www.wikidata.de-de.nina.az
Als erweiterte kollektive Lizenz auch erweiterte Kollektivvertragslizenz 1 englisch extended collective license ECL bezeichnet man im Urheberrecht eine in manchen Rechtsordnungen vorgesehene Art einer Lizenz In Systemen mit erweiterten kollektiven Lizenzen ist es moglich dass Verwertungsgesellschaften mit Nutzern Nutzungsvertrage uber eine bestimmte Klasse von Werken abschliessen die anschliessend auch auf solche Werke erstreckt werden deren Rechteinhaber keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben In der urheberrechtlichen Diskussion werden die erweiterten kollektiven Lizenzen insbesondere als Modell diskutiert mit dem die Rechteklarung bei umfangreichen Digitalisierungsvorhaben erheblich vereinfacht werden kann 2 Der Ursprung des Systems erweiterter kollektiver Lizenzen liegt in den skandinavischen Landern 3 sie finden inzwischen jedoch auch in anderen Landern Verwendung Inhaltsverzeichnis 1 Einfuhrung und Problemaufriss 2 Grundlegende Funktionsweise 3 Nationale Regelungen 3 1 Danemark 3 1 1 Uberblick 3 1 2 Spezifische Regelungen 3 1 3 Generelle Auffangbestimmung 3 1 4 Widerspruch 4 Weblinks 5 Literatur 6 AnmerkungenEinfuhrung und Problemaufriss BearbeitenRolle der kollektiven Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften Ganz allgemein handelt es sich beim urheberrechtlichen Werkschutz sowie bei einer Reihe der ebenfalls im Rahmen des Urheberrechts geregelten verwandten Schutzrechte auch Leistungsschutzrechte um Ausschliesslichkeitsrechte Grundsatzlich darf nur der Urheber bzw Inhaber des Leistungsschutzes im Folgenden zusammengefasst Schutzrechtsinhaber den Schutzgegenstand nutzen 4 Will ein Dritter ebenfalls Nutzungshandlungen vornehmen die uber das hinausgehen was durch die gesetzlich gewahrten Ausnahmen vom Schutz Schrankenregelungen bzw die gesetzlich vorgesehenen Beschrankungen des Schutzgegenstandes ohnehin moglich ist so muss er sich deshalb die erforderlichen Rechte vom Schutzrechtsinhaber einraumen bzw ubertragen lassen Da es sowohl fur den ursprunglichen Schutzrechtsinhaber als auch fur interessierte Nutzer ausserst aufwendig ist selbst fur jede beabsichtigte Nutzungshandlung bilateral einen Lizenzvertrag auszuhandeln man denke etwa an einen Radiosender der von fruh bis spat unterschiedliche Musiktitel sendet und uberdies auch die Verfolgung von Rechtsverletzungen fur den Einzelnen sehr kostspielig ist gibt es in vielen Bereichen Verwertungsgesellschaften 5 Deren Rolle besteht prinzipiell darin dass Schutzrechtsinhaber ihnen im Rahmen von Wahrnehmungsvertragen bestimmte Rechte zur Wahrnehmung einraumen anschliessend konnen sich Nutzungswillige die erforderlichen Nutzungsrechte uber standardisierte Verfahren von den Verwertungsgesellschaften einraumen bzw ubertragen lassen In Deutschland betrauen beispielsweise viele Komponisten die GEMA mit der Wahrnehmung einiger ihrer Rechte Der Gesetzgeber incentiviert die Organisation in Verwertungsgesellschaften zusatzlich durch die Bundelung bestimmter Vergutungsanspruche bei den Verwertungsgesellschaften Grenzen des klassischen Wahrnehmungsmodells Aussenseiterproblem Die mit den Verwertungsgesellschaften bezweckten Vereinfachung des Rechtsverkehrs stosst naturgemass dort an ihre Grenze wo eine umfassende Massennutzung von Werken beabsichtigt und gesetzgeberisch gewunscht ist jedoch nicht alle relevanten Schutzrechtsinhaber tatsachlich Wahrnehmungsvertrage mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben Dies ist freilich der Regelfall etwas anderes ergibt sich faktisch nur wenn der Gesetzgeber das betreffende Schutzrecht von vornherein so ausgestaltet dass es nur von einer Verwertungsgesellschaft und generell nicht vom originaren Rechteinhaber selbst wahrgenommen werden kann 6 Diesem so genannten Aussenseiterproblem 7 kann auf verschiedene Weise begegnet werden Eine Alternative mit relativ hoher Eingriffsintensitat in die Privatautonomie der Rechteinhaber stellt die Aufstellung einer gesetzlichen Lizenz oder gar einer vergutungsfreien Schrankenregelung dar Einen anderen Ansatz im Umgang mit Aussenseitern 8 verfolgt ein System kollektiver Lizenzen Grundlegende Funktionsweise BearbeitenUbliche Merkmale eines Systems mit erweiterten kollektiven Lizenzen sind Der Gesetzgeber legt zunachst fest fur welche Schutzrechte welche Arten bzw Kategorien von Schutzgegenstanden und welche Nutzungen eine Erweiterung auf Aussenseiter ermoglicht werden soll Zugleich wird bestimmt dass derartige Lizenzen nur von solchen Verwertungsgesellschaften verhandelt werden konnen die eine gewisse Bedeutungsschwelle uberschreiten Andernfalls bestunde die Gefahr dass Verwertungsgesellschaften die nur wenige Rechteinhaber vertreten Lizenzvertrage verhandeln die allzu stark von den Interessen der Gesamtheit der betroffenen Rechteinhaber abweichen Aus diesen Regelungen ergeben sich unmittelbar noch keine Auswirkungen auf die Rechtesituation 9 Sie werden erst dann praktisch relevant wenn eine entsprechend privilegierte Verwertungsgesellschaft mit interessierten Nutzern einen Lizenzvertrag abschliesst Ob wann und mit welchem Ergebnis sie dies tut steht einer Verwertungsgesellschaft aber frei Bei den Verhandlungen zwischen einer Verwertungsgesellschaft und Nutzungsinteressenten wird genau bestimmt auf welche Arten bzw Kategorien von geschutzten Werken bzw Leistungen und auf welche Nutzungen sich die Vereinbarung erstrecken soll Sind diese Merkmale kongruent zu den vom Gesetzgeber festgelegten Bereichen in denen er erweiterte kollektive Lizenzen vorsieht so erstrecken sich die Vereinbarungen anschliessend nicht nur auf solche Schutzgegenstande deren Rechteinhaber mit der Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben sondern auch Schutzgegenstande anderer Rechteinhaber Diese haben bei Nutzungshandlungen entsprechend auch ebenso wie die Mitglieder der Verwertungsgesellschaft einen Anspruch auf die ausgehandelte Vergutung In manchen nationalen Umsetzungen ist vorgesehen dass betroffene Rechteinhaber die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossen haben Aussenseiter der erweiterten Lizenzierung widersprechen konnen andere Lander sehen eine solche Moglichkeit nicht vor 10 Nationale Regelungen BearbeitenDanemark Bearbeiten Uberblick Bearbeiten Das Modell erweiterter kollektiver Lizenzen hat in Danemark wie in den anderen skandinavischen Landern eine lange Tradition Bereits im Jahr 1961 wurde die erste Erweiterungsklausel eingefuhrt sie sollte die Sendung veroffentlichter Werke durch die staatlichen Horfunk und Fernsehanstalten erleichtern 11 Heute kommt den erweiterten kollektiven Lizenzen eine Schlusselrolle im danischen Urheberrechtssystem zu Riis Schovsbo vermuten gar dass Danemark weltweit das Land ist in dem den erweiterten kollektiven Lizenzen die grosste Bedeutung fur das nationale Urheberrechtsregime zukommt 12 Systematisch finden sich im danischen Urheberrechtsgesetz zwei Arten von Bestimmungen zu erweiterten kollektiven Lizenzen Zum einen gibt es eine Vielzahl von Regelungen die ausdrucklich die Moglichkeit zum Abschluss erweiterter kollektiver Lizenzen in speziell ausdefinierten Bereichen vorsehen spezifische Regelungen Daneben existiert seit 2008 eine Auffangbestimmung die erweiterte kollektive Lizenzen auch in solchen Bereichen ermoglicht die nicht ausdrucklich im Gesetz benannt sind 13 In beiden Fallen kann eine Verwertungsgesellschaft nur dann eine erweiterte kollektive Lizenz aushandeln wenn sie einen wesentlichen Teil der Urheber eines bestimmten Typs von Werken die in Danemark genutzt werden reprasentiert 50 Abs 1 14 Verwertungsgesellschaften die erweiterte kollektive Lizenzen abschliessen mussen vom Kulturministerium anerkannt sein 50 Abs 4 Spezifische Regelungen Bearbeiten Ausdrucklich vorgesehen sind erweiterte kollektive Lizenzen zunachst fur folgende Bereiche 15 Vervielfaltigungen veroffentlichter Werke zum Unterrichtsgebrauch 13 Vervielfaltigungen fachlicher Artikel aus Zeitungen Magazinen und Sammelwerken mittels Fotokopie oder ahnlichen Vervielfaltigungsverfahren durch offentliche oder private Institutionen Organisationen und Unternehmen zum internen Gebrauch zu Betriebszwecken 14 durch offentliche Bibliotheken auf Anfrage vorgenommene digitale Vervielfaltigungen von Artikeln aus Zeitungen Magazinen und Sammelwerken kurzen Auszugen aus Buchern und anderen veroffentlichten literarischen Werken sowie von Illustrationen und Musik die in Verbindung mit dem Text vervielfaltigt werden 16b 16 Vervielfaltigungen von Werken die im Horfunk oder Fernsehen gesendet wurden mittels Ton bzw Bildaufzeichnung durch staatliche Stellen und soziale oder nichtgewerbliche Organisationen zu Gunsten von seh und horbehinderten Menschen 17 Abs 4 Vervielfaltigungen veroffentlichter Kunstwerke 24a die Sendung veroffentlichter Werke durch die staatlichen Horfunk bzw Fernsehanstalten Danmarks Radio und TV 2 samt Regionalsendern im Fernsehen bzw Horfunk 30 die Wiedersendung und offentliche Zuganglichmachung von Werken die im Rahmen einer eigenen Produktion durch die eben genannten Anstalten vor dem 1 Januar 2007 ausgestrahlt wurden 30a die gleichzeitige und unveranderte Weitersendung von Werken die drahtlos im Horfunk oder Fernsehen gesendet werden uber Kabelanlagen sowie deren auf dieselbe Weise bewirkte Weitersendung an die Offentlichkeit mittels Horfunkanlagen 35 Abs 1 die Vervielfaltigung durch Dritte von Werken die im Horfunk oder Fernsehen gesendet werden auf andere Weise als in den uberstehend genannten Fallen des 35 Abs 1 und die offentliche Zuganglichmachung wobei Vervielfaltigung und Zuganglichmachung in zeitlicher Hinsicht in Zusammenhang mit der Sendung dieser Werke erfolgen 36 Abs 4 17 die offentliche Zuganglichmachung samt akzessorischer Vervielfaltigung durch Dritte von Werken die zuvor von einer Sendeanstalt offentlich zuganglich gemacht worden sind sofern die erneute offentliche Zuganglichmachung in derselben Weise und innerhalb desselben Zeitabschnitts wie die vorherige Zuganglichmachung durch die Sendeanstalt erfolgt 36 Abs 5 17 Die erweiterte kollektive Wirkung ist in diesen Fallen allerdings nicht verpflichtend reprasentativen Verwertungsgesellschaften und Nutzern ist es nicht verwehrt in den erfassten Bereichen auch normale Nutzungsverstrage zu schliessen 18 Generelle Auffangbestimmung Bearbeiten Nach der Auffangbestimmung von 50 Abs 2 kann das Kulturministerium zusatzlich Verwertungsgesellschaften die hinreichend viele Rechteinhaber eines bestimmten Typs von Werken reprasentieren dazu befahigen mit Verwertern Nutzungsvertrage abzuschliessen die erweiterte kollektive Wirkung haben 19 Die Regelung wurde 2008 im Zuge der Diskussionen uber die Digitalisierung von Kulturgutern in Bibliotheken Museen und Archiven eingefuhrt 20 Solche Ermachtigungen durch das Kulturministerium werden in der Praxis beschrankt auf einen bestimmten Bereich und aus Anlass einer bestimmten Vertragsabsicht erteilt Hierin liegt ein Unterschied zu den spezifischen Bestimmungen wo die entsprechenden Verwertungsgesellschaften zumeist schon vorab zum Abschluss anerkannt werden 21 Verhandlungsparteien Verwertungsgesellschaften und Nutzer mussen bei Vorliegen einer spezifischen Bestimmung also nicht noch auf einen entsprechenden Bescheid des Kulturministeriums warten und die Unsicherheit uber die ministerielle Entscheidung entfallt zudem setzt der Gesetzgeber mit spezifischen Regelungen ein Signal dass auf dem geregelten Bereich eine Rechteklarung uber erweiterte kollektive Lizenzen erwunscht ist was die Rechtssicherheit fur Verwerter und Verwertungsgesellschaften erhoht 22 In einigen Fallen wurden deshalb auch fur erweiterte kollektive Lizenzen die zunachst unter 50 Abs 2 durch das Kulturministerium genehmigt wurden spater ausdruckliche Bestimmungen geschaffen ein Beispiel dafur bilden die oben genannten 35 Abs 4 5 die 2014 Eingang in das danische Urheberrechtsgesetz fanden obwohl viele der damit erfassten Nutzungen bereits seit 2009 unter erweiterten kollektiven Lizenzen moglich waren 23 Widerspruch Bearbeiten In den meisten Fallen konnen Rechteinhaber die nur als Aussenseiter von einem Vertrag erfasst werden der Nutzung eines Werkes im Rahmen des Kollektivvertrags widersprechen 24 Etwas anderes gilt etwa fur Vereinbarungen bezuglich der gleichzeitigen und unveranderten Weitersendung von Werken die drahtlos im Horfunk oder Fernsehen gesendet werden uber Kabelanlagen sowie deren auf dieselbe Weise bewirkte Weitersendung an die Offentlichkeit mittels Horfunkanlagen 35 Abs 1 Dies deckt sich mit entsprechenden Anforderungen durch die Satelliten und Kabelrichtlinie Richtlinie 93 83 EWG 25 Weblinks BearbeitenFelix Trumpke wie kann Norwegen alle seine Bucher ins Netz stellen irights info 6 Januar 2014 Literatur BearbeitenDaniel J Gervais Extended Collective Licensing A Significant Contribution to International Copyright Law and Policy In Gunnar Karnell et al Hrsg Liber amicorum Jan Rosen eddy se ab Visby 2016 ISBN 978 91 85333 66 0 S 311 321 Terese Foged Danish licences for Europe In European Intellectual Property Review Band 37 Nr 1 2015 S 15 24 Gunnar Karnell Avtalslicenskonstruktionen principiella och praktiska fragor In Nordiskt immateriellt rattsskydd Band 50 1981 S 255 267 Gunnar Karnell Extended Collective License Clauses and Agreements in Nordic Copyright Law In Columbia VLA Journal of Law amp the Arts Band 10 Nr 1 1985 S 73 82 Tarja Koskinen Olsson Vigdis Sigurdardottir Collective Management in the Nordic Countries In Daniel J Gervais Hrsg Collective Management of Copyright and Related Rights 3 Auflage Kluwer Alphen aan den Rijn 2016 ISBN 978 90 411 5441 5 S 243 262 Thomas Riis Jens Schovsbo Extended Collective Licenses and the Nordic Experience It s a Hybrid but is it a Volvo or a Lemon In Columbia Journal of Law amp the Arts Band 33 Nr 4 2010 S 471 498 Thomas Riis Jens Schovsbo Extended collective licenses in action In International Review of Intellectual Property and Competition Law Band 43 Nr 8 2012 S 930 950 Alain Strowel The European Extended Collective Licensing Model In Columbia Journal of Law amp the Arts Band 34 Nr 4 2011 S 665 670 Felix Trumpke Exklusivitat und Kollektivierung Das skandinavische Modell der Erweiterten Kollektiven Lizenz Extended Collective Licensing Abhandlungen zum Urheber und Kommunikationsrecht des Max Planck Instituts fur Innovation und Wettbewerb Nr 60 Nomos Baden Baden 2016 ISBN 978 3 8487 2690 5 Vappu Verronen Extended Collective Licence in Finland A Legal Instrument for Balancing the Rights of the Author with the Interests of the User In Journal of the Copyright Society of the U S A Band 49 Nr 4 2002 S 1143 1160 Zhang Zijian Transplantation of an Extended Collective Licensing System in China In China Legal Science Band 3 Nr 6 2015 S 71 100 Anmerkungen Bearbeiten So etwa Peter Schonning Danemark Einfuhrung in Mohring Schulze Quellen des Urheberrechts Stand 56 EL 2005 S 26 f Marianne Levin und Annette Kur Skandinavien unter besonderer Berucksichtigung Schwedens in Friedrich Karl Beier Hrsg Urhebervertragsrecht Festgabe fur Gerhard Schricker zum 60 Geburtstag Beck Munchen 1995 ISBN 3 406 39690 9 S 725 769 hier S 748 ff Vgl Guibault in Dreier Hugenholtz Concise European Copyright Law 2 Aufl 2016 S 532 Vgl Riis Schovsbo Extended Collective Licenses and the Nordic Experience 2010 op cit S 472 f Strowel The European Extended Collective Licensing Model 2011 op cit S 666 Zum bruchigen Ausschliesslichkeitscharakter einiger Leistungsschutzrechte vgl Michael Lehmann Ausschliesslichkeitsrechte Vergutungsanspruche und zwingende Mindestnutzerrechte in einer digitalen Welt in Ulrich Loewenheim Hrsg Urheberrecht im Informationszeitalter Festschrift fur Wilhelm Nordemann Beck Munchen 2004 ISBN 3 406 51683 1 S 43 50 Fur einen kurzen historischen Abriss vgl Daniel J Gervais Collective Management of Copyright Theory and Practice in the Digital Age in ders Hrsg Collective Management of Copyright and Related Rights 3 Aufl Kluwer Alphen aan den Rijn 2016 ISBN 978 90 411 5441 5 S 3 30 hier S 5 7 Catharina Maracke Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz von 1965 in Thomas Dreier und Reto M Hilty Hrsg Vom Magnettonband zu Social Media Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz UrhG Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 68519 4 S 41 52 hier S 42 46 So etwa der Fall beim Recht der Kabelweitersendung nach 20b des deutschen Urheberrechtsgesetzes UrhG wo 50 Abs 1 Satz 1 Verwertungsgesellschaftengesetz VGG fur Kabelweitersenderechte die keiner Verwertungsgesellschaft ubertragen wurden die Wahrnehmungsbefugnis durch eine Verwertungsgesellschaft fingiert Zu dieser Gesetzgebungsmethodik vgl etwa Tobias Holzmuller und Robert Staats Verwertungsgesellschaften und Digitalisierung in Thomas Dreier und Reto M Hilty Hrsg Vom Magnettonband zu Social Media Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz UrhG Beck Munchen 2015 ISBN 978 3 406 68519 4 S 207 220 hier S 212 f kritisch Schack Urheber und Urhebervertragsrecht 8 Aufl 2017 Rn 482 Vgl etwa Olaf Hohlefelder Kollektivierung und Opt Out Die neue Grundnorm des Urheberrechts Modelle im Vergleich Google Books Settlement 1371l UrhG Richtlinie Orphan Works und die Wahrnehmungsbefugnis der VG Wort Universitatsverlag Gottingen Gottingen 2016 ISBN 978 3 86395 223 5 auch kostenfrei online via Universitatsverlag Gottingen S 206 So auch die Terminologie des deutschen Gesetzgebers in der amtlichen Uberschrift zu 50 VGG Vgl Koskinen Olsson Sigurdardottir Collective Management in the Nordic Countries 2016 op cit S 249 Vgl Riis Schovsbo Extended Collective Licenses and the Nordic Experience 2010 op cit S 482 Siehe nach wie vor in 30 Vgl Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 17 Vgl Riis Schovsbo Extended collective licenses in action 2012 op cit S 930 Vgl Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 18 Vgl Riis Schovsbo Extended collective licenses in action 2012 op cit S 935 ff Man beachte dass hier nicht auf die Nationalitat des Urhebers rekurriert wird Vgl Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 18 Riis Schovsbo Extended collective licenses in action 2012 op cit S 931 f Die deutsche Terminologie ist uberwiegend angelehnt an die deutsche Ubersetzung des danischen Urheberrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29 September 1998 in Mohring Schulze Quellen des Urheberrechts Stand 56 EL 2005 Danemark II Nachfolgend wird das danische Urheberrechtsgesetz zugrunde gelegt in der Fassung des Anderungsgesetzes Nr 321 vom 5 April 2016 vgl Civilstyrelsen retsinformation dk Bekendtgorelse af lov om ophavsret abgerufen am 31 August 2016 Erfasst ist hier nur die Vervielfaltigung nicht auch die offentliche Zuganglichmachung Die Bestimmung ermoglicht also den so genannten elektronischen Kopienversand auf Bestellung an Bibliotheksnutzer nicht hingegen die freie Bereitstellung von Digitalisaten in den Bibliotheksraumlichkeiten oder gar im Internet Vgl auch Jorgen Blomqvist Denmark in Silke von Lewinski Hrsg Copyright Throughout the World Stand 11 2015 via Westlaw 13 22 e a b Zu den Motiven fur diese erst 2014 eingefugten Regelungen vgl Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 16 f Vgl Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 18 Vgl Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 18 Jorgen Blomqvist Denmark in Silke von Lewinski Hrsg Copyright Throughout the World Stand 11 2015 via Westlaw 13 22 t Vgl Riis Schovsbo Extended Collective Licenses and the Nordic Experience 2010 op cit S 476 f Vgl Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 18 Vgl Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 18 Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 16 Vgl Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 18 Siehe dort Art 9 vgl Dreier in Walter von Lewinski European Copyright Law 2010 7 9 1 ff und zur danischen Umsetzung Foged Danish licences for Europe 2015 op cit S 19 Koskinen Olsson Sigurdardottir Collective Management in the Nordic Countries 2016 op cit S 259 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erweiterte kollektive Lizenz amp oldid 223125387