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Die Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin franzosisch Declaration des droits de la femme et de la citoyenne wurde am 5 September 1791 von der franzosischen Frauenrechtlerin Olympe de Gouges verfasst um sie der franzosischen Nationalversammlung zur Verabschiedung vorzulegen Sie forderte darin die volle rechtliche politische und soziale Gleichstellung der Frauen Erste Seite der Erklarung der Rechte der Frau und BurgerinDie Verfasserin Olympe de Gouges Pastell von Alexander Kucharski 1741 1819 Die Schrift war eine Reaktion auf die Erklarung der Menschen und Burgerrechte die am 26 August 1789 kurz nach Beginn der Franzosischen Revolution verkundet worden war Allerdings galten die darin enthaltenen Rechte und Pflichten nur fur mundige Burger Mundige Burger waren bis zu diesem Zeitpunkt September 1791 nur als Manner definiert Frauen hatten kein Wahlrecht sie erlangten dies in Frankreich erst im Jahr 1944 ebenso keinen Zugang zu offentlichen Amtern keine Berufsfreiheit keine Eigentumsrechte und keine Wehrpflicht Die Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin war die Grundlage fur die spatere Einfuhrung des Frauenwahlrechtes in Europa Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt 1 1 Gliederung 1 2 Auszug aus der Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin 2 Bedeutung und Wirkung 3 Literatur 4 Weblinks 5 EinzelnachweiseInhalt BearbeitenGliederung Bearbeiten Brief an die Konigin Die Rechte der Frau Mann bist du imstande gerecht zu sein Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin an die Nationalversammlung Praambel Artikel I bis XVII PostambelForm des Sozialvertrages zwischen Mann und Frau Zwei PostskripteAuszug aus der Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin Bearbeiten nbsp Buste der Olympe de Gouges mit Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin im Salle des quatre colonnes des Palais Bourbon Sitz der franzosischen Nationalversammlung Art I Die Frau wird frei geboren und bleibt dem Mann an Rechten gleich Art II Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Bewahrung der naturlichen und unverjahrbaren Rechte von Frau und Mann diese Rechte sind Freiheit Eigentum Sicherheit und vor allem Widerstand gegen Unterdruckung Art III Die Grundlage jeder Staatsgewalt ruht ihrem Wesen nach in der Nation die nichts anderes ist als die Wiedervereinigung von Frau und Mann Art IV Freiheit und Gerechtigkeit bestehen darin alles zuruckzugeben was einem anderen gehort So hat die Ausubung der naturlichen Rechte der Frau keine Grenzen ausser denen die die standige Tyrannei des Mannes ihr entgegensetzt Diese Grenzen mussen durch die Gesetze der Natur und der Vernunft reformiert werden Art V Die Gesetze der Natur und der Vernunft verbieten alle Handlungen die der Gesellschaft schadlich sein konnen Alles was nicht durch diese weisen und gottlichen Gesetze verboten ist kann nicht verhindert werden Art VI Das Gesetz muss Ausdruck des Gesamtwillens sein alle Burgerinnen und Burger mussen personlich oder durch einen Stellvertreter zu seiner Entstehung beitragen alle Burgerinnen und Burger die ja in seinen Augen gleich sein mussen gleichermassen zu allen Wurden Stellungen und offentlichen Amtern zugelassen sein Art VII Keine Frau ist ausgenommen sie wird in den vom Gesetz bestimmten Fallen angeklagt festgenommen und gefangengehalten Die Frauen sind wie die Manner diesem unerbittlichen Gesetz unterworfen Art VIII Das Gesetz darf nur Strafen festsetzen die unbedingt und offensichtlich notwendig sind Art IX Auf jede fur schuldig befundene Frau wird die ganze Strenge des Gesetzes angewandt Art X Niemand darf wegen seiner Uberzeugungen auch wenn sie grundsatzlicher Art sind belangt werden Die Frau hat das Recht das Schafott zu besteigen sie muss gleichermassen das Recht haben die Tribune zu besteigen Art XI Die freie Gedanken und Meinungsausserung ist eines der kostbarsten Rechte der Frau da diese Freiheit die Legitimitat der Vater gegenuber den Kindern sichert Jede Burgerin kann deshalb frei sagen Ich bin Mutter eines Kindes das Euch gehort ohne dass ein barbarisches Vorurteil sie zwangt die Wahrheit zu verbergen Art XII Die Garantie der Rechte der Frau und der Burgerin muss einem hoheren Nutzen verpflichtet sein Diese Garantie muss dem Vorteil aller gegrundet sein und nicht auf dem besonderen Nutzen derer denen sie gewahrt wird Art XIII Fur den Unterhalt der Staatsmacht und fur die Ausgaben der Verwaltung sind die Beitrage von Frau und Mann gleich Sie ist beteiligt an allen Frondiensten und muhseligen Arbeiten sie muss deshalb gleichermassen beteiligt sein an der Verteilung der Posten der Anstellungen der Auftrage der Wurden und der Gewerbe Art XIV Die Burgerinnen und Burger haben das Recht selbst oder durch ihre Stellvertreter die Notwendigkeit der offentlichen Steuer festzustellen Die Burgerinnen konnen dem nur zustimmen wenn eine gleichmassige Teilung zugelassen wird und zwar nicht nur beim Vermogen sondern auch bei den offentlichen Amtern und sie die Hohe die Veranlagung die Eintreibung und die Dauer der Besteuerung mitbestimmen Art XV Die Masse der Frauen die durch die Steuerleistung mit der der Manner vereinigt ist hat das Recht von jedem offentlichen Beamten Rechenschaft uber seine Verwaltung zu verlangen Art XVI Jede Gesellschaft in der die Garantie der Rechte nicht gesichert und die Trennung der Gewalten nicht festgesetzt ist hat gar keine Verfassung Die Verfassung ist null und nichtig wenn nicht die Mehrheit der Individuen die die Nation bilden an ihrer Ausarbeitung mitgewirkt hat Art XVII Eigentum kommt allen Geschlechtern zu gemeinsam oder getrennt niemand kann seiner als eines wahren Erbteils der Natur beraubt werden 1 Bedeutung und Wirkung BearbeitenDie Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin die sich eng an die Erklarung der Menschen und Burgerrechte von 1789 anlehnt und wie diese aus einer Praambel und 17 Artikeln besteht zusatzlich Einleitung und Nachwort war nicht einfach ein Gegenentwurf fur Frauen auch wenn diese in der Praambel als das an Schonheit wie an Mut uberlegene Geschlecht bezeichnet werden Vielfach wird deutlich dass es um beide Geschlechter geht die gemeinsam die Nation bilden Art III Olympe de Gouges ersetzte an vielen Stellen das Wort l homme Mensch Mann durch die Worte Frau und Mann so dass beide Geschlechter deutlich wurden In Artikel VII ist festgehalten dass es keine Sonderrechte fur Frauen gibt Wahrend die Forderungen nach Freiheit Gleichheit Sicherheit Recht auf Eigentum und Recht auf Widerstand gegen Unterdruckung in beiden Erklarungen weitgehend ubereinstimmen Art I und II unterscheidet sich der Freiheitsbegriff bei de Gouges von der negativen Definition von 1789 Die Freiheit besteht darin alles tun zu konnen was einem anderen nicht schadet In Artikel IV heisst es Freiheit und Gerechtigkeit besteht darin den anderen zuruckzugeben was ihnen zusteht Dass gleichen Pflichten gleiche Rechte entsprechen mussen ist eine Grundansicht de Gouges So lautet der wohl beruhmteste Satz aus ihrer Erklarung Die Frau hat das Recht das Schafott zu besteigen sie muss gleichermassen das Recht haben die Tribune zu besteigen Art X Die historische Bedeutung der Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin liegt darin dass sie die erste universale Erklarung von Menschenrechten ist die einen allgemeingultigen Anspruch fur Manner und Frauen erhebt Darin spiegelt sich auch die kritische Auseinandersetzung der Aufklarung mit der bestehenden gesellschaftlichen Ordnung wider Zur Wirkungsgeschichte finden sich in der Literatur verschiedene Standpunkte Wahrend einerseits darauf hingewiesen wird dass die Erklarung von 1791 nur in funf Exemplaren erschien und politisch vollig ignoriert wurde heisst es an anderer Stelle Die Deklaration erregte in ganz Frankreich und sogar im Ausland Aufsehen Fur die erste Annahme spricht dass de Gouges Erklarung bis heute in den meisten Sammlungen und Auflistungen rechtshistorischer Dokumente fehlt Im Jahr 1972 wurde der Text der bis dahin unbeachtet in der franzosischen Nationalbibliothek lag von Hannelore Schroder wiederentdeckt und 1977 auf Deutsch veroffentlicht Literatur BearbeitenOlympe de Gouges Schriften 2 Auflage Stroemfeld Roter Stern Basel Frankfurt am Main 1989 ISBN 3 87877 147 9 Gisela Bock Frauenrechte als Menschenrechte Olympe de Gouges Erklarung der Rechte der Frau und der Burgerin Beitrag zum Themenschwerpunkt Europaische Geschichte Geschlechtergeschichte In Themenportal Europaische Geschichte 2009 clio online de abgerufen am 22 Juli 2018 Erneut veroffentlicht in Gisela Bock Frauenrechte als Menschenrechte Olympe de Gouges transnationale Wiederentdeckung In Gisela Bock Hrsg Geschlechtergeschichten der Neuzeit Ideen Politik Praxis Kritische Studien zur Geschichtswissenschaft Band 213 Gottingen 2014 ISBN 978 3 525 37033 9 S 155 167 Viktoria Frysak Denken und Werk der Olympe de Gouges 1748 1793 Dissertation Universitat Wien Wien 2010 univie ac at abgerufen am 24 Juli 2018 Birgit Menzel Frauen und Menschenrechte Geschichtliche Entwicklung einer Differenz und Ansatze zu deren Beseitigung IKO Frankfurt am Main 1994 ISBN 3 88939 602 X Hannelore Schroder Olympe de Gouges Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin 1791 In Herta Nagl Docekal Hrsg Feministische Philosophie Wiener Reihe Band 4 Oldenbourg Wien 1990 ISBN 3 486 55381 X S 202 228 Hannelore Schroder Hrsg Olympe de Gouges Mensch und Burgerin Ein Fach Aachen 1995 ISBN 3 928089 08 0 Weblinks Bearbeiten nbsp Commons Olympe de Gouges Sammlung von Bildern Videos und Audiodateien nbsp Wikisource Les Droits de la femme A la reine Quellen und Volltexte franzosisch Faksimile der Originalfassung der Declaration des droits de la femme et de la citoyenne bei Gallica Die Rechte der Frau deutsche Ubersetzung von Viktoria Frysak Die Rechte der Frau deutsche Ubersetzung von Gisela Bock von 2009 Manfred Geier Gouges Olympe de In Kurt Groenewold Alexander Ignor Arnd Koch Hrsg Lexikon der Politischen Strafprozesse Online Stand Juli 2017 Einzelnachweise Bearbeiten Ubersetzung nach Karl Heinz Burmeister Olympe de Gouges Die Rechte der Frau 1791 Stampfli Verlag Bern 1999Normdaten Werk LCCN n96042663 VIAF 6714154387152630970005 Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erklarung der Rechte der Frau und Burgerin amp oldid 238751972