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Das Dorfgericht war ein auf ein Dorf beschranktes Niedergericht vom 13 teilweise bis ins 19 Jahrhundert bei verminderter Kompetenz 1 Das Recht Dorfrecht nach dem geurteilt wurde war in Dorfordnungen verzeichnet Der Grund oder Dorfherr war Gerichtsherr Seit dem spaten Mittelalter liegt die Gerichtsherrschaft vor allem in der Hand des Territorialherrn So wurde das Dorfgericht seit dem 14 Jahrhundert auch ordentliches Gericht der personlich freien Bauern Im Hoch und Spatmittelalter gab es eine ausserordentliche Vielfalt von Gerichtszustandigkeiten in personlicher ortlicher und sachlicher Hinsicht die sich vom fruhen 10 bis zum spaten 15 Jahrhundert stark veranderten 2 Die Dorfgerichte in der ehemaligen Kurpfalz im Reich und in Sachsen im Neusiedelgebiet ostlich der Elbe sind Beispiele Reste einer gemeindlichen Gerichtsbarkeit finden sich heute noch bei den Ortsgerichten in Hessen und im gemeindlichen Schiedswesen Inhaltsverzeichnis 1 Kurpfalz 2 Sachsen 3 Literatur 4 EinzelnachweiseKurpfalz BearbeitenFur alle Angelegenheiten die den Grundbesitz betrafen war ursprunglich das grundherrliche Hofgericht zustandig Dieses privatrechtliche Gericht verschmolz im ausgehenden Mittelalter mit dem offentlichen Gericht des Territorialherren Der Kurpfalz war es haufig gelungen die gesamte Gerichtsbarkeit uber ein Dorf in ihrer Hand zu vereinigen Im Dorfgericht ubte sie nicht nur die niedere Gerichtsbarkeit uber alle Einwohner aus sondern sie erledigte dort jetzt auch die Grundstucksgeschafte anderer ortsansassiger Grundherren 3 In jedem Vierteljahr hielt der vom Gerichtsherrn eingesetzte Schultheiss eine fur alle Einwohner bestimmte Gerichtsversammlung ab ein offenes offentliches Gericht Es war ein gebotenes Gericht denn der Schultheiss musste den Termin verkunden Auch die minderberechtigten Mitglieder der Gemeinde nahmen teil sie waren Glieder der dorflichen Gerichtsgemeinde Jeder musste Verstosse gegen die Dorfordnung die er gesehen oder von denen er gehort hatte vor der Offentlichkeit verborgen beim Burgermeister rugen anzeigen der den Fall untersuchte und das Ergebnis an das Gericht gab In einer nichtoffentlichen Sitzung wurde der Beschuldigte von den Geschworenen Schoffen angeklagt Der Burgermeister musste das verhangte Bussgeld gegebenenfalls eintreiben 3 Am offenen Gerichtstag fand nicht nur das Rugegericht statt sondern der Tag war auch fur zivile Gerichtsverfahren bestimmt ein mundlicher offentlich gefuhrter Streit zwischen Klager und Beklagtem Der Klager gliederte den Stoff in die Behauptung einzelner Tatsachen gegen die sich der Beklagte in jedem einzelnen Punkt verteidigte das von ihm Bestrittene musste er beweisen notfalls erhielt er zweimal acht Tage Aufschub Behauptungen die der Beschuldigte verneinte hatte der Klager zu beweisen Die jeweilige Partei wandte sich mit ihren Ausfuhrungen an den Richter Schultheiss der bei jeder einzelnen Position die Urteiler Schoffen zur Urteilsfindung aufforderte Uber die Urteilsfrage des Richters und die Zwischenurteile der Urteiler entwickelte sich der Prozess fort bis hin zum Endurteil das der Schultheiss verkundete Nicht immer waren alle Schoffen mit einer Sache beschaftigt bei leichteren Fallen und Sachen von geringem Wert beteiligten sich manchmal nur einige 3 Der Schultheiss konnte Zeugen verpflichten Man ist diesen ein mas wein und zween pfennig brod schuldig Auch das Gerichtszeugnis wurde ublich die nach einem Rechtshilfeersuchen des Dorfgerichts erteilte Auskunft des Oberhofs Obergericht Bei einer Klage zur Wiederherstellung der beschadigten Ehre bei Liegenschaftssachen oder bei Betrug sollten sich die Parteien uber einen Vorsprecher einen vom Gericht bestellten rechtserfahrenen Laien an den Richter wenden 3 Vier Wochen nach dem gebotenen gab es bei Bedarf ein selbstgebotenes Gericht zu dem nicht geladen wurde da der Tag durch den vorhergehenden Gerichtstag bestimmt war Neben dem gebotenen und dem selbstgebotenen gab es das Kaufgericht eine Gerichtsverhandlung die man bezahlen musste Jeder der nicht zur Gerichtsgemeinde gehorte konnte als Klager einen Gerichtstag kaufen Diese Moglichkeit stand auch dem Einheimischen als Klager gegen Fremde offen oder wenn er nicht auf den allgemeinen Gerichtstag warten wollte Eine einmal erhobene Klage musste nach der Ladung des Beklagten durchgefuhrt werden mit allen Risiken fur den Klager Damit war sichergestellt dass niemand leichtfertig klagte 3 Sachsen BearbeitenUm 1300 war die mit der Rodung riesiger Walder verbundene Kolonisation des 12 13 Jahrhunderts in Sachsen abgeschlossen in einem einheitlichen Vorgang wurde sie jeweils von einer Dorfgemeinde getragen Weitgehend frei von herrschaftlichen Eingriffen entstand eine gewisse Selbstverwaltung der Bauern fur die Regelung des Lebens im Dorf und die geordnete Flurnutzung Besitzlose Unterschichten gab es noch nicht 4 Die Dorfherrschaft hatte sich im Dorfgericht die Gerichtsbarkeit uber kleinere Streitfalle und Vergehen vorbehalten Das angewandte Recht war alter als die Gemeinde Die Siedler hatten es aus ihren Heimatgebieten mitgebracht flamisches und oberfrankisches Recht Das Recht der an der Kolonisation ebenfalls beteiligten deutschen Altstamme der Nieder Sachsen und der Thuringer zeigt sich weniger deutlich in den Quellen Das Gericht nennt man erst in der fruhen Neuzeit Dorfgericht vorher gab es unterschiedliche Namen Den Dorfvorsteher nannte man Schultheiss Bauermeister Heimburge oder Richter wobei sich Richter in der fruhen Neuzeit allgemein durchsetzte Er und vier bis sechs Bauern als Schoppen Schoffen bildeten das Dorfgericht das einmal oder mehrmals im Jahr vor versammelter Gemeinde zu bestimmten Zeiten die Jahrgerichte 5 abhielt Der Richter musste die Gerichtshandlung leiten sie hegen 5 feierlich eroffnen und fur die ordnungsgemasse Durchfuhrung sorgen Dorfgenossen konnten nach bauerlichem Recht in eigener Zustandigkeit uber Dorfgenossen richten 4 Im spaten Mittelalter wurden die rechtlichen Funktionen des Dorfgerichts durch das Vordringen der Patrimonialgerichte der Grundherrn zuruckgedrangt das Gericht war jetzt ganz auf die Regelung des dorflichen Gemeinschaftslebens und der Flurnutzung beschrankt Zu diesem Zweck wurden zwei bis viermal im Jahr Gemeindeversammlungen abgehalten in der Regel mit Gemeindebier wobei die Teilnahme aller Bauern Pflicht war Diese Kuhrtage Kurtag Kurtag 5 dienten der Rechnungslegung Abrechnung des Richters und der Regelung dorflicher Angelegenheiten insbesondere der Feuerschau und der Grenzbegehung In der Neuzeit hatte die Gemeinde ihren Anteil an der Gerichtsbarkeit verloren sie rief aber nach wie vor die Gerichtspersonen zusammen deren Teilnahme an den weiterhin stattfindenden Jahrgerichten sich auf ein rein formales Mitwirken beschrankte Das alte Dorfgericht eine Institution zur Selbstverwaltung des dorflichen Lebens hatte sich zum Organ des Gerichtsherrn gewandelt 4 Literatur BearbeitenGerhard Kiesow Bearb In Schluchtern Ein kurpfalzisches Dorf im 16 Jahrhundert Quellentexte bearbeitet und kommentiert PDF 14 MB Norderstedt 2004 ISBN 978 3 8334 0518 1 S 89 108 Vgl auch Gerhard Kiesow Schluchtern Eine kurpfalzische Dorfgemeinde im Kraichgau PDF 2 MB Norderstedt 2006 ISBN 3 8334 4002 3 Karlheinz Blaschke Dorfgemeinde und Stadtgemeinde in Sachsen zwischen 1300 und 1800 In Peter Blickle Hrsg Landgemeinde und Stadtgemeinde in Mitteleuropa R Oldenburg Munchen 1991 S 119 143 ISBN 978 3 486 55886 9 Georg Ludwig von Maurer Geschichte der Dorfverfassung in Deutschland Band 2 Enke Erlangen 1866 S 115 152 Textarchiv Internet Archive Einzelnachweise Bearbeiten siehe etwa ALR Teil II Titel 7 PDF 79 86 Art 104 ff des Preussischen Gesetzes uber die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21 September 1899 Gerichtsbarkeit In Wilhelm Volkert Hrsg Adel bis Zunft Ein Lexikon des Mittelalters Beck Munchen 1991 ISBN 978 3 406 35499 1 a b c d e Gerhard Kiesow Schluchtern Ein kurpfalzisches Dorf s Literatur a b c Karlheinz Blaschke Dorfgemeinde und Stadtgemeinde s Literatur a b c Jahrgericht In Vormalige Akademie der Wissenschaften der DDR Heidelberger Akademie der Wissenschaften Hrsg Deutsches Rechtsworterbuch Band 6 Heft 3 bearbeitet von Hans Blesken Siegfried Reicke Hermann Bohlaus Nachfolger Weimar 1963 adw uni heidelberg de Jahrding Rugegericht Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Dorfgericht amp oldid 221819005