio nazionale forense setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH folgende Fragen im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens zu beantworten Ist Artikel 2 des zur Durchfuhrung der EWG Richtlinie vom 22 Marz 1977 ergangenen italienischen Gesetzes Nr 31 vom 9 Februar 1982 uber den freien Dienstleistungsverkehr der Rechtsanwalte die Staatsangehorige eines Mitgliedstaats der Europaischen Gemeinschaften sind wonach es nicht zulassig ist im Hoheitsgebiet der Republik eine Kanzlei oder einen Haupt oder Nebensitz einzurichten mit der Regelung der genannten Richtlinie vereinbar berucksichtigt man dass diese keinen Hinweis darauf enthalt dass in der Moglichkeit eine Kanzlei einzurichten ein Anzeichen fur die Absicht des Rechtsanwalts erblickt werden kann die Tatigkeit nicht nur vorubergehend oder gelegentlich sondern auf Dauer auszuuben Welche Kriterien sind fur die Beurteilung des vorubergehenden Charakters im Hinblick auf die Bestandigkeit und Wiederholung der Leistungen des Rechtsanwalts der nach der Regelung der erwahnten Richtlinie tatig wird anzuwenden Entscheidung des EuGH BearbeitenDer EuGH stellte vorab vor seine Entscheidung die Grundlagen fur die anzuwendenden Bestimmungen dar 23 Die Vorschriften des Kapitels uber die Dienstleistungen sind gegenuber denen des Kapitels uber das Niederlassungsrecht subsidiar Das in den Artikeln 49 bis 55 AEUV Artikel 52 bis 58 des EWG Vertrages bzw Artikel 43 bis 48 EG Vertrages vorgesehene Niederlassungsrecht steht sowohl juristischen Personen als auch naturlichen Personen zu die Angehorige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft sind Es umfasst vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen und Bedingungen die Aufnahme und Ausubung selbstandiger Tatigkeiten jeder Art die Grundung und Leitung von Unternehmen und die Errichtung von Agenturen Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats Eine Person kann in mehr als einem Mitgliedstaat im Sinne des Vertrages niedergelassen sein 24 Der Begriff der Niederlassung ist ein sehr weiter Begriff der die Moglichkeit fur einen Unionsburger impliziert in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Gemeinschaft im Bereich der selbstandigen Tatigkeiten gefordert wird 25 Die Vorschriften uber die Dienstleistungen sehen vor dass sich der Erbringer einer Dienstleistung in einen anderen Mitgliedstaat begibt und seine Tatigkeit dort vorubergehend ausubt Der vorubergehende Charakter der Tatigkeiten ist nicht nur unter Berucksichtigung der Dauer der Leistung sondern auch ihrer Haufigkeit regelmassigen Wiederkehr oder Kontinuitat zu beurteilen Der vorubergehende Charakter der Leistung schliesst nicht die Moglichkeit fur den Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages aus sich im Aufnahmemitgliedstaat mit einer bestimmten Infrastruktur einschliesslich eines Buros einer Praxis oder einer Kanzlei auszustatten soweit diese Infrastruktur fur die Erbringung der fraglichen Leistung erforderlich ist 26 Die Situation der Berufsausubung von Herrn Gebhard unterscheide sich von der einer vorubergehenden Dienstleistungserbringung Gebhard wurde als Angehoriger eines Mitgliedstaats in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstatigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausuben in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u a an die Angehorigen dieses Staates wendet Daher falle er unter die Vorschriften des Kapitels des EG Vertrags uber das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels uber die Dienstleistungen 27 Es nicht erforderlich dass Herr Gebhard um unter die Bestimmungen der Niederlassungsfreiheit zu fallen dem Berufsstand dieses Staates angehore oder seine Tatigkeit in Zusammenarbeit oder in Gemeinschaft mit Angehorigen dieses Berufsstandes ausube 28 Die Zugehorigkeit zu einem Berufsstand ist kein konstitutives Element fur die Niederlassung 29 Das Niederlassungsrecht ist unter Berucksichtigung der Tatigkeiten zu beurteilen die ein Unionsburger im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ausuben will 30 Der EuGH entschied auf die Fragen des Consiglio nazionale forense 31 dass der in Artikel 58 AEUV Artikel 60 Absatz 3 EWG Vertrag bzw Artikel 50 EG Vertrag genannte vorubergehende Charakter der Dienstleistung unter Berucksichtigung ihrer Dauer ihrer Haufigkeit ihrer regelmassigen Wiederkehr und ihrer Kontinuitat zu beurteilen ist dass sich der Dienstleistungserbringer im Sinne des Vertrages im Aufnahmemitgliedstaat mit der fur die Erbringung seiner Leistung erforderlichen Infrastruktur ausstatten kann aber nicht muss 32 dass ein Angehoriger eines Mitgliedstaats der in stabiler und kontinuierlicher Weise eine Berufstatigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausubt in dem er sich von einem Berufsdomizil aus u a an die Angehorigen dieses Staates wendet unter die Vorschriften des Kapitels uber das Niederlassungsrecht und nicht unter die des Kapitels uber die Dienstleistungen fallt dass die Moglichkeit fur einen Angehorigen eines Mitgliedstaats sein Niederlassungsrecht auszuuben und die Bedingungen dieser Ausubung unter Berucksichtigung der Tatigkeiten zu beurteilen sind die er im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ausuben will dass wenn die Aufnahme einer spezifischen Tatigkeit im Aufnahmestaat keiner Regelung unterliegt der Angehorige jedes anderen Mitgliedstaats das Recht hat sich im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates niederzulassen und dort diese Tatigkeit auszuuben Unterliegt die Aufnahme oder Ausubung dieser Tatigkeit im Aufnahmemitgliedstaat jedoch bestimmten Bedingungen so muss der Angehorige eines anderen Mitgliedstaats der diese Tatigkeit ausuben will diese Bedingungen grundsatzlich erfullen 33 dass nationale Massnahmen die die Ausubung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen konnen vier Voraussetzungen erfullen mussen auch als Gebhard Formel bezeichnet sie mussen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden sie mussen aus zwingenden Grunden des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein sie mussen geeignet sein die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewahrleisten und sie durfen nicht uber das hinausgehen was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist 34 dass die Mitgliedstaaten ebenso die Gleichwertigkeit der Diplome berucksichtigen und gegebenenfalls eine vergleichende Prufung der in ihren nationalen Vorschriften geforderten Kenntnisse und Qualifikationen und derjenigen des Betroffenen vornehmen mussen 35 Uberschreitung der Dienstleistungsfreiheit BearbeitenDie Grenze der Dienstleistungsfreiheit bzw eine mogliche Uberschreitung ist nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rs Gebhard danach zu beurteilen welche Dauer welche Haufigkeit welche regelmassige Wiederkehr und welche Kontinuitat der Tatigkeit welcher Wille und welches Interesse zur Ausubung einer dauernden oder nur vorubergehenden Tatigkeit im konkreten Fall vorliegt Diese Punkte konnen jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden um eine Abgrenzung zur Niederlassung zu finden 36 Anwendungsbereich der Entscheidung BearbeitenDie Gebhard Entscheidung ist zur Dienstleistungsfreiheit nach dem EGV nunmehr AEUV ergangen Inwieweit eine Anwendung auch nach dem Recht des Europaischen Wirtschaftsraums Artikel 36 ff EWR Abkommen erfolgen kann bzw erfolgen darf wurde bislang noch nicht wissenschaftlich untersucht und vom EFTA Gerichtshof auch kein Gutachten hierzu erstattet Die Anwendung auf das EWR Abkommen ist daher noch nicht geklart Inwieweit diese Entscheidung im Rahmen des Unionsrechts auf Personen anwendbar ist die nicht wie Herr Gebhard zu 100 nur in einem Beruf hier Rechtsanwalt arbeiten ist bislang nicht geklart Weblinks BearbeitenGebhard Entscheidung Volltext Webseite eur lex europa eu Einzelnachweise Bearbeiten Urteil des Gerichtshofes vom 30 November 1995 Reinhard Gebhard gegen Consiglio dell Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano Ersuchen um Vorabentscheidung Consiglio Nazionale Forense Italien Artikel 56 AEUV ex Artikel 49 EGV bzw Artikel 59 EWGV hat sich seit der Erlassung 1957 nur sehr geringfugig geandert Siehe Antonius Opilio EUV EGV AEU Dornbirn 2008 Edition Europa Verlag S B 65 Richtlinie 77 249 EWG des Rates vom 22 Marz 1977 zur Erleichterung der tatsachlichen Ausubung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwalte ABl Nr L 078 vom 26 Marz 1977 S 17 Rz 13 der Gebhard Entscheidung Rz 14 der Gebhard Entscheidung Artikel 4 Absatz 2 der RL 77 249 EWG Artikel 4 Absatz 4 der RL 77 249 EWG Siehe Rz 15 der Gebhard Entscheidung Aufzahlung nach Von der Groeben Schwarze Hrsg Vertrag uber die Europaische Union und Vertrag zur Grundung der Europaischen Gemeinschaft Baden Baden 2003 Nomos Verlag 6 Auflage Band 1 Artikel 50 Rechtsanwaltliche Dienstleistungen sind solche die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und die weitgehend nicht den Vorschriften des freien Warenverkehrs und Kapitalverkehrs und uber die Freizugigkeit der Personen unterliegen Artikel 36 Abs 1 EWR Abkommen bzw 56 Abs 1 AEUV Artikel 4 Nr 1 RL 2006 123 EG legt fest dass eine Niederlassung vorliegt wenn die tatsachliche Ausubung einer von Artikel 49 AEUV 43 EGV erfassten wirtschaftlichen Tatigkeit durch den Dienstleistungserbringer auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Infrastruktur von der aus die Geschaftstatigkeit der Dienstleistungserbringung tatsachlich ausgeubt wird erfolgt Rz 3 der Gebhard Entscheidung Rz 4 der Gebhard Entscheidung Rz 5 der Gebhard Entscheidung Rz 6 der Gebhard Entscheidung Rz 7 der Gebhard Entscheidung Rz 8 der Gebhard Entscheidung Rechtsanwalt Gebhard hatte nach der Richtlinie 77 249 EWG nur die deutsche Bezeichnung Rechtsanwalt verwenden durfen Rz 9 der Gebhard Entscheidung Das italienischen Gesetz Nr 31 82 setzt die Richtlinie 77 249 EWG um Siehe auch Rz 17 der Gebhard Entscheidung ABl 1989 L 19 S 16 Rz 10 der Gebhard Entscheidung Rz 11 der Gebhard Entscheidung Rz 12 der Gebhard Entscheidung Rz 22 bis 27 der Gebhard Entscheidung Siehe z B EuGH Urteil vom 12 Juli 1984 in der Rechtssache 107 83 Klopp Slg 1984 2971 Randnr 19 Siehe z B EuGH Urteil vom 21 Juni 1974 in der Rechtssache 2 74 Reyners Slg 1974 631 Randnr 21 Rz 39 zweiter Absatz der Gebhard Entscheidung Rz 28 der Gebhard Entscheidung Rz 29 der Gebhard Entscheidung Rz 31 der Gebhard Entscheidung Rz 32 der Gebhard Entscheidung Rz 39 der Gebhard Entscheidung Im der Rs Ramrath C 106 91 Slg 1992 I 3351 hat der EuGH sogar ausgefuhrt dass diese Schaffung einer Infrastruktur nicht nur ein Recht ist sondern uU auch zu einer Pflicht gemacht werden kann Jedoch ist es im Falle von Rechtsanwalten untersagt einen solchen Kanzleisitz zu fordern siehe auch EuGH Rs Kommission Italien C 145 99 Slg 2002 I 2235 Rz 35 f des Gebhard Urteils Die Aufnahme und Ausubung einiger selbstandiger Tatigkeiten konnen jedoch von der Beachtung bestimmter durch das Allgemeininteresse gerechtfertigter Rechts und Verwaltungsvorschriften wie der Vorschriften uber Organisation Qualifikation Standespflichten Kontrolle und Haftung abhangig gemacht werden vgl Urteil vom 28 April 1977 in der Rechtssache 71 76 Thieffry Slg 1977 765 Randnr 12 Diese Vorschriften konnen insbesondere vorsehen dass die Ausubung einer spezifischen Tatigkeit je nach Lage des Falles den Inhabern eines Diploms Prufungszeugnisses oder sonstigen Befahigungsnachweises den Angehorigen eines bestimmten Berufsstandes oder den Personen die einer bestimmten Ordnung oder Kontrolle unterliegen vorbehalten ist Sie konnen auch die Voraussetzungen fur die Verwendung von Berufsbezeichnungen wie des avvocato vorschreiben Unterliegt die Aufnahme oder Ausubung einer spezifischen Tatigkeit im Aufnahmemitgliedstaat derartigen Bedingungen so muss der Angehorige eines anderen Mitgliedstaats der diese Tatigkeit ausuben will diese Bedingungen grundsatzlich erfuellen Deshalb sieht Artikel 57 vor dass der Rat Richtlinien wie die genannte Richtlinie 89 48 fur die gegenseitige Anerkennung der Diplome Prufungszeugnisse oder sonstigen Befahigungsnachweise sowie fur die Koordinierung der nationalen Bestimmungen uber die Aufnahme und Ausubung selbstandiger Tatigkeiten erlasst Siehe auch EuGH Urteil vom 31 Marz 1993 in der Rechtssache C 19 92 Kraus Slg 1993 I 1663 Randnr 32 Es besteht somit nicht nur das Gebot der Gleichbehandlung mit Inlandern sondern auch ein Behinderungsverbot Siehe EuGH Urteil vom 7 Mai 1991 in der Rechtssache C 340 89 Vlassopoulou Slg 1991 I 2357 Randnr 15 f EuGH Urteil vom 28 April 1977 in der Rechtssache 71 76 Thieffry Slg 1977 765 Randnrn 19 und 27 Siehe auch die Richtlinie 98 5 EG zur Erleichterung der Niederlassung von Rechtsanwalten Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Gebhard Entscheidung amp oldid 224519048