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Dieser Artikel beschreibt einen Begriff aus dem deutschen Erbrecht Zum Dreissigsten als Gedachtnisgottesdienst in der Schweiz siehe Sechswochenamt Unter dem Dreissigsten versteht man im Erbrecht der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung des Erben bestimmten Familienangehorigen des Erblassers in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls Unterhalt zu gewahren Diese Unterhaltsverpflichtung folgt aus 1969 BGB Nach dieser Regelung muss es sich bei den vorgenannten Familienangehorigen des Erblassers um Personen handeln die zum Zeitpunkt seines Todes dessen Hausstand angehort und von ihm Unterhalt bezogen haben Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet fur 30 Tage nach dem Tod des Erblassers in demselben Umfang Unterhalt zu gewahren wie der Erblasser es getan hat wobei der Erblasser durch letztwillige Verfugung eine abweichende Regelung treffen kann Die Regelung des Dreissigsten findet sich schon im Sachsenspiegel von Eike von Repgow und ist somit mindestens 700 Jahre alt Danach muss die Frau mit dem Erben alle im Hofe vorhandenen Speisevorrate die nach dem Dreissigsten ubrigbleiben halbteilen in jedem Hof ihres Mannes oder wo immer er sie in seinem Besitz hatte 1 Einzelnachweise Bearbeiten Der Sachsenspiegel Ubertr d Landrechts von Ruth Schmidt Wiegand Hrsg von Eike von Repgow Clausdieter Schott Zurich 1984 ISBN 3 7175 1656 6Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dreissigster amp oldid 236768006