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Die FIS Regeln sind allgemeine Verhaltensempfehlungen des Internationalen Ski Verbandes FIS fur Skifahrer und Snowboarder Sie sind dafur da Unfalle und gegenseitiges Gefahrdungen zu vermeiden Der oberste Grundsatz der FIS Regeln lautet Rucksicht Inhaltsverzeichnis 1 Die FIS Regeln 1 1 1 Rucksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder 1 2 2 Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise 1 3 3 Wahl der Fahrspur 1 4 4 Uberholen 1 5 5 Einfahren und Anfahren 1 6 6 Anhalten 1 7 7 Aufstieg und Abstieg 1 8 8 Beachten der Zeichen 1 9 9 Hilfeleistung 1 10 10 Ausweispflicht 2 Geschichte 3 Rechtliches 3 1 Haftpflicht 3 1 1 Europaische Union 3 1 2 Deutschland 3 1 3 Osterreich 3 1 4 Schweiz 3 1 5 Italien 3 1 6 Frankreich 3 1 7 Spanien 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseDie FIS Regeln Bearbeiten1 Rucksicht auf die anderen Skifahrer und Snowboarder Bearbeiten Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten dass er keinen anderen gefahrdet schadigt oder ihn in der Ausubung seiner Tatigkeit einschrankt 2 Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise Bearbeiten Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Konnen und den Gelande Schnee und Witterungsverhaltnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen 3 Wahl der Fahrspur Bearbeiten Der von hinten kommende Skifahrer oder Snowboarder muss seine Fahrspur so wahlen dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefahrdet 4 Uberholen Bearbeiten Uberholt werden darf von oben oder unten von rechts oder links aber immer nur mit einem Abstand der dem uberholten Skifahrer oder Snowboarder fur alle seine Bewegungen genugend Raum lasst 5 Einfahren und Anfahren Bearbeiten Jeder Skifahrer und Snowboarder der in eine Skiabfahrt einfahren nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwarts schwingen oder fahren will muss sich nach oben und unten vergewissern dass er dies ohne Gefahr fur sich und andere tun kann 6 Anhalten Bearbeiten Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden sich ohne Not an engen oder unubersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten Ein gesturzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie moglich freimachen 7 Aufstieg und Abstieg Bearbeiten Ein Skifahrer oder Snowboarder der aufsteigt oder zu Fuss absteigt muss den Rand der Abfahrt benutzen 8 Beachten der Zeichen Bearbeiten Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisierung beachten 9 Hilfeleistung Bearbeiten Bei Unfallen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet 10 Ausweispflicht Bearbeiten Jeder Skifahrer und Snowboarder ob Zeuge oder Beteiligter ob verantwortlich oder nicht muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben Geschichte BearbeitenAuf ihrem Kongress im Mai 1967 in Beirut beschloss die FIS nicht nur die Ubernahme des bisher von ihr unabhangig organisierten Skiweltcups sondern auch zehn Verhaltensregeln fur Skifahrer 1 Drei Jahre zuvor waren in Deutschland von Rudolf Nirk aus dem allgemeinen Verhaltensgrundsatz andere nicht schuldhaft zu schadigen oder zu gefahrden sowie aus bereits erfolgten Gerichtsentscheidungen 2 sogenannte Eigenregeln des Skilaufens entwickelt worden von denen wesentliche Inhalte in die FIS Regeln ubernommen wurden 3 In Osterreich wurde 1970 vom Vorlaufer des heutigen Kuratoriums fur alpine Sicherheit der Entwurf fur eine Pistenordnung POE veroffentlicht der als Grundlage fur Landesgesetze dienen sollte und in Bezug auf das Verhalten der Skifahrer inhaltsgleiche Bestimmungen enthielt wie die FIS Regeln und nur fur Skipisten formuliert war 4 Derartige Gesetze wurden allerdings nie beschlossen 5 Erstmals geandert wurden die Regeln im Jahr 1990 Es wurde in Bezug auf Vorfahrt nur noch zwischen stehenden und fahrenden Pistenbenutzern unterschieden unabhangig von deren Bewegungsrichtung Regel 5 lautete zuvor Pflichten des unteren und des querenden Skifahrers Wer in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Skigelande queren traversieren will 6 7 8 Die zweite und bisher die letzte Anderung erfolgte im Jahr 2002 auf dem Kongress in Portoroz dabei wurden sowohl Snowboarder in den Text aufgenommen als auch die Passage hangaufwarts schwingen oder fahren in Regel 5 eingefugt um den neuen Moglichkeiten des Carving Rechnung zu tragen 9 Rechtliches BearbeitenHaftpflicht Bearbeiten Europaische Union Bearbeiten In allen EU Landern ausser Danemark gilt die Verordnung 864 2007 Rom II fur ausservertragliche Schuldverhaltnisse nach deren Artikel 17 bei der Beurteilung des Verhaltens der Person deren privatrechtliche Haftung geltend gemacht wird faktisch und soweit angemessen die Sicherheits und Verhaltensregeln zu berucksichtigen sind die an dem Ort und zu dem Zeitpunkt des haftungsbegrundenden Ereignisses in Kraft sind 10 Deutschland Bearbeiten Der Skifahrer hat sich auf befahrenen Abfahrten grundsatzlich so zu verhalten dass er keinen anderen gefahrdet oder schadigt Bundesgerichtshof 1972 Amtlicher Leitsatz 11 Die Verhaltensregeln der FIS gelten als Konkretisierung der allgemeinen Sorgfaltspflicht bei der sogenannten parallelen Sportausubung d h insbesondere standige Vorsicht und gegenseitige Rucksichtnahme 12 nicht nur fur Skifahrer und Snowboarder sondern fur den Gebrauch aller Wintersportgerate die durch ihre Gleiteigenschaft eine Abfahrt ermoglichen 13 also auch fur Benutzer von Skibobs beim Rodeln usw Bei Unfallen sind die am Unfallort geltenden Verhaltensregeln zu beachten ungeachtet der Frage welches Haftungsrecht Anwendung findet stossen z B zwei deutsche Skilaufer in Osterreich zusammen gilt zwar deutsches Haftungsrecht jedoch sind die ortlichen Unfallregeln in Osterreich also ebenfalls die FIS Regeln heranzuziehen 14 Nach der Regel 3 hat der vorausfahrende Skifahrer uneingeschrankt Vorrang wohingegen der hinterherfahrende Skifahrer ausreichenden Abstand einhalten muss Der von oben kommende Skifahrer muss in vorausschauender Weise mit allen Fahrbewegungen des unten Fahrenden rechnen weite Schwunge Schragfahrten Bogen mit grossem Radius sowie jederzeitigen Richtungswechsel Insbesondere darf der von hinten Kommende nicht darauf vertrauen dass der Vorausfahrende seine kontrollierte Fahrweise in einem bestimmten Bereich beibehalt Demgegenuber muss sich der Vorausfahrende nicht hangwarts nach oben und schon gar nicht nach hinten orientieren sondern hat nur die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgange 15 Ein Mitverschulden wegen Verstosses gegen die FIS Regel 5 kommt auch dann nicht in Betracht wenn der unten Fahrende sich nur langsam unter ausserst geringfugiger Ausnutzung von Hangneigung und Schwerkraft bewegt da er noch fahrt und deshalb nach der FIS Regel Nr 3 Vorrang vor den von oben kommenden Skifahrern hat 16 Auch ein Unfall zwischen zwei Skikursteilnehmern fuhrt nicht zu einer Haftungsprivilegierung des von oben kommenden Fahrers und entbindet ihn nicht von seinen Sorgfaltspflichten Dass ihn der Skilehrer zum Losfahren aufgefordert haben will andert an seiner personlichen Sorgfaltspflicht ebenfalls nichts 17 Nach der deutschen Rechtsprechung ist somit von folgenden Grundsatzen auszugehen Beachtet ein Skifahrer die FIS Regeln ist sein Verhalten im Regelfall nicht pflichtwidrig 18 19 Anders als beim Auffahrunfall gibt es wegen der vielen moglichen Situationen und Fahrweisen auf der Piste keinen Anscheinsbeweis wenn der Hergang eines Zusammenstosses nicht geklart werden kann Der Geschadigte muss in diesem Fall ein Verschulden des Gegners beweisen wenn er Schadensersatz fordert 20 Ist dagegen eindeutig wer der von hinten kommende Unfallbeteiligte war dann wird von einem typischen Geschehensablauf Verstoss gegen FIS Regel 3 ausgegangen der durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden muss um ein Verschulden des Auffahrenden auszuschliessen 21 Osterreich Bearbeiten Auch nach osterreichischem Recht handelt es sich bei den FIS Regeln weder um Rechtsnormen noch um gewohnheitsrechtliche Bestimmungen Ihnen kommt aber als Zusammenfassung der Sorgfaltspflichten die bei der Ausubung des alpinen Schisportes im Interesse aller Beteiligten zu beachten sind und bei der Anwendung des allgemeinen Grundsatzes dass sich jeder so verhalten muss dass er keinen anderen gefahrdet erhebliche Bedeutung zu 22 Das Vorsichtsgebot beim Hangaufwartsschwingen in Regel 5 gilt auch im Bereich von Pistenkreuzungen So bekam ein Skifahrer der an der Einmundung einer Skiroute in eine Piste aufwarts gecarvt war die Alleinschuld fur einen Zusammenstoss zugesprochen denn er habe bei eher untypische n Fahrlinien besondere Aufmerksamkeit aufzuwenden und erkennen konnen dass er fur die Klagerin nicht wahrnehmbar war 23 Schweiz Bearbeiten Wie in Deutschland und Osterreich sind auch in der Schweiz die FIS Regeln keine Rechtsnormen sondern Verhaltensregeln die als Massstab fur die im Skisport ublicherweise zu beachtende Sorgfalt herangezogen werden konnen 24 Als weitere Orientierung gelten die Richtlinien fur Skifahrer und Snowboarder der Schweizerischen Kommission fur Unfallverhutung auf Schneesportabfahrten SKUS 5 25 Diese forderten in fruheren Ausgaben von Snowboardern noch ausdrucklich einen Schulterblick insbesondere vor backside turns 26 Italien Bearbeiten Mit dem Landesgesetz vom 26 Februar 1981 Nr 6 beschloss die Autonome Provinz Bozen Sudtirol erstmals eine Pistenordnung die durch das Landesgesetz vom 23 November 2010 Nr 14 uber die Ordnung der Skigebiete ersetzt wurde und in Art 17ff im Wesentlichen die FIS Regeln aber auch weitere bzw zum Teil abweichende Vorschriften enthalt so z B eine rechts vor links Regel an Kreuzungen und den Vorrang von Pistenfahrzeugen 27 Mit dem Gesetz vom 24 Dezember 2003 Nr 363 beschloss der Staat dann eine in der ganzen Republik Italien geltende Rechtsnorm Wie im Sudtiroler Landesgesetz gibt es eine rechts vor links Regel an Kreuzungen und keine konkreten Bestimmungen fur das Losfahren nach dem Anhalten und das Hangaufwartsschwingen Bemerkenswert ist auch die Annahme eines gleichen Mitverschuldens aller Beteiligten an einem Zusammenstoss bis zum Beweis des Gegenteils 28 Frankreich Bearbeiten In Frankreich haben die FIS Regeln ebenfalls nicht den Status eines Gesetzes werden jedoch bei zivilrechtlichen Verfahren haufig zitiert um die Verpflichtung zu Vorsicht und Sorgfalt bzw deren Nichtbeachtung genauer zu begrunden Eine Besonderheit im franzosischen Privatrecht ist die verschuldensunabhangige Sachhalterhaftung nach Art 1384 Abs 1 Code civil die auch auf Sportgerate angewendet werden kann 29 In einigen Skigebieten haben die FIS Regeln bzw wesentliche ihrer Bestimmungen durch Gemeindeverordnung direkte Rechtskraft 30 Spanien Bearbeiten Auch in Spanien gibt es kein spezielles Skigesetz Urteile ergehen anhand der allgemeinen Vorschriften im Codigo Civil zum Schadensersatz Ein solcher wurde bei Skikollisionen zugesprochen wenn die Verhaltensweise gegen die Regeln der Vorsicht verstossen hatte 31 Die Guia Civica del Esquiador der katalanischen Bergbahnenverbandes ACEM orientiert sich stark an den FIS Regeln 32 Weblinks BearbeitenVerhaltensregeln fur Skifahrer und Snowboarder Verhaltensregeln fur Langlaufer Sicherheitsvorschriften in Wintersportorten auf der Webseite der FIS PDF 200 kB Your Responsibility Code auf der Webseite der National Ski Areas Association USA Heermann Peter W Gotze Stephan Modifizierte Anwendung der FIS Regeln infolge technischer und raumlicher Neuerungen im Wintersport erweiterte Fassung des in der NJW 2003 S 2353 ff veroffentlichten Aufsatzes PDF Einzelnachweise Bearbeiten Congress Information 26th Beirut LIB 1967 Memento des Originals vom 23 November 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www fis ski com auf der Webseite der FIS abgerufen am 4 November 2014 englisch vgl Willy Padrutt Probleme des Skirechts aus schweizerischer Sicht In Friedrich Christian Schroeder Hans Kauffmann Sport und Recht Walter de Gruyter 1972 ISBN 3 11 089020 8 S 102 ff Google Buchvorschau NJW 1964 1829ff zitiert z B im Urteil des BGH vom 11 Januar 1972 Az VI ZR 187 70 Pisten Ordnungs Entwurf POE auf alpinesicherheit at abgerufen am 3 Februar 2017 a b Armin Kaltenegger Karin Schollnast Pistenregeln Ein Uberblick Memento des Originals vom 7 November 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www kfv at Zeitschrift fur Verkehrsrecht 2007 02 S 47 ff PDF Zitiert u a in BGE 106 IV 350 vom 24 Oktober 1980 S 352 OGH vom 1 Juli 1987 Geschaftszahl 3Ob526 87 FIS Pistenregeln Die 10 Verhaltensregeln fur Skifahrer amp Snowboarder Tourismusverband Saalbach Hinterglemm archiviert vom Original am 30 Marz 2016 abgerufen am 8 Oktober 2019 Originalwebseite nicht mehr verfugbar FIS Verhaltensregeln fur Skifahrer mit Kommentaren Fassung 1990 Memento des Originals vom 4 November 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www stmuv bayern de auf der Webseite des Bayerischen Staatsministeriums fur Umwelt und Verbraucherschutz PDF Congress Information 43rd Portoroz SLO 2002 Memento des Originals vom 23 November 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www fis ski com auf der Webseite der FIS abgerufen am 4 November 2014 englisch Verordnung EG Nr 864 2007 PDF vom 11 Juli 2007 uber das auf ausservertragliche Schuldverhaltnisse anzuwendende Recht Rom II Urteil vom 11 Januar 1972 Az VI ZR 187 70 sinngemass ebenso das OLG Munchen bereits vor Verabschiedung der FIS Regeln in seinem Urteil vom 14 Juli 1966 Az 14 U 396 66 Gert Bruggemeier Haftungsrecht Struktur Prinzipien Schutzbereich Springer Verlag 2006 ISBN 3 540 29911 4 S 242 Google Buchvorschau OLG Munchen Urteil vom 8 November 1991 Az 14 U 102 91 SpuRt 1994 35 1 Oberlandesgericht Dusseldorf Urteil vom 19 04 1996 22 U 259 95 OLG Koblenz Beschluss vom 2 Marz 2011 Az 5 U 1273 10 BeckRS 2011 06548 Bericht in NJW Spezial 09 2011 266 2 Oberlandesgericht Brandenburg Urteil vom 16 April 2008 Az 7 U 200 07 OLG Hamm Urteil vom 17 Mai 2001 Az 27 U 209 00 NJW RR 2001 1537 OLG Munchen Urteil vom 19 Januar 2011 Az 20 U 4661 10 BeckRS 2011 01862 Bericht in NJW Spezial 04 2011 107 3 Bericht in NJW Spezial 04 2011 107 Bezuglich der Sorgfaltspflichten und Haftungsregeln vgl auch die Ubersicht bei Otto Palandt Begr Sprau Burgerliches Gesetzbuch Kommentar mit Nebengesetzen 70 Auflage Munchen 2011 ISBN 978 3 406 61000 4 823 BGB Rn 211 ff Skisport OLG Schleswig Holstein Urteil vom 28 August 2012 Az 11 U 10 12 LG Ravensburg Urteil vom 22 Marz 2007 Az 2 O 392 06 LG Koln Urteil vom 15 August 2017 30 O 53 17 vgl RIS Justiz RS0023793 OGH vom 22 November 2005 Geschaftszahl 1Ob219 05w BGE 106 IV 350 S 352 Skifahren und Snowboarden Memento des Originals vom 7 November 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www bfu ch Ausgabe 2012 auf der Webseite der bfu abgerufen am 6 November 2014 PDF Richtlinien fur Skifahrer und Snowboarder Ausgabe 2002 Memento des Originals vom 17 Juni 2012 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www ocvs ch auf ocvs ch Ausgabe 2007 Memento des Originals vom 12 November 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink 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des Originals vom 12 November 2014 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www tignes net abgerufen am 12 November 2014 Ignacio Arroyo Martinez Spanien Gesetzgebung Rechtsprechung und Literatur uber das Skisportrecht Vortrag auf dem Europaischen Skirechtsforum in Bormio am 2 4 Dezember 2005 Gesetzgebung Rechtsprechung und Literatur uber das Skisportrecht mit besonderem Bezug auf die Haftung fur Skiunfalle Memento vom 15 Dezember 2011 im Internet Archive Contingut de la Guia Civica de l esquiador Memento vom 7 November 2014 im Webarchiv archive today auf catneu cat katalanisch Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title FIS Regeln amp oldid 238008199