www.wikidata.de-de.nina.az
In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Der Abschnitt Geschichte fehlt vollstandig Wann wurde der Finanzausgleich eingefuhrt Gab es Anderungen am Verteilungsschlussel SteEis Diskussion Bewertung Beitrage 08 17 20 Okt 2020 CEST Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Der Finanzausgleich in Osterreich regelt die Aufteilung der Finanzmittel des Staates insbesondere aus Steuern und Abgaben auf die einzelnen Gebietskorperschaften Bund Lander Gemeinden Dieses finanzpolitische Instrument versucht eine koordinierte Finanzgebarung zwischen den Gebietskorperschaften den intermediaren Finanzgewalten und offentlichen Unternehmen bzw Unternehmensbeteiligungen zu schaffen Hierzu werden einerseits die Aufgaben und die daraus resultierenden Ausgaben passiver Finanzausgleich und die Einnahmen aktiver Finanzausgleich verteilt Inhaltsverzeichnis 1 Grundsatzliches 2 Grundsatze Lastenausgleichs und Kostentragungsprinzip 3 Passiver Finanzausgleich 4 Aktiver Finanzausgleich 4 1 Vertikaler Finanzausgleich 4 2 Horizontaler Finanzausgleich 5 Literatur 6 WeblinksGrundsatzliches BearbeitenDas Finanzverfassungsgesetz F VG verankert in Artikel 13 des Bundesverfassungsgesetzes B VG regelt laut 1 den Wirkungsbereich des Bundes und der Lander auf dem Gebiet des Finanzwesens Das F VG uberlasst dem einfachen Bundesgesetzgeber die Verteilung der Besteuerungsrechte womit in Wahrheit das Finanzausgleichsgesetz die Kompetenzverteilung auf dem Gebiet des Abgabewesens durchfuhrt und nicht das wie im Artikel 13 B VG verheissene Finanzverfassungsgesetz das eigentlich nur den Rahmen zur Verteilung vorgibt Dieser Rahmen beinhaltet die Abgabentypen die im 6 1 mit all ihren Haupt und Nebenformen geregelt sind sowie gibt er das Lastenausgleichs und das Kostentragungsprinzip vor Eine Besonderheit des FAG ist auf der einen Seite die zeitliche Befristung die mit dem FAG 1989 BGBl Nr 687 1988 auf 4 Jahre festgelegt wurde auf der anderen Seite dass es nicht von der Bundesregierung sondern von den Finanzausgleichspartnern ausgehandelt wird Sollte zum Zeitpunkt des Ausserkrafttretens der jeweiligen Finanzausgleichsgesetzes kein neuer Finanzausgleich geregelt sein so gelten bestimmte Ubergangsregeln vgl dazu 28 FAG 2001 26 Abs 3 FAG 2005 Verhandlungspartner Finanzausgleichspartnern Bund Bundesministerium fur Finanzen Bundeslander Landeshauptleute bzw deren Landesfinanzreferenten Osterreichischer Stadtebund Osterreichischer GemeindebundGrundsatze Lastenausgleichs und Kostentragungsprinzip BearbeitenDas Kostentragungsprinzip nach 2 F VG 1948 besagt dass der Bund und die ubrigen Gebietskorperschaften die Kosten tragen die sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergeben sofern die zustandige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht Das Lastenausgleichsprinzip geregelt im 4 F VG 1948 sieht vor dass die Verteilung der Lasten der offentlichen Verwaltung so zu erfolgen hat dass die Grenzen der Leistungsfahigkeit nicht uberschritten werden Passiver Finanzausgleich BearbeitenAlle nicht gemass Artikel 10 1 Punkt 1 18 B VG dem Bund zugeteilte Aufgaben sind gem Art 15 1 B VG dem Wirkungsbereich der Lander zugeteilt Daruber hinaus sind gewisse Mindestaufgaben der Gemeinden geregelt z B Strassennetze Wasserversorgung Flachenwidmung Kostenuberwalzung Unter Kostenuberwalzung versteht man die Verlagerung der Ausgaben die keinerlei Zustimmung des neuen Kostentragers bedarf Generell hatte laut Kostentragungsprinzip diejenige Gebietskorperschaft die Kosten zu tragen die in ihren Bereich fallen Gem 2 F VG 1948 ist es jedoch dem Bundesgesetzgeber moglich Kosten auf Lander und Gemeinden zu ubertragen die im Bereich des Bundes anzusiedeln sind Um nicht unbeschrankt eine Kostenuberwalzung zu ermoglichen regelt 4 F VG Grenzen Eine Kostenuberwalzung von den Landern auf den Bund ist nicht moglich Die Landesgesetzgebung wiederum kann Kosten auf die Gemeinden umwalzen Aktiver Finanzausgleich BearbeitenDer aktive Finanzausgleich regelt die einnahmenseitige Verteilung wobei zur Gestaltung der Einnahmenstruktur in Osterreich insbesondere das Verbundsystem dominiert Hierbei wird die Steuerhoheit auf der Ebene des Bundes konzentriert und die ubrigen Gebietskorperschaften haben ein Anrecht auf einen Anteil aus den Steuereinnahmen Vertikaler Finanzausgleich Bearbeiten In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen Ertragsanteil wird nicht beschrieben siehe Disk Hilf der Wikipedia indem du sie recherchierst und einfugst Der vertikale Finanzausgleich dient vor allem der Aufteilung der Ertragsteile der gemeinschaftlichen Bundesabgaben zwischen Bund Gesamtheit der Lander und Gesamtheit der Gemeinden Transferzahlungen Schlusselzuweisungen Finanzzuweisungen Bedarfszuweisungen ZweckzuschussenDiese im F VG 1948 Artikel III 12 und 13 sowie im FAG 2001 Artikel III 20 25 geregelten Zuweisungen ermachtigen vor allem den Bund zusatzliche Dotationen an Lander und Gemeinden zu gewahren Horizontaler Finanzausgleich Bearbeiten Der horizontale Finanzausgleich regelt die Aufteilung der finanziellen Mittel zwischen den einzelnen gleichrangigen Gebietskorperschaften Aufkommensprinzip Die Steuereinnahmen fliessen dem Land zu dessen Finanzbehorde sie eingenommen hat Bedarfsprinzip Die landerweise unterschiedlichen Aufkommensbedarfe werden zusatzlich angemessen berucksichtigt Volkszahl Wohnbevolkerung Im Wesentlichen werden die Aufteilungen nach der unveredelten Volkszahl 10 9 FAG 2001 9 9 FAG 2005 auf Landesebene und nach dem abgestuften Bevolkerungsschlussel auch als veredelte Volkszahl bezeichnet auf Gemeindeebene durchgefuhrt Diese veredelte Volkszahl wird gebildet indem die Einwohnerzahl laut Volkszahlung mit einem Faktor multipliziert wird Dieser betragt Stand 2005 bei Gemeinden bis 10 000 Einwohner 1 1 3 bei Gemeinden bis 20 000 Einwohner 1 2 3 bei Gemeinden bis 50 000 Einwohner 2 ebenso fur die Statutarstadte Rust Eisenstadt und Waidhofen an der Ybbs bei Gemeinden uber 50 000 Einwohner 2 1 3Zusatzlich gibt es noch Einschleifregelungen fur Gemeinden welche eine hohere Einstufung nur knapp verfehlen Durch diese Berechnung wird berucksichtigt dass grossere Gemeinden auch uberregionale Aufgaben wahrnehmen mussen die dann auch den kleinen Gemeinden in der Nachbarschaft zugutekommen Sieht man von der Tabaksteuer und der Elektrizitats und Erdgasabgabe ab werden alle wichtigen Bundesabgaben zwischen Bund Landern und Gemeinden geteilt Literatur BearbeitenJohann Brothaler Helfried Bauer Wilfried Schonback Osterreichs Gemeinden im Netz der finanziellen Transfers Steuerung Forderung Belastung Springer Verlag Wien 2006 ISBN 3 211 22406 8 KDZ Zentrum fur Verwaltungsforschung Osterreichischer Stadtebund Hg Finanzausgleich 2005 Ein Handbuch mit Kommentar zum FAG 2005 Neuer Wissenschaftlicher Verlag Wien Graz 2005 ISBN 3 7083 0284 2 Finanzausgleichsgesetz FAG in der geltenden FassungWeblinks BearbeitenKDZ Zentrum fur Verwaltungsforschung Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Finanzausgleich Osterreich amp oldid 226313403