www.wikidata.de-de.nina.az
Der Eingliederungsvertrag ist im Aktienrecht und in der Betriebswirtschaftslehre ein Unternehmensvertrag der die Eingliederung einer anderen Aktiengesellschaft zum Gegenstand hat Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Vertragsinhalt 3 Vertragskonzern 4 Literatur 5 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenBei der Eingliederung handelt es sich um eine aktienrechtliche Form des Insourcing Dabei erfolgt unter bestimmten Voraussetzungen eine zeitweilige Verbindung von Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft wobei die Obergesellschaft die Leitung und gesamtschuldnerische Haftung bis zu funf Jahre nach einer Ausgliederung fur die Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft ubernimmt 1 Vertragsinhalt BearbeitenWesentliche Voraussetzung ist nach 319 Abs 1 AktG dass sich die Aktien der einzugliedernden Gesellschaft zu 100 im Besitz der Obergesellschaft befinden auch mindestens 95 genugen 320 Abs 1 AktG Squeeze Out Die Hauptversammlung der einzugliedernden Gesellschaft kann mit einfacher Mehrheit der Eingliederung zustimmen bei der Obergesellschaft ist eine Dreivierteilmehrheit erforderlich Die Eingliederung muss ins Handelsregister eingetragen werden 319 Abs 4 AktG sie entfaltet konstitutive Wirkung 319 Abs 7 AktG Die nicht im Besitz der Obergesellschaft befindlichen Aktien der einzugliedernden Gesellschaft gehen kraft Gesetzes auf die Obergesellschaft uber 320a AktG Betroffene Aktionare sind durch Abfindung zu entschadigen die durch Aktien der Obergesellschaft vorzunehmen ist 320b AktG Der Vorstand der Obergesellschaft darf dem Vorstand der eingegliederten Gesellschaft nach 323 AktG Weisungen erteilen Durch den Eingliederungsvertrag wird die einzugliedernde Aktiengesellschaft Teil eines Unterordnungskonzerns 18 Abs 1 AktG und muss sich der eingliedernden Gesellschaft unterordnen 2 Die gesamtschuldnerische Haftung der Obergesellschaft betrifft alle Verbindlichkeiten der einzugliedernden Gesellschaft und zwar sowohl die vor der Eingliederung vorhandenen als auch die nach der Eingliederung entstehenden 322 Abs 1 AktG Die Obergesellschaft muss einen etwaigen Bilanzverlust der eingegliederten Gesellschaft ubernehmen falls dieser die Kapital und Gewinnrucklagen ubersteigt 324 Abs 3 AktG Endet die Eingliederung so haftet gemass 327 Abs 4 AktG die Obergesellschaft fur alle Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft wenn sie vor Ablauf von funf Jahren nach dem Ende der Eingliederung fallig sind Vertragskonzern BearbeitenBeherrschungsvertrag 291 Abs 1 AktG oder Eingliederungsvertrag fuhren zu einem Vertragskonzern Die durch Eingliederungsvertrag hergestellte Konzernvermutung ist nicht widerlegbar 3 Durch die Eingliederung verliert die einzugliedernde Gesellschaft ihre Eigenschaft als Rechtssubjekt ihr Betriebsvermogen und ihre Schulden werden in die Bilanz der Obergesellschaft ubernommen Literatur BearbeitenUwe Huffer Aktiengesetz Kommentar Verlag C H Beck 7 Auflage Munchen 2006 ISBN 3406518842 Einzelnachweise Bearbeiten Eggert Winter Thorsten Hadeler Gabler Wirtschaftslexikon Band 2 2000 S 843 Johann Heinrich von Stein Handbuch Bankorganisation 1991 S 150 Klaus Herkenroth Oliver Hein Alexander Labermeier Sven Pache Andreas Striegel Matthias Wiedenfels Konzernsteuerrecht 2008 S 76Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Eingliederungsvertrag Aktiengesetz amp oldid 232402443