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Europaisches Steuerrecht bezeichnet diejenige Schnittmenge zwischen Europarecht und Steuerrecht die Steuern zum Gegenstand hat oder mit Steuern in Zusammenhang steht und sich auf die nationalen Rechtsordnungen auswirkt 1 Europaisches Steuerrecht ohne europaische Steuern die Einnahmen aus der einzigen eigenen Steuer der Europaischen Union die Besteuerung der Einkommen ihrer Bediensteten machen nicht einmal 1 des EU Haushalts aus traditionelle Eigenmittel Mehrwertsteuer Eigenmittel BNE Eigenmittel Sonstige Einnahmen Inhaltsverzeichnis 1 Grundzuge des Europaischen Steuerrechts 1 1 Vorbehalt der Steuerhoheit seitens der Mitgliedstaaten 1 2 Europaisches Steuerrecht als internationales Steuerrecht 1 3 Differenzierende Systematik des Europaischen Steuerrechts 1 3 1 Steuerrelevantes Primarrecht und steuerrelevantes Sekundarrecht 1 3 2 Positive und negative Integration 1 3 3 Indirekte und direkte Steuern 2 Harmonisierung indirekter Steuern 2 1 Bedeutung 2 2 Mehrwertsteuer 2 2 1 Grundsatze 2 2 2 Probleme und Reformvorschlage 2 3 Plane zur Einfuhrung einer Finanztransaktionssteuer 3 Harmonisierung direkter Steuern 3 1 Bedeutung 3 1 1 Fusionsrichtlinie 3 1 2 Mutter Tochter Richtlinie 3 1 3 Zinsbesteuerungsrichtlinie 3 1 4 Zins und Lizenzgebuhrenrichtlinie 3 2 Gegenwartige Entwicklungen 4 Die Bedeutung der Grundfreiheiten fur die nationalen Steuersysteme 4 1 Anwendungsbereich der Grundfreiheiten 4 2 Diskriminierungs und Beschrankungsverbot 4 3 Rechtfertigungsgrunde 5 Beihilferecht und Steuervergunstigungen 6 Die sog stille Harmonisierung 7 Weblinks 8 Literatur 8 1 Lehrbucher Handbucher Sammelbande 8 2 Zeitschriften 9 EinzelnachweiseGrundzuge des Europaischen Steuerrechts Bearbeiten nbsp Die mit Steuern finanzierten Staatsausgaben begrunden das vitale Interesse der Mitgliedstaaten an ihrer Steuerhoheit Die Abbildung zeigt das Verhaltnis der Staatsausgaben einschliesslich Sozialversicherungsausgaben zum BIP uber 55 50 55 45 50 40 45 35 40 30 35 Vorbehalt der Steuerhoheit seitens der Mitgliedstaaten Bearbeiten Die Steuerhoheit ist auch im Rahmen zunehmender europaischer Integration nach wie vor weitgehend in den Handen der Mitgliedstaaten Diese haben sich aus Sorge um den Verlust ihrer staatlichen Souveranitat die ausschliessliche Kompetenz im Bereich der Steuern vorbehalten Der Europaischen Union stehen nur begrenzte Kompetenzen zu die zudem nur einstimmig das heisst unter Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Rat der Europaischen Union ausgeubt werden konnen 2 Eine neue Steuer einzufuhren beispielsweise eine EU Steuer zur Finanzierung ihrer Ausgaben ist der Union nicht gestattet 3 zur Finanzierung der Union Haushalt der Europaischen Union Diese Rechtslage hat zur Folge dass das Europaische Steuerrecht zwar auf die mitgliedstaatlichen Steuerrechtsordnungen einwirkt diese aber zum ganz uberwiegenden Teil weiterhin in diesem Rahmen ihre nationalen Gesetze erlassen und anwenden 4 Europaisches Steuerrecht als internationales Steuerrecht Bearbeiten Auch wenn es sich beim Europaischen Steuerrecht bei formeller Betrachtung um internationales Steuerrecht handelt da ihm grenzuberschreitende Sachverhalte zugrunde liegen 5 hat es doch nur einen mittelbaren Bezug zum Problemkreis der Doppelbesteuerung dem Grundproblem des internationalen Steuerrechts 6 Fragen der Doppelbesteuerung sind grundsatzlich durch zwischenstaatliche Abkommen der Mitgliedstaaten ausserhalb der Europaischen Union zu losen Allerdings sind die Harmonisierungsregelungen im Bereich der indirekten Steuern regelmassig so ausgestaltet dass Doppelbesteuerungen vermieden werden daher entfalten diese mittelbar auch Wirkungen fur das internationale Steuerrecht im Sinne des Rechts der Doppelbesteuerungsabkommen 7 Im Bereich der direkten Steuern sind Einzelfragen der Doppelbesteuerung von Unternehmen europarechtlich harmonisiert Differenzierende Systematik des Europaischen Steuerrechts Bearbeiten Steuerrelevantes Primarrecht und steuerrelevantes Sekundarrecht Bearbeiten Allgemein lassen sich im Europarecht Primar und Sekundarrecht unterscheiden Das Primarrecht besteht vor allem aus dem Vertrag uber die Europaische Union EU Vertrag und dem Vertrag uber die Arbeitsweise der Europaischen Union AEU Vertrag das Sekundarrecht aus von den Organen der Union erlassenen Rechtsakten Richtlinien Verordnungen und andere Im europaischen Primarrecht gibt es wegen der mitgliedstaatlichen Steuerhoheit nur wenige explizit steuerrechtliche Normen Zu nennen sind hier insbesondere die Art 110 ff AEUV Allerdings sind die Mitgliedstaaten auch in den Bereichen in denen sie wie im Steuerrecht eigene Kompetenzen ausuben an die allgemeinen Vorschriften des Unionsrechts insbesondere die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes gebunden Das steuerrechtliche Sekundarrecht besteht vor allem aus Richtlinien vereinzelt auch aus Durchfuhrungs Verordnungen Positive und negative Integration Bearbeiten Mit der nur begrenzten Kompetenzubertragung haben die Mitgliedstaaten bezweckt dass die Union keine eigenen steuerrechtlichen Zwecke verfolgen kann ihre steuerrechtlichen Befugnisse dienen lediglich unterstutzend der Verwirklichung anderer Politiken 7 Das wichtigste Ziel zu dessen Verwirklichung das Europaische Steuerrecht dient ist die Herstellung des EU Binnenmarkts Dieses Ziel wird im Bereich der Steuern vor allem uber die Diskriminierungsverbote also negativ indem den Mitgliedstaaten bestimmte Regelungen untersagt sind sowie uber Harmonisierungsmassnahmen also positiv indem den Mitgliedstaaten bestimmte Regelungen vorgeschrieben werden verwirklicht 8 Indirekte und direkte Steuern Bearbeiten Eine wesentliche Unterscheidung innerhalb des Europaischen Steuerrechts ist die zwischen direkten und indirekten Steuern Wahrend die Union im Bereich indirekter Steuern uber Kompetenzen ja sogar einen Auftrag zur Harmonisierung im fur den Binnenmarkt erforderlichen Mass verfugt ist sie im Bereich der direkten Steuern auf punktuelle Massnahmen beschrankt 9 Harmonisierung indirekter Steuern BearbeitenBedeutung Bearbeiten Die europaische Union ist nach Art 113 AEUV befugt und gehalten die indirekten Steuern der Mitgliedstaaten zu harmonisieren sofern Unterschiede der Steuersysteme den Binnenmarkt beeintrachtigen also Handelshemmnisse darstellen Besonders umfangreich ist die Harmonisierung im Bereich der Mehrwertsteuer Die dazu ergangenen Richtlinien sind auch rechtspraktisch von grosser Relevanz Die mit ihnen zusammenhangenden Probleme bilden zahlenmassig ein Schwerpunkt Thema des Europaischen Gerichtshofs 10 Daneben hat die Union die Verbrauchssteuern fur Mineralole Alkohol und Tabak harmonisiert 11 Mehrwertsteuer Bearbeiten Die Mehrwertsteuer war als erste Steuer Gegenstand von Harmonisierungen 12 Die wichtigsten Etappen waren die Einfuhrung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems mit Vorsteuerabzug 1967 13 die Vereinheitlichung der Bemessungsgrundlage 1977 14 die Einfuhrung eines Mindeststeuersatzes der Mehrwertsteuer von 15 im Jahr 1991 15 Die zahlreichen Richtlinien wurden zum 1 Januar 2007 in der sog Mehrwertsteuer Systemrichtlinie zusammengefasst 16 Grundsatze Bearbeiten Die ersten beiden Richtlinien sollten das sog Bestimmungslandprinzip durchsetzen Dieses Prinzip sieht vor dass die Steuer bei einer grenzuberschreitenden Lieferung oder Leistung nur im Zielland anfallt der Unternehmer der im Ursprungsland Steuern gezahlt hat bekommt diese im Grenzausgleichsverfahren erstattet Damit soll wie mit dem Ursprungslandprinzip eine Doppelbesteuerung vermieden und zugleich die Wettbewerbsneutralitat gesichert werden da auf diese Weise ins Zielland eingefuhrte und im Zielland hergestellte Waren oder Dienstleistungen demselben Steuersatz unterliegen Inzwischen gilt das Bestimmungslandprinzip noch weitgehend aber mit Einschrankungen Fur den Privatverbraucher gilt seit 1993 das Ursprungslandprinzip 17 Probleme und Reformvorschlage Bearbeiten Die Probleme des Bestimmungslandsprinzip werden vor allem in einem hohen Verwaltungsaufwand fur die Unternehmen und der Betrugsanfalligkeit Umsatzsteuerkarussell gesehen 18 19 Das Ursprungslandprinzip soll diese Probleme vermeiden Seine Einfuhrung scheint zur Zeit politisch wenig aussichtsreich gehort aber zu den langfristigen Zielen der Europaischen Kommission 20 Plane zur Einfuhrung einer Finanztransaktionssteuer Bearbeiten Gegenwartig plant die Kommission mit Zustimmung des Europaischen Rates die Einfuhrung einer Finanztransaktionssteuer die auch der Finanzierung der Europaischen Union dienen soll 21 Die Kommission will diese Richtlinie auf Art 113 AEUV stutzen die Rechtmassigkeit eines solchen Vorgehens wird in der wissenschaftlichen Literatur bezweifelt 22 Harmonisierung direkter Steuern Bearbeiten nbsp Nicht harmonisierte Unternehmenssteuersatze in der Europaischen Union und der Schweiz 2009 nbsp Teile dieses Artikels scheinen seit Karte von 2009 nicht mehr aktuell zu sein Bitte hilf uns dabei die fehlenden Informationen zu recherchieren und einzufugen Wikipedia WikiProjekt Ereignisse Vergangenheit fehlend Bedeutung Bearbeiten Eine eigene Rechtsgrundlage wie sie fur den Bereich der indirekten Steuern Art 113 AEUV darstellt existiert fur den Bereich der direkten Steuern nicht Es bleibt daher nur der Ruckgriff auf die allgemeine Harmonisierungskompetenz des Art 115 AEUV 23 Bislang sind nur punktuell Harmonisierungsmassnahmen getroffen worden die vor allem ausgewahlte Detailfragen der Besteuerung grenzuberschreitend tatiger Konzerne betreffen 24 Fusionsrichtlinie Bearbeiten Hauptartikel Fusionsrichtlinie Die Fusionsrichtlinie soll die Besteuerung grenzuberschreitender Eigentumerwechsel und Kapitalbeteiligungen bei als juristische Person organisierten Unternehmen vereinheitlichen Mutter Tochter Richtlinie Bearbeiten Hauptartikel Mutter Tochter Richtlinie Die Mutter Tochter Richtlinie soll eine Doppelbesteuerung vermeiden die auftreten kann wenn Mutter und Tochtergesellschaft eines Unternehmens in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansassig sind Zinsbesteuerungsrichtlinie Bearbeiten Hauptartikel Richtlinie 2003 48 EG im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen Diese Richtlinie legt fest dass die Mitgliedstaaten sicherstellen dass Zinsen die in ihrem Hoheitsbereich an einen in einem anderen Mitgliedstaat ansassigen Verbraucher gezahlt werden zentral erfasst und an den Wohnsitzstaat weitergeleitet werden Zins und Lizenzgebuhrenrichtlinie Bearbeiten Hauptartikel Zins und Lizenzrichtlinie Diese Richtlinie dient ebenfalls der Vermeidung von Doppelbesteuerungen und der damit verbundenen Benachteiligung verbundener Unternehmen die in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansassig sind gegenuber zwei verbundenen Unternehmen die im selben Mitgliedstaat ansassig sind Gegenwartige Entwicklungen Bearbeiten Die Kommission plant eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlage der Korperschaftssteuer 25 Die Bedeutung der Grundfreiheiten fur die nationalen Steuersysteme BearbeitenAnwendungsbereich der Grundfreiheiten Bearbeiten nbsp Die Mitgliedstaaten entscheiden uber ihr Steuersystem weitgehend selbst Liegt allerdings ein grenzuberschreitender Sachverhalt vor sind sie an die Grundfreiheiten gebunden Obwohl die Mitgliedstaaten uber die ausschliessliche Kompetenz zur Regelung ihrer Steuersysteme verfugen sind sie dann an die Grundfreiheiten gebunden wenn ein grenzuberschreitender Sachverhalt vorliegt 26 Mit grenzuberschreitender Sachverhalt sind all die Falle gemeint in denen ein geschaftlicher Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat besteht Fur indirekte Steuern gilt das spezielle steuerrechtliche Diskriminierungsverbot des Art 110 AEUV wonach auslandische Waren nicht hoher als gleichartige inlandische besteuert werden durfen Inzwischen hat diese Vorschrift jedoch angesichts weitreichender Harmonisierung an Bedeutung verloren Fur die direkten Steuern gibt es keine speziellen Vorschriften Die Grundfreiheiten verbieten jedoch fur alle Falle mit grenzuberschreitenden Bezug mitgliedstaatliche Regelungen die den freien Verkehr von Waren Dienstleistungen Arbeitnehmern und Kapital aufgrund der Staatsangehorigkeit bzw des Unternehmenssitzes unmittelbar oder mittelbar diskriminieren oder auf sonstige Weise in ihrer Ausubung beschranken Dieser Bereich ist wesentlich durch die Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofs gepragt In der Rechtswissenschaft wird nach einer Phase sehr strenger Handhabung der Grundfreiheiten durch den Gerichtshof inzwischen eine gegenuber mitgliedstaatlichen Regelungen grosszugigere Tendenz in der Rechtsprechung festgestellt 27 Diskriminierungs und Beschrankungsverbot Bearbeiten Die Grundfreiheiten verbieten jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehorigkeit Eine Diskriminierung liegt vor wenn von zwei vergleichbaren Konstellationen eine aufgrund der Staatsangehorigkeit schlechter behandelt wird Erfasst sind nicht nur Regelungen die unmittelbar an die Staatsangehorigkeit bzw bei Gesellschaften an den Sitz anknupfen sondern auch mittelbare Diskriminierungen also solche die typischerweise Angehorige eines anderen Mitgliedstaats betreffen Dies gilt beispielsweise fur Regelungen die an den Wohnsitz anknupfen und bestimmte steuerliche Vorteile nur im Inland Ansassigen zukommen lassen denn eine solche Regelung benachteiligt EU Auslander die regelmassig nicht im Inland ansassig sind Im Steuerrecht stellt sich allerdings oftmals die Frage ob in diesem Fall der mittelbaren Diskriminierung wegen Anknupfung an den Wohn oder Geschaftssitz wirklich vergleichbare Situationen vorliegen Der EuGH unterscheidet hier zwischen Unternehmen und Privatpersonen Wahrend bei Unternehmen die unterschiedliche Behandlung von Unternehmen mit Sitz im Ausland zu solchen mit Sitz im Inland grundsatzlich diskriminieren soll stellt der Wohnsitz bei Privatpersonen einen Anknupfungspunkt dar der im Bereich der direkten Steuern eine Vergleichbarkeit von Gebietsansassigen und Gebietsfremden verbieten kann und dann keine verbotene Diskriminierung begrundet 28 29 Ebenfalls Einschrankungen im Steuerrechtsbereich erfahrt das in den Grundfreiheiten enthaltene Beschrankungsverbot Diese verbietet nach der Rechtsprechung des EuGH grundsatzlich alle Regelungen die die Ausubung einer Grundfreiheit behindern oder weniger attraktiv machen konnen Im Bereich des Steuerrechts ist aber jede Regelung geeignet die Ausubung einer Grundfreiheit weniger attraktiv zu machen Die Ansicht des EuGH ist hier wegen einer sehr fallbezogenen Entscheidungspraxis nicht eindeutig 30 31 Um einer umfassenden Uberprufung mitgliedstaatlicher Regelungen durch den EuGH vorzubeugen wird fur den Bereich des Steuerrechts hier Zuruckhaltung gefordert 32 Rechtfertigungsgrunde Bearbeiten Als Rechtfertigungsgrunde sind in der Rechtsprechung unter anderem die Bekampfung von Steuerhinterziehung Steuerflucht und missbrauchlichen Praktiken die wirksame Steueraufsicht den Grundsatz der Territorialitat die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis die Verhinderung doppelter Verlustberucksichtigung und die Koharenz des Steuersystems anerkannt 33 Beihilferecht und Steuervergunstigungen Bearbeiten Hauptartikel Europaisches Beihilfenrecht Obwohl die Vorschriften uber die Beihilfenkontrolle der Europaischen Union Art 107 ff AEUV nicht speziell auf steuerrechtliche Massnahmen ausgerichtet sind erfassen sie alle mitgliedstaatlichen Steuerbegunstigungen beispielsweise Minderungen der Steuerbemessungsgrundlagen durch besondere Abzugsmoglichkeiten erhohte Abschreibung Aufnahme von Rucklagen in die Bilanz und andere Steuerermassigung oder Steuerbefreiung sowie gunstige Zahlungsvereinbarungen Steuerstundung Ratenzahlung 34 Eine Konkretisierung fur den Bereich der direkten Steuern enthalt eine Mitteilung der Europaischen Kommission 35 Wie andere mitgliedstaatliche Beihilfen sind auch steuerliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden und durfen vor Erteilung der Genehmigung nicht gewahrt werden Andernfalls sind sie grundsatzlich zuruckzufordern 36 Die sog stille Harmonisierung BearbeitenMit stiller Harmonisierung wird der gedachte oder wirkliche Prozess bezeichnet dass die Mitgliedstaaten ihre Steuerrechtsordnungen freiwillig angleichen Dahinter steht der Gedanke das sich im Wettbewerb der Steuersysteme im Binnenmarkt das beste System durchsetzt und daher eine erzwungene Vereinheitlichung uberflussig sei 37 Aus dem Konzept der stillen Harmonisierung wird abgeleitet dass es keiner umfangreichen Harmonisierungsmassnahmen bedurfe Befurworter einer solchen Harmonisierung wenden ein der Wettbewerb der Steuersysteme verfalsche die Wettbewerbsbedingungen fur die Unternehmen und zwinge ausserdem die Staaten nur wirtschaftsgunstige nicht aber der Allgemeinheit dienende Steuerregelungen zu erlassen 37 Der Rat der Europaischen Union hat sich 1997 auf einen unverbindlichen Kodex zu Vermeidung schadlichen Steuerwettbewerbs geeinigt 38 Weblinks BearbeitenInformationsportal der Europaischen Kommission zur europaischen Steuerpolitik Literatur BearbeitenLehrbucher Handbucher Sammelbande Bearbeiten Dieter Birk Hrsg Handbuch des europaischen Steuer und Abgabenrechts 2 Auflage Neue Wirtschafts Briefe Verlag Herne u a 2000 ISBN 3 482 46591 6 Heinrich Weber Grellet Europaisches Steuerrecht C H Beck Munchen 2005 ISBN 3 406 50633 X Florian Haase Internationales und Europaisches Steuerrecht 2 Auflage Heidelberg u a 2009 ISBN 978 3 8114 3464 6 Michael Lang Christine Weinzierl Hrsg Europaisches Steuerrecht Festschrift fur Friedrich Rodler 2010 ISBN 978 3 7073 1457 1 Zeitschriften Bearbeiten Europaisches Wirtschafts und Steuerrecht Betriebsberater fur Europa Deutscher Fachverlag monatlichEuropaische Zeitschrift fur Wirtschaftsrecht EuZW Verlag C H Beck zweiwochentlichInternationale Wirtschaftsbriefe IWB nwb Verlag zweiwochentlichEinzelnachweise Bearbeiten Heinrich Weber Grellet Europaisches Steuerrecht 2005 1 Rn 1 zustimmend Florian Haase Internationales und Europaisches Steuerrecht 2 Auflage 2009 1 Rn 16 ebd 1 Rn 14 mit Hinweisen zum Terminus Europaisches Steuerrecht Christian Waldhoff in Calliess Ruffert Hrsg EUV AEUV 4 Auflage 2011 Art 110 Rn 2 ausfuhrlich Christian Seiler in Grabitz Hilf Nettesheim Hrsg Das Recht der Europaischen Union 45 Erganzungslieferung 2011 Art 113 AEUV Rn 12 Daniel Durrschmidt Europaisches Steuerrecht nach Lissabon NJW 2010 2087 S 2086 eine unbedeutende Ausnahme von der Unzulassigkeit EU eigener Steuern ist die Besteuerung des Einkommens der EU Bediensteten vgl Art 12 des Protokolls uber die Vorrechte und Befreiungen der Europaischen Gemeinschaften vom 8 April 1965 BGBl 1965 II 1482 umgesetzt durch VO EWG EAG EGKS Nr 260 68 des Rates vom 29 Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen des Verfahrens fur die Erhebung der Steuer zugunsten der Europaischen Gemeinschaften ABl 1968 L 56 8 ff Florian Haase Internationales und Europaisches Steuerrecht 2 Auflage 2009 1 Rn 17 Florian Haase Internationales und Europaisches Steuerrecht 2 Auflage 2009 1 Rn 17 Florian Haase Internationales und Europaisches Steuerrecht 2 Auflage 2009 1 Rn 24 ff a b Christian Seiler in Grabitz Hilf Nettesheim Hrsg Das Recht der Europaischen Union 45 Erganzungslieferung 2011 Art 113 AEUV Rn 8 Christian Waldhoff in Calliess Ruffert Hrsg EUV AEUV 4 Auflage 2011 Art 110 Rn 4 Daniel Durrschmidt Europaisches Steuerrecht nach Lissabon NJW 2010 2087 S 2086 Juliane Kokott Hartmut Ost Europaische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht EuZW 2011 S 496 f Der EuGH hat bereits 450 Falle zur harmonisierten Mehrwertsteuer entschieden Richtlinie 92 12 EWG des Rates v 25 Februar 1992 uber das allgemeine System den Besitz die Beforderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ABlEG Nr L 76 S 1 Umfassender Uberblick bei Christian Waldhoff in Calliess Ruffert Hrsg EUV AEUV 4 Auflage 2011 Art 113 Rn 13 1 Umsatzsteuer Richtlinie 67 227 EWG vom 11 April 1967 sowie die 2 Umsatzsteuer Richtlinie 67 228 EWG vom 11 April 1967 6 Umsatzsteuer RL 77 388 EWG vom 17 Mai 1977 Richtlinie 91 680 EWG vom 16 Dezember 1991 RL 2006 112 EG vom 28 November 2006 Mit Ausnahme des Erwerbs von Neuwagen Christian Seiler in Grabitz Hilf Nettesheim Hrsg Das Recht der Europaischen Union 45 Erganzungslieferung 2011 Art 113 AEUV Rn 37 Christian Waldhoff in Calliess Ruffert Hrsg EUV AEUV 4 Auflage 2011 Art 113 Rn 15 Christian Seiler in Grabitz Hilf Nettesheim Hrsg Das Recht der Europaischen Union 45 Erganzungslieferung 2011 Art 113 AEUV Rn 37 Mitteilung der Europaischen Kommission bezuglich der Steuerpolitik in der Europaischen Union Prioritaten fur die nachsten Jahre KOM 2001 260 endg ABl 2001 Nr C 284 6 KOM 2011 594 endgultig Vorschlag fur eine RICHTLINIE DES RATES uber das gemeinsame Finanztransaktionssteuersystem und zur Anderung der Richtlinie 2008 7 EG Skeptisch bezuglich einer Einfuhrung ohne Anderung des Primarrechts Franz C Mayer Christian Heidfeld Europarechtliche Aspekte einer Finanztransaktionssteuer EuZW 2011 S 373 ff Wolfgang Kahl in Calliess Ruffert Hrsg EUV AEUV 4 Auflage 2011 Art 115 Rn 11 m w N Christian Seiler in Grabitz Hilf Nettesheim Hrsg Das Recht der Europaischen Union 45 Erganzungslieferung 2011 Art 113 AEUV Rn 53 Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europaische Parlament Der Beitrag der Steuer und Zollpolitik zur Lissabon Strategie v 25 Oktober 2005 KOM 2005 532 endg S 5 f Standige Rechtsprechung des EuGH seit Rs C 279 93 Schumacker Slg 1995 S I 225 Rdnr 21 Christian Seiler in Grabitz Hilf Nettesheim Hrsg Das Recht der Europaischen Union 45 Erganzungslieferung 2011 Art 113 AEUV Rn 57 f Juliane Kokott Hartmut Ost Europaische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht EuZW 2011 S 496 497 f Albrecht Randelzhofer Ulrich Forsthoff in Grabitz Hilf 40 Erganzungslieferung 2009 vor den Art 39 ff Rn 215 Juliane Kokott Hartmut Ost Europaische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht EuZW 2011 S 496 498 Versuch einer Systematik bei Albrecht Randelzhofer Ulrich Forsthoff in Grabitz Hilf 40 Erganzungslieferung 2009 vor den Art 39 ff Rn 216 ff Juliane Kokott Hartmut Ost Europaische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht EuZW 2011 S 496 498 Juliane Kokott Hartmut Ost Europaische Grundfreiheiten und nationales Steuerrecht EuZW 2011 S 496 499 m w N Moris Lehner in Kessler Kroner Kohler Konzernsteuerrecht 2 Auflage 2008 6 Rn 57 die Beispiele sind entnommen aus der Mitteilung der Kommission uber die Anwendung der Vorschriften uber staatliche Beihilfen auf Massnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung ABl EG 98 C 384 03 Mitteilung der Kommission uber die Anwendung der Vorschriften uber staatliche Beihilfen auf Massnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung ABl EG 98 C 384 03 Moris Lehner in Kessler Kroner Kohler Konzernsteuerrecht 2 Auflage 2008 6 Rn 58 a b Reimer Voss in Grabitz Hilf Das Recht der Europaischen Union 40 Erganzungslieferung 2009 Vor den Art 90 ff Rn 23 Schlussfolgerungen des Rates vom 1 Dezember 1997 zur Steuerpolitik hier Memento des Originals vom 16 Oktober 2013 im Internet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot ec europa eu PDF 486 kB online Abruf am 16 Januar 2012 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Europaisches Steuerrecht amp oldid 221019378