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Als Erkennungsflagge fur deutsche Handelsschiffe wurde durch Anordnung des Alliierten Kontrollrats im Kontrollratsgesetz Nr 39 1 die internationale Signalflagge des Buchstabens C mit einem dreieckigen Ausschnitt der sogenannten C Doppelstander am 12 November 1946 bestimmt Alle deutschen Schiffe mussten ab 17 Januar 1947 in der Nachkriegszeit Deutschland 1945 bis 1949 diese Flagge fuhren Abgelost wurde die Flagge de facto mit den Grundungen der beiden deutschen Staaten 1949 Erkennungsflagge fur deutsche HandelsschiffeVexillologisches Symbol Seitenverhaltnis 3 5Offiziell angenommen 12 November 1946 17 Januar 1947Zum Vergleich Signalflagge fur den Buchstaben C Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 2 Gesetzestext 3 Siehe auch 4 Literatur 5 EinzelnachweiseGeschichte BearbeitenDas Kontrollratsgesetz Nr 39 Erkennungsflagge welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu fuhren haben die der Alliierten Kontrollbehorde unterstehen wurde am 12 November 1946 verkundet trat zwei Monate spater am 17 Januar 1947 in Kraft und galt bis zu den Grundungen der beiden deutschen Staaten Zur Wahl der Farben Blau Weiss und Rot gibt es die Theorie dass sie die Nationalfarben der Westalliierten der Vereinigten Staaten des Vereinigten Konigreichs und Frankreichs wiedergeben 2 Auch in der sowjetischen Seekriegsflagge finden sich die Farben die auch heute weltweit die meistverwendeten in Nationalflaggen sind wieder nbsp nbsp 10 19 Flagge der Vereinigten Staaten 1912 1959 nbsp nbsp 1 2 Union Jack nbsp nbsp 2 3 Flagge Frankreichs nbsp nbsp nbsp 2 3 Flagge der Sowjetischen Marine bis 1991 benutzt Allerdings gab es nach dem Zweiten Weltkrieg auch fur japanische Schiffe Erkennungsflaggen die vom Signalflaggenalphabet abgeleitet wurden Ein E Stander fur Schiffe aus Japan 3 ein D Stander fur Schiffe der damals von Japan unabhangig verwalteten Ryukyu Inseln 4 bis 1967 dann eine dreieckige weisse Flagge mit Text Ryukyus in lateinischen und chinesischen Schriftzeichen uber der japanischen Flagge 5 und die Signalflagge O bei der das gelbe Feld durch ein grunes ersetzt wurde fur japanische Schiffe die auf dem Weg in die Vereinigten Staaten waren 6 7 nbsp Japanische Schiffe nbsp Schiffe von den Ryukyu Inseln nbsp Japanische Schiffe in amerikanischen Gewassern nbsp nbsp Bundesrepublik Deutschland seit 23 Mai 1949 sowie nbsp nbsp Flagge der DDR 1949 1959Die Verkundung des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland am 23 Mai 1949 BGBl S 1 setzte die Vorschrift durch die Artikel Art 123 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel Art 22 Absatz 2 Die Bundesflagge ist schwarz rot gold fur den Bereich des neuen Staates faktisch ausser Wirkung Dies wurde bereits vorher durch das Genehmigungsschreiben der drei Militargouverneure zum Grundgesetz vom 12 Mai 1949 bestatigt Die formale Aufhebung erfolgte erst 1958 8 Die Deutsche Demokratische Republik nutzte ebenfalls ab 1949 die schwarz rot goldene Flagge Formal ausser Wirkung gesetzt wurde die Erkennungsflagge fur deutsche Handelsschiffe durch den Beschluss des Ministerrats der UdSSR uber die Auflosung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20 September 1955 Mit der Einfuhrung der neuen Staatsflagge am 1 Oktober 1959 wurde auch eine neue Handelsflagge eingefuhrt 9 Vorher fuhrte die DDR die schwarz rot goldene Flagge ohne Wappen auch als Handelsflagge Bei der neuen Handelsflagge befand sich ein kleineres Staatswappen im oberen Eck 1973 wurde diese Handelsflagge wieder abgeschafft und durch die Staatsflagge ersetzt die damit National und Handelsflagge war Diese war bis zum Ende der DDR am 2 Oktober 1990 gultig nbsp nbsp nbsp Handelsflagge der DDR 1959 1973 nbsp nbsp nbsp Flagge der DDR 1959 1990Gesetzestext BearbeitenDer Kontrollrat erlasst das folgende Gesetz Kontrollratsgesetz Nr 39 Erkennungsflagge welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu fuhren haben die der Alliierten Kontrollbehorde unterstehen vom 12 November 1946 Artikel I 1 Samtliche deutschen oder ehemals deutschen Schiffe die der Alliierten Kontrollbehorde unterstehen haben jederzeit mit Ausnahme der in Artikel III vorgesehenen Falle die Erkennungsflagge der Alliierten Kontrollbehorde zu fuhren Diese besteht aus der internationalen Signalflagge C aus der ein Dreieck in der aus der beigefugten Zeichnung ersichtlichen Weise herausgeschnitten ist Anlage A 2 Diese Flagge ist am Masttopp zu fuhren oder bei Schiffen ohne Mast an der durch Brauch oder Gewohnheit bestimmten Stelle sie ist standig Tag und Nacht zu fuhren und als Erkennungsflagge anzusehen 3 Dieser Flagge sind keine Ehrenbezeigungen zu erweisen und sie ist nicht zum Gruss von Kriegs oder Handelsschiffen irgendeiner Nation zu dippen 4 Keine andere Erkennungsflagge darf von einem der unter Absatz 1 dieses Artikels fallenden Schiffe gefuhrt werden Artikel II Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf beschlagnahmte Schiffe die unter dem Befehl oder unter der unmittelbaren Kontrolle einer der Besetzungsmachte fahren Artikel III An Stelle der in Artikel I Absatz 2 vorgeschriebenen Weise der Fuhrung der Flagge der Alliierten Kontrollbehorde konnen Binnenwasserschiffe die Farben dieser Flagge an beide Bordwande des Schiffes gemalt als Erkennungszeichen tragen Jeder Zonenbefehlshaber kann jedoch anordnen dass Binnenwasserschiffe die ausschliesslich in seiner Zone fahren zur Fuhrung weder einer Erkennungsflagge noch eines Erkennungszeichens verpflichtet sind Artikel IV 1 Der Kapitan oder jeder andere der die Befehlsgewalt auf einem deutschen oder ehemals deutschen der Alliierten Kontrollbehorde unterstehenden Schiff ausubt und gegen eine der Vorschriften des Artikels I dieses Gesetzes verstosst setzt sich unbeschadet seiner etwaigen Strafbarkeit auf Grund anderer Gesetze der Strafverfolgung vor einem Gericht der Militarregierung oder einem deutschen Gericht aus und kann mit einer Geldstrafe von 300 bis 10000 RM bestraft werden 2 In schweren Fallen kann das Gericht auf Gefangnisstrafe bis zu funf Jahren erkennen daneben kann auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Geldstrafe erkannt werden Artikel V Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkundung in Kraft Ausgefertigt in Berlin am 12 November 1946 Die in den drei offiziellen Sprachen abgefassten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Wassili Danilowitsch Sokolowski Marschall der Sowjetunion Joseph T McNarney General Sholto Douglas Marshal of the Royal Air Force und Roger Noiret Generalleutnant unterzeichnet Siehe auch BearbeitenFlagge DeutschlandsLiteratur BearbeitenAmtsblatt des Alliierten Kontrollrats in Deutschland S 226Einzelnachweise Bearbeiten Verfassungen der Welt Kontrollratsgesetz Nr 39 Memento des Originals vom 4 Marz 2016 imInternet Archive nbsp Info Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht gepruft Bitte prufe Original und Archivlink gemass Anleitung und entferne dann diesen Hinweis 1 2 Vorlage Webachiv IABot www verfassungen de abgerufen am 28 Juni 2014 Flags of the World Provisional Civil Ensign 12 November 1946 14 August 1950 abgerufen am 10 November 2014 University of Leicester The Journal of Transport History S 41 Manchester 1987 沖繩船舶旗問題 昭和42年 わが外交の近況 Okinawa Ships issue Our diplomacy 1967 Abgerufen am 8 Dezember 2007 japanisch 那覇 泊港 那覇港 全琉船舶に新船舶旗掲揚 1967年7月1日 All Ryukyuan ships hold new civil ensign at Tomari port or Naha port in Naha July 1 1967 Archiviert vom Original am 1 August 2009 abgerufen am 1 Dezember 2014 japanisch Flags of the World Post World War II Ensigns Japan abgerufen am 10 November 2014 Carr Harold Gresham Frederick Edward Hulme Flags of the world S 200 London New York 1956 Drittes Gesetz zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23 Juli 1958 BGBl I S 540 Verordnung uber die Einfuhrung einer Handelsflagge der Deutschen Demokratischen Republik Vom 1 Oktober 1959Flaggen in der Bundesrepublik DeutschlandBundesebene Bundesflagge Bundesdienstflagge nbsp Bundeswehr Truppenfahnen Dienstflagge der Seestreitkrafte Kfz KommandozeichenLandesflaggen Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein ThuringenRegionale Flaggen in Baden Wurttemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg Vorpommern Niedersachsen Nordrhein Westfalen Rheinland Pfalz Saarland Sachsen Sachsen Anhalt Schleswig Holstein Thuringen Nationale MinderheitenHistorische Flaggen Bundespostflagge Flagge der Deutschen Demokratischen Republik Erkennungsflagge fur deutsche Handelsschiffe Deutsches Reich Zeit des Nationalsozialismus mehr Weimarer Republik Deutsches Kaiserreich Kolonien mehr Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Erkennungsflagge fur deutsche Handelsschiffe amp oldid 236449277