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Die Diversion ist die Moglichkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bei hinreichend geklartem Sachverhalt auf die Durchfuhrung eines formlichen Strafverfahrens zu verzichten Der Beschuldigte bzw der Angeklagte bekommt im Fall der Diversion das Angebot sich einer belastenden Massnahme zu unterwerfen z B gemeinnutzige Arbeit 1 oder einer Geldzahlung Die Diversion seitens der Staatsanwaltschaft ist von der Anklageerhebung und der Einstellung des Strafverfahrens zu unterscheiden 2 3 Der Beschuldigte darf bei einer Verfahrensbeendigung durch Diversion nicht schlechter gestellt werden als im formlichen Strafverfahren Die Bestimmungen zur Diversion in Osterreich sind in der osterreichischen Strafprozessordnung StPO zu finden Die einzelnen Diversionsmassnahmen laut Gesetz sind Zahlung eines Geldbetrages 200 StPO Gemeinnutzige Leistungen 201 StPO Probezeit 203 StPO Probezeit unter Beigabe eines Bewahrungshelfers 203 StPO Tatausgleich 204 StPO Eine Kombination mehrerer Diversionsvarianten ist nicht zulassig Liegen mehrere Straftaten vor die zueinander in Realkonkurrenz stehen konnen diese einzeln und gesondert diversionell erledigt werden Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 2 Zahlung eines Geldbetrages 200 StPO 3 Gemeinnutzige Leistungen 201 StPO 4 Probezeit 203 StPO 5 Tatausgleich 204 StPO 6 Nachtragliche Fortsetzung oder Einleitung des Strafverfahrens 205 StPO 7 Diversionsentscheidung des Gerichts 209 StPO 8 Siehe auch 9 Literatur 10 Weblinks 11 EinzelnachweiseAllgemeines BearbeitenDiversion kann nicht beliebig vorgeschlagen werden vielmehr ist diese von bestimmten Voraussetzungen abhangig 198 Abs 1 es liegt ein hinreichend geklarter Sachverhalt vor eine Einstellung des Verfahrens nach den 190 und 192 kommt nicht in Frage im Hinblick auf die Diversionsmassnahme bedarf es weder aus spezial noch aus generalpraventiven Grunden einer Bestrafung Somit ist eine Diversion bei schwerwiegenden Straftaten gemass 198 Abs 2 grundsatzlich auszuschliessen Darunter sind Delikte die in die Zustandigkeit des Landesgerichtes als Schoffen oder Geschworenengericht fallen bei denen die Schuld des Tatverdachtigen als schwer nach 32 StGB anzusehen ist dies ist bei einer Tatwiederholung anzunehmen oder die den Tod eines Menschen zur Folge haben Im Prinzip verbleiben alle Straftaten die eine Freiheitsstrafe von hochstens funf Jahren vorsehen Eine Ausnahme bildet das Jugendstrafrecht wo die Diversion auch bei Straftaten zulassig ist die in die Zustandigkeit des Schoffen oder Geschworenengerichts fallen und oder den Tod eines Menschen zur Folge hatten der als Angehoriger des Beschuldigten fahrlassig getotet wurde und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehorigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint 7 JGG Ausserdem konnen Kronzeugen unter bestimmten Voraussetzungen die Erledigung des gegen sie selbst anhangigen Strafverfahrens durch Diversion verlangen 209a 209b StPO wurden im Janner 2017 bis zum 31 Dezember 2021 verlangert 4 Des Weiteren muss die Diversion freiwillig erfolgen und darf nicht erzwungen werden Der Beschuldigte muss daruber in Kenntnis gesetzt werden dass es seiner Zustimmung zu den genannten Diversionsmassnahmen bedarf und er die Fortsetzung des Strafverfahrens verlangen kann uber die sonstigen Umstande die eine Fortsetzung des Verfahrens bewirken konnen 207 und uber die Notwendigkeit eines Pauschalkostenbeitrags 388 Nach erfolgtem Diversionsverfahren gilt der Beschuldigte als nicht vorbestraft seine Unschuldsvermutung bleibt weiterhin bestehen es sei denn es wurde eine rechtskraftige gerichtliche Entscheidung erbracht Auch zahlt die Zustimmung zur Diversion nicht als Gestandnis oder Schuldanerkenntnis Das Opfer muss uber die Diversion benachrichtigt werden 208 Abs 3 Es kann keine Subsidiaranklage erheben 72 und hat auch nicht das Recht eine Fortfuhrung des Verfahrens und damit eine Uberprufung der Diversionsentscheidung durch das Gericht zu verlangen 195 Abs 1 Gemass 206 sind bei einer Diversion aber stets die Interessen des Opfers zu wahren es muss auch uber seine Rechte belehrt und vor der Diversion angehort werden Zahlung eines Geldbetrages 200 StPO BearbeitenDer vorgeschlagene Geldbetrag darf nicht den Betrag ubersteigen der einer Geldstrafe von 180 Tagessatzen zuzuglich der im Fall einer Verurteilung zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens entsprechen wurde Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung der Staatsanwaltschaft zu bezahlen Ist dies dem Beschuldigten nicht moglich so kann ihm ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung gestattet werden Auf Antrag kann auch eine Neubemessung des festgesetzten Geldbetrages erfolgen 208 Abs 2 Die Staatsanwaltschaft kann auch noch zusatzlich von der Verfolgung zurucktreten wenn der Beschuldigte den aus der Tat entstandenen Schaden wieder gutmacht Gemeinnutzige Leistungen 201 StPO BearbeitenUnter den Voraussetzungen des 198 kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat vorlaufig zurucktreten wenn sich der Beschuldigte ausdrucklich bereit erklart hat innerhalb einer zu bestimmenden Frist von hochstens sechs Monaten unentgeltlich gemeinnutzige Leistungen zu erbringen Gemeinnutzige Leistungen sollen die Bereitschaft des Beschuldigten zum Ausdruck bringen fur die Tat einzustehen Sie sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen mit der das Einvernehmen herzustellen ist Soweit nicht aus besonderen Grunden darauf verzichtet werden kann ist der Rucktritt von der Verfolgung nach gemeinnutzigen Leistungen uberdies davon abhangig zu machen dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von hochstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beitragt und dies unverzuglich nachweist Gemeinnutzige Leistungen durfen taglich nicht mehr als acht Stunden wochentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen auf eine gleichzeitige Aus und Fortbildung oder eine Berufstatigkeit des Beschuldigten ist Bedacht zu nehmen Gemeinnutzige Leistungen die einen unzumutbaren Eingriff in die Personlichkeitsrechte oder in die Lebensfuhrung des Beschuldigten darstellen wurden sind unzulassig Die Leiter der Staatsanwaltschaften haben jeweils eine Liste von Einrichtungen die fur die Erbringung gemeinnutziger Leistungen geeignet sind zu fuhren und erforderlichenfalls zu erganzen 202 Nach Erbringung der gemeinnutzigen Leistungen und allfalligem Tatfolgenausgleich hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgultig zuruckzutreten sofern das Verfahren nicht gemass 205 nachtraglich fortzusetzen ist Probezeit 203 StPO BearbeitenDie Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Straftat unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr bis zu zwei Jahren vorlaufig zurucktreten Der Lauf der Probezeit beginnt mit der Zustellung der Verstandigung uber den vorlaufigen Rucktritt von der Verfolgung Soweit nicht aus besonderen Grunden darauf verzichtet werden kann ist der vorlaufige Rucktritt von der Verfolgung uberdies davon abhangig zu machen dass sich der Beschuldigte ausdrucklich bereit erklart wahrend der Probezeit bestimmte Pflichten zu erfullen die als Weisungen 51 StGB erteilt werden konnten und sich durch einen Bewahrungshelfer 52 StGB betreuen zu lassen Dabei kommt insbesondere die Pflicht in Betracht den entstandenen Schaden nach Kraften gutzumachen oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beizutragen Die Kosten dafur hat der Beschuldigte selbst zu tragen Nach Ablauf der Probezeit und Erfullung allfalliger Pflichten hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung endgultig zuruckzutreten sofern das Verfahren nicht gemass 205 nachtraglich fortzusetzen ist Treten in der Zwischenzeit Umstande ein die den Wegfall der Zulassigkeitsvoraussetzungen fur ein diversionelles Vorgehen zur Folge haben ist ein regulares Strafverfahren einzuleiten bzw fortzusetzen Tatausgleich 204 StPO Bearbeiten Hauptartikel Tatausgleich Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Straftat zurucktreten wenn durch die Tat Rechtsguter einer Person unmittelbar beeintrachtigt sein konnten und der Beschuldigte bereit ist fur die Tat einzustehen und sich mit deren Ursachen auseinanderzusetzen wenn er allfallige Folgen der Tat auf eine den Umstanden nach geeignete Weise ausgleicht insbesondere dadurch dass er aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht oder sonst zum Ausgleich der Folgen der Tat beitragt und wenn er erforderlichenfalls Verpflichtungen eingeht die seine Bereitschaft bekunden Verhaltensweisen die zur Tat gefuhrt haben kunftig zu unterlassen Das Opfer ist in Bemuhungen um einen Tatausgleich einzubeziehen soweit es dazu bereit ist Das Zustandekommen eines Ausgleichs ist von seiner Zustimmung abhangig es sei denn dass es diese aus Grunden nicht erteilt die im Strafverfahren nicht berucksichtigungswurdig sind Seine berechtigten Interessen sind jedenfalls zu berucksichtigen 206 Die Staatsanwaltschaft kann einen Konfliktregler ersuchen das Opfer und den Beschuldigten uber die Moglichkeit eines Tatausgleichs sowie im Sinne der 206 und 207 zu informieren und bei ihren Bemuhungen um einen solchen Ausgleich anzuleiten und zu unterstutzen 29a des Bewahrungshilfegesetzes Der Konfliktregler hat der Staatsanwaltschaft uber Ausgleichsvereinbarungen zu berichten und deren Erfullung zu uberprufen Einen abschliessenden Bericht hat er zu erstatten wenn der Beschuldigte seinen Verpflichtungen zumindest soweit nachgekommen ist dass unter Berucksichtigung seines ubrigen Verhaltens angenommen werden kann er werde die Vereinbarungen weiter einhalten oder wenn nicht mehr zu erwarten ist dass ein Ausgleich zustande kommt Nachtragliche Fortsetzung oder Einleitung des Strafverfahrens 205 StPO BearbeitenIst die Staatsanwaltschaft nach erfolgreicher Diversion von der Verfolgung zuruckgetreten ist eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme 352 zulassig Vor einem solchen Rucktritt ist das Strafverfahren jedenfalls dann fortzusetzen wenn der Beschuldigte dies verlangt Dies kann z B dann der Fall sein wenn der Beschuldigte glaubt seine Unschuld im Strafverfahren beweisen zu konnen Ansonsten kann es dann zur Fortsetzung des Verfahrens kommen wenn der Beschuldigte den Geldbetrag samt allfalliger Schadensgutmachung oder die gemeinnutzigen Leistungen samt allfalligem Tatfolgenausgleich nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig zahlt oder erbringt der Beschuldigte ubernommene Pflichten nicht hinreichend erfullt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewahrungshelfers entzieht odergegen den Beschuldigten vor Ablauf der Probezeit wegen einer anderen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet wird In diesem Fall ist die nachtragliche Fortsetzung des Verfahrens zulassig sobald gegen den Beschuldigten wegen der neuen oder neu hervorgekommenen Straftat Anklage eingebracht wird und zwar auch noch wahrend dreier Monate nach dem Einbringen selbst wenn inzwischen die Probezeit abgelaufen ist Das nachtraglich fortgesetzte Strafverfahren ist jedoch nach Massgabe der ubrigen Voraussetzungen zu beenden wenn das neue Strafverfahren auf andere Weise als durch einen Schuldspruch beendet wird Die Fortsetzung des Verfahrens in den Fallen des Abs 2 Z 1 bis 3 nicht zwingend in den Fallen des Abs 2 Z 2 und 3 kann von ihr abgesehen werden wenn sie den Umstanden nach nicht geboten ist den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten Im Ubrigen ist die Fortsetzung des Verfahrens in den im Abs 2 angefuhrten Fallen ausser unter den in Z 1 bis 3 angefuhrten Voraussetzungen nur zulassig wenn der Beschuldigte den dort erwahnten Vorschlag der Staatsanwaltschaft nicht annimmt Wenn der Beschuldigte den Geldbetrag nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig zahlen oder den ubernommenen Verpflichtungen nicht vollstandig oder nicht rechtzeitig nachkommen kann weil ihn dies wegen einer erheblichen Anderung der fur die Hohe des Geldbetrages oder die Art oder den Umfang der Verpflichtungen massgeblichen Umstande unbillig hart trafe so kann die Staatsanwaltschaft die Hohe des Geldbetrages oder die Verpflichtung angemessen andern Verpflichtungen die der Beschuldigte ubernommen und Zahlungen zu denen er sich bereit erklart hat werden mit der nachtraglichen Fortsetzung des Verfahrens gegenstandslos Die Bewahrungshilfe endet die vorlaufige Bewahrungshilfe bleibt jedoch unberuhrt Geldbetrage die der Beschuldigte geleistet hat 200 sind auf eine nicht bedingt nachgesehene Geldstrafe unter sinngemasser Anwendung des 38 Abs 1 Z 1 StGB anzurechnen im Ubrigen sind sie zuruckzuzahlen Andere Leistungen sind nicht zu ersetzen im Fall einer Verurteilung jedoch gleichfalls angemessen auf die Strafe anzurechnen Dabei sind insbesondere Art und Dauer der Leistung zu berucksichtigen Der Beschuldigte kann bei einer nachtraglichen Fortsetzung des Verfahrens Beschwerde einlegen 87 die aufschiebende Wirkung hat Diversionsentscheidung des Gerichts 209 StPO BearbeitenEine diversionelle Erledigung des Gerichts ist nur bei Offizialdelikten nicht aber bei Privatanklagedelikten zulassig 199 Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung zurucktreten solange sie noch nicht Anklage eingebracht hat Danach hat sie bei Gericht zu beantragen das Verfahren einzustellen 199 Gerichtliche Beschlusse sind in der Hauptverhandlung vom erkennenden Gericht sonst vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenengericht jedoch vom Schwurgerichtshof zu fassen Bevor das Gericht dem Beschuldigten eine Diversionsmassnahme oder einen Beschluss mit dem das Verfahren eingestellt wird zustellt hat es die Staatsanwaltschaft zu horen Gegen einen solchen Beschluss steht nur der Staatsanwaltschaft Beschwerde zu dem Beschuldigten ist dieser Beschluss erst dann zuzustellen wenn er der Staatsanwaltschaft gegenuber in Rechtskraft erwachsen ist Solange uber eine Beschwerde gegen einen Beschluss mit dem ein Antrag auf Einstellung des Strafverfahrens abgewiesen wurde noch nicht entschieden wurde ist die Durchfuhrung einer Hauptverhandlung nicht zulassig Eine Beschwerde gegen die nachtragliche Fortsetzung des Strafverfahrens hat auch hier aufschiebende Wirkung Siehe auch BearbeitenDiversion Deutschland Literatur BearbeitenStefan Seiler Strafprozessrecht Facultas WUV Wien 9 Auflage 2009 ISBN 978 3 7089 0100 8 Oskar Maleczky Strafrecht Allgemeiner Teil II Lehre von den Verbrechensfolgen Facultas WUV Wien 13 Auflage 2009 ISBN 978 3 7089 05037Weblinks Bearbeitenhttp www jusline at StPO im RechtsinformationssystemEinzelnachweise Bearbeiten Allgemeines zur Diversion Website des Bundeskanzleramts Stand 13 April 2017 Strafprozessrecht und das Strafverfahren Website des Bundeskanzleramts Stand 13 April 2017 Andreas Strobl Einstellung eines Strafverfahrens 14 Marz 2015 Thomas L ubbig Kronzeugenregelung verlangert Staatsanwaltschaft und Wettbewerbsbehorden intensivieren Kooperation 27 Juni 2017Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Diversion Osterreich amp oldid 238279149