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Die Richtlinie 2012 27 EU Energieeffizienzrichtlinie Abkurzung EnEff RL Energieeffizienz RL engl Energy Efficiency Directive EED 1 soll dazu beitragen die Abhangigkeit von Energieimporten und knappen Energieressourcen zu verringern dem Klimawandel Einhalt zu gebieten und die Wirtschaftskrise zu uberwinden Energieeffizienz ist ein wertvolles Instrument um diese Herausforderungen anzugehen 2 Richtlinie 2012 27 EUTitel Richtlinie 2012 27 EU des Europaischen Parlaments und des Rates vom 25 Oktober 2012 zur Energieeffizienz zur Anderung der Richtlinien 2009 125 EG und 2010 30 EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004 8 EG und 2006 32 EGBezeichnung nicht amtlich EnergieeffizienzrichtlinieGeltungsbereich EWRRechtsmaterie EnergierechtGrundlage AEUV insbesondere Artikel 194 Absatz 2Verfahrensubersicht Europaische Kommission Europaisches Parlament IPEX WikiLetzte Anderung durch Richtlinie EU 2019 944 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 5 Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften fur den Elektrizitatsbinnenmarkt und zur Anderung der Richtlinie 2012 27 EUInkrafttreten derletzten Anderung 1 Januar 2021In nationales Rechtumzusetzen bis 5 Juni 2014Fundstelle ABl L 315 vom 14 11 2012 S 1 56Volltext Konsolidierte Fassung nicht amtlich GrundfassungRegelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein Bitte den Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europaischen Union beachten Die Energieeffizienzrichtlinie ist ein wesentlicher Teil des Energierechts der Europaischen Union und Vorgabe fur Normen in den Unionsmitgliedstaaten um Losungen fur die wachsende Abhangigkeit der Union aus einigen wenigen Regionen der Welt und fur das Problem der Klimaanderung zu finden 3 Inhaltsverzeichnis 1 Ziele der Richtlinie 2 Gegenstand der Richtlinie 3 Rechtsgrundlage 4 Aufbau der Richtlinie 2012 27 EU 5 Ausgewahlte Bestimmungen der RL 2012 27 EU 5 1 Energieeffizienzziele 5 1 1 Energieeffizienz bei der Energienutzung 5 1 2 Energieeffizienz bei der Energieversorgung 5 2 Energiedienstleistungsmarkt 6 Anderungen bestehender RL und Ausserkrafttreten 6 1 Ausserkrafttreten 6 2 Anderungen 7 Beschwerdeverfahren aufgrund der Energieeffizienz Richtlinie 8 Siehe auch 9 Weblinks 10 EinzelnachweiseZiele der Richtlinie BearbeitenDie Hauptziele der Energieeffizienzrichtlinie sind Festlegung nationaler Energieeffizienzziele fur 2020 Sanierungsrate fur Gebaude der Zentralregierung von 3 Prozent pro Jahr verpflichtende Energieeinsparung der Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014 bis 2020 von jahrlich durchschnittlich 1 5 Prozent verpflichtende Durchfuhrung regelmassiger Energieaudits in grossen Unternehmen Kraft Warme Kopplung verpflichtende Durchfuhrung einer Kosten Nutzen Analyse bei Neubau oder Modernisierung von Kraftwerken und Industrieanlagen 4 Die Energieeffizienzrichtlinie soll daher mehrere Effekte hervorrufen Senkung der Energiekosten durch weniger Verbrauch Verbesserung der Versorgungssicherheit durch geringere und diversifizierte Energieimporte Wirtschaftsimpulse durch Investitionen Klimaschutz durch Verbrauchsreduktion und Effizienzsteigerungen Gegenstand der Richtlinie BearbeitenGegenstand der Energieeffizienzrichtlinie bzw teilweise ihrer Vorganger der 2004 8 EG und der EDL Richtlinie 2006 32 EG ist es nach Artikel 1 Abs 1 der Energieeffizienzrichtlinie einen gemeinsamen Rahmen fur Massnahmen zur Forderung von Energieeffizienz in der Union zu schaffen um sicherzustellen dass das ubergeordnete Energieeffizienzziel der Union von 20 bis 2020 erreicht werden und um weitere Energieeffizienzverbesserungen fur die Zeit danach vorzubereiten Dies soll durch Regeln erfolgen die in der Energieeffizienzrichtlinie festgelegt wurden um Hemmnisse im Energiemarkt und Marktversagen die der Effizienz bei der Energieversorgung und nutzung entgegenstehen zu beseitigen Die Festlegung indikativer nationaler Energieeffizienzziele bis 2020 ist dabei ein wichtiger Teil um die Vorgaben der europaischen Energieeffizienzrichtlinie umzusetzen wobei die Anforderungen der Richtlinie Mindestanforderungen sein sollen und die Unionsmitgliedstaaten nicht daran gehindert werden sollen strengere Massnahmen beizubehalten oder zu ergreifen sofern diese Massnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind Artikel 2 Abs 1 EnEff RL Rechtsgrundlage BearbeitenDer Erlass der Richtlinie 2012 27 EU wurde auf insbesondere auf Artikel 194 AEUV Energie gestutzt Aufbau der Richtlinie 2012 27 EU BearbeitenDie Richtlinie 2012 27 EU folgt teilweise den Vorganger RL 2004 8 EG und 2006 32 EG wobei jedoch der Inhalt und die Artikelzahlung wesentlich verandert wurde 5 KAPITEL I GEGENSTAND GELTUNGSBEREICH BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ENERGIEEFFIZIENZZIELE Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 2 Begriffsbestimmungen Artikel 3 Energieeffizienzziele KAPITEL II EFFIZIENZ BEI DER ENERGIENUTZUNG Artikel 4 Gebauderenovierung Artikel 5 Vorbildcharakter der Gebaude offentlicher Einrichtungen Artikel 6 Beschaffung durch offentliche Einrichtungen Artikel 7 Energieeffizienzverpflichtungssysteme Artikel 8 Energieaudits und Energiemanagementsysteme Artikel 9 Verbrauchserfassung Artikel 10 Abrechnungsinformationen Artikel 11 Kosten fur den Zugang zu Verbrauchserfassungs und Abrechnungsinformationen Artikel 12 Programm fur informierte und kompetente Verbraucher Artikel 13 Sanktionen KAPITEL III EFFIZIENZ BEI DER ENERGIEVERSORGUNG Artikel 14 Forderung von Effizienz bei der Warme und Kalteversorgung Artikel 15 Energieumwandlung ubertragung bzw fernleitung und verteilung KAPITEL IV HORIZONTALE BESTIMMUNGEN Artikel 16 Verfugbarkeit von Qualifizierungs Akkreditierungs und Zertifizierungssystemen Artikel 17 Information und Ausbildung Artikel 18 Energiedienstleistungen Artikel 19 Sonstige Massnahmen zur Forderung von Energieeffizienz Artikel 20 Nationaler Energieeffizienzfonds Finanzierung und technische Unterstutzung Artikel 21 Umrechnungsfaktoren KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Delegierte Rechtsakte Artikel 23 Ausubung der Befugnisubertragung Artikel 24 Uberprufung und Uberwachung der Durchfuhrung Artikel 25 Online Artikel 26 Ausschussverfahren Artikel 27 Anderungen und Aufhebungen Artikel 28 Umsetzung Artikel 29 Inkrafttreten Artikel 30 Adressaten Anhang ANHANG I ALLGEMEINE GRUNDSATZE FUR DIE BERECHNUNG DER STROMMENGE AUS KWK Teil I Allgemeine Grundsatze Teil II KWK Technologien die unter diese Richtlinie fallen ANHANG II VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER EFFIZIENZ DES KWK PROZESSES ANHANG III ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN FUR DIE BESCHAFFUNG VON PRODUKTEN DIENSTLEISTUNGEN UND GEBAUDEN DURCH ZENTRALREGIERUNGEN ANHANG IV ENERGIEGEHALT AUSGEWAHLTER BRENNSTOFFE FUR DEN ENDVERBRAUCH UMRECHNUNGSTABELLE 1 ANHANG V Einheitliche Methoden und Grundsatze zur Berechnung der Auswirkungen der Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder anderer strategischer Massnahmen nach Artikel 7 Absatze 1 2 und 9 sowie Artikel 20 Absatz 6 ANHANG VI Mindestkriterien fur Energieaudits einschliesslich derjenigen die als Teil von Energiemanagementsystemen durchgefuhrt werden ANHANG VII Mindestanforderungen an die Abrechnung und an Abrechnungsinformationen auf der Grundlage des tatsachlichen Verbrauchs ANHANG VIII Effizienzpotenzial in der Warme und Kalteversorgung ANHANG IX KOSTEN NUTZEN ANALYSE Teil 1 Allgemeine Grundsatze der Kosten Nutzen Analyse Teil 2 Grundsatze fur die Zwecke von Artikel 14 Absatze 5 und 7 ANHANG X Herkunftsnachweis fur Strom aus hocheffizienter KWK ANHANG XI Energieeffizienzkriterien fur die Regulierung von Energienetzen und fur Stromnetztarife ANHANG XII ENERGIEEFFIZIENZANFORDERUNGEN AN UBERTRAGUNGS UND VERTEILERNETZBETREIBER ANHANG XIII Mindestelemente in Energieleistungsvertragen mit dem offentlichen Sektor oder in den zugehorigen Ausschreibungsbedingungen ANHANG XIV ALLGEMEINER RAHMEN FUR DIE BERICHTERSTATTUNG Teil 1 Allgemeiner Rahmen fur Jahresberichte Teil 2 Allgemeiner Rahmen fur Nationale Energieeffizienz Aktionsplane ANHANG XV EntsprechungstabelleAusgewahlte Bestimmungen der RL 2012 27 EU BearbeitenEnergieeffizienzziele Bearbeiten Die vorgesehenen Energieeffizienzziele hat grundsatzlich jeder Unionsmitgliedstaat selbst festzulegen durch einen nationalen Energieeffizienzplan Ubergeordnetes Ziel nach Artikel 3 EnEff RL ist es dass der Energieverbrauch der Europaischen Union im Jahr 2020 nicht mehr als 1 474 Mio t ROE Primarenergie oder nicht mehr als 1 078 Mio t ROE Endenergie betragen darf Dabei wird grundsatzlich in zwei Hauptbereiche unterschieden die Energieeffizienz bei der Energienutzung Artikel 4 bis 13 EnEff RL und Energieeffizienz bei der Energieversorgung Artikel 14 und 15 EnEff RL Energieeffizienz bei der Energienutzung Bearbeiten Die Energieeffizienz bei der Energienutzung soll vor allem erreicht werden durch Gebauderenovierung Artikel 4 EnEff RL Vorbildcharakter bei der Energieeinsparung bei Gebauden offentlicher Einrichtungen Artikel 5 EnEff RL Vorbildliche Beschaffung von Produkten Dienstleistungen und Gebauden mit hoher Energieeffizienz durch offentliche Einrichtungen Artikel 6 EnEff RL Energieeffizienzverpflichtungssysteme fur Energieverteiler und oder Energieeinzelhandelsunternehmen Artikel 7 EnEff RL Energieaudits fur alle Endkunden und Energiemanagementsysteme Artikel 8 EnEff RL Verbrauchserfassung von elektrischer Energie Erdgas Fernwarme Fernkalte und Warmbrauchwasser mit individuellen intelligenten Zahlern 6 zu wettbewerbsfahigen Preisen um den tatsachlichen Energieverbrauch des Endkunden aufzuzeigen und Informationen uber die tatsachliche Nutzungszeit bereitzustellen Artikel 9 EnEff RL umfassende Abrechnungsinformationen fur den Kunden um eine nachvollziehbare Darstellung der aktuellen Energiekosten zu gewahrleisten Artikel 10 EnEff RL weitgehend kostenfreier Zugang zu den Verbrauchserfassungs und Abrechnungsinformationen Artikel 11 EnEff RL Programme fur informierte und kompetente Verbraucher um die effiziente Nutzung von Energie durch Kleinabnehmer auch Privathaushalte zu fordern und zu erleichtern Artikel 12 EnEff RL Energieeffizienz bei der Energieversorgung Bearbeiten Die Energieeffizienz bei der Energieversorgung soll vor allem erreicht werden durch Forderung des Einsatzes hocheffizienter KWK und der effizienten Fernwarme und Fernkalteversorgung Artikel 14 EnEff RL und Gewahrleistung und Forderung der Energieeffizienz bei Energieumwandlung ubertragung bzw fernleitung und verteilung Artikel 15 EnEff RL Energiedienstleistungsmarkt Bearbeiten Gemass Artikel 18 EnEff RL haben die Unionsmitgliedstaaten die Entstehung und Etablierung eines Energiedienstleistungsmarkt und den Zugang zu diesem Markt fur KMU zu fordern Dies soll durch die Unionsmitgliedstaaten vor allem durch die Bereitstellung von Informationen uber Energiedienstleistungsvertrage und Klauseln die in solche Vertrage aufgenommen werden sollten um Energieeinsparungen und die Rechte der Endkunden zu garantieren Finanzinstrumente Anreize Zuschusse und Darlehen zur Forderung von Dienstleistungsprojekten im Bereich Energieeffizienz sowie die Entwicklung von Gutesiegeln und andere geeignete Massnahmen erfolgen Anderungen bestehender RL und Ausserkrafttreten BearbeitenAusserkrafttreten Bearbeiten Gemass Artikel 27 Abs 1 der EnEff RL wird die Richtlinie 2006 32 EG ausgenommen deren Artikel 4 Absatze 1 bis 4 und Anhange I III und IV unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen fur die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab 5 Juni 2014 aufgehoben Der Artikel 4 Absatze 1 bis 4 und die Anhange I III und IV der Richtlinie 2006 32 EG werden ab dem 1 Januar 2017 aufgehoben Die Richtlinie 2004 8 EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen fur die Umsetzung in innerstaatliches Recht ab 5 Juni 2014 aufgehoben Bezugnahmen auf die Richtlinien 2006 32 EG und 2004 8 EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Massgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XV zu lesen Gemass Artikel 27 Abs 2 werden in der Richtlinie 2010 30 EU der Artikel 9 Absatze 1 und 2 ab 5 Juni 2014 gestrichen Anderungen Bearbeiten Gemass Artikel 27 Abs 3 wird in der Richtlinie 2009 125 EG der Erwagungsgrund 35a eingefugte und in Artikel 6 Absatz 1 wird ein Satz angefugt Beschwerdeverfahren aufgrund der Energieeffizienz Richtlinie BearbeitenIm Juli 2016 haben die Deutsche Umwelthilfe und der BUND ein Beschwerdeverfahren bei der Europaischen Kommission gegen Deutschland eingeleitet Die beiden Umweltorganisationen kritisieren dass die von der deutschen Politik eingeleiteten Massnahmen nicht ausreichen um das Ziel einer Energieeinsparung von durchschnittlich 1 5 pro Jahr zu erreichen 7 Siehe auch BearbeitenEnergierecht Europaische Union Energieeffizienzgesetz Osterreich Gesetz uber Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmassnahmen Deutschland Energieeffizienz Monitoringstelle Osterreich Bundesstelle fur Energieeffizienz Deutschland Weblinks BearbeitenRichtlinie 2012 27 EU Energierecht Energiewirtschaftsgesetz mit Verordnungen EU Richtlinien Gesetzesmaterialien Gesetze und Verordnungen zu Energieeinsparung und Umweltschutz sowie andere energiewirtschaftlich relevante Rechtsregelungen Kommentar herausgegeben von Prof Dr Christian Theobald Mag rer publ Rechtsanwalt BBH sowie Honorarprofessor an der Deutschen Universitat fur Verwaltungswissenschaften Speyer und Prof Dr Jurgen Kuhling LL M Universitat Regensburg Vorsitzender der Monopolkommission bearbeitet von den Herausgebern und von Erik Ahnis und zahlreichen weiteren Munchen C H Beck 2023 Stand Marz 2023 120 Erganzungslieferung Einzelnachweise Bearbeiten Offizieller Langtitel RICHTLINIE 2012 27 EU DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25 Oktober 2012 zur Energieeffizienz zur Anderung der Richtlinien 2009 125 EG und 20 ABl EU Nr L 315 1 bis 56 Zitiert aus Erwagungsgrund 1 der RL 2012 27 EU KOM 2004 366 endg vom 26 Mai 2004 Zusammenfassung Pkt 1 Aufzahlung nach Webseite EU Energieeffizienz Richtlinie des deutschen Bundesministeriums fur Wirtschaft und Energie Siehe auch Entsprechungstabelle bzgl den Artikeln in der RL 2012 27 EU in Anhang XV der RL 2012 27 EU Siehe hierzu Richtlinien 2009 72 EG und 2009 73 EG Energieeffizienzpolitik in der Sackgasse Umweltverbande bringen Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland auf den Weg DUH und BUND 28 Juli 2016Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Richtlinie 2012 27 EU Energieeffizienz Richtlinie amp oldid 237568482