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Der Katholikenrat auch Diozesanrat Diozesansynodalrat Diozesanrat der Katholiken Glaubigenrat Laienrat ist ein eigenstandiges Gremium des sogenannten Laienapostolats auf der Ebene des Bistums Seine Mitglieder Laien und Kleriker kommen aus den Dekanats und Pfarrgemeinderaten aber auch aus den katholischen Verbanden Organisationen und Initiativen Die einzelnen diozesanen Rate entsenden Delegierte in das Zentralkomitee der deutschen Katholiken in Bayern auch in das Landeskomitee der Katholiken Inhaltsverzeichnis 1 Aufgaben 2 Rechtliche Stellung 3 Unterschied zum Diozesanpastoralrat 4 Siehe auch 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseAufgaben BearbeitenEr hat die Aufgabe die Krafte des Laienapostolates im Bistum zu fordern zu koordinieren und zu bundeln Er wirkt eigenverantwortlich in gesellschaftliche Bereiche hinein und arbeitet mit eigener Stimme am Wirken der Kirche in Gesellschaft und Welt mit So vertritt er die Anliegen der Katholiken in der Offentlichkeit und gibt Anregungen fur deren Wirken in Kirche und Gesellschaft Rechtliche Stellung Bearbeiten Obwohl in seiner Tatigkeit autonom ist der Diozesanrat dennoch auf die Anerkennung des Diozesanbischofs als des letztverantwortlichen Leiters der Diozese angewiesen der fur die Einheit und Unversehrtheit des Glaubens in der ihm anvertrauten Diozese zu sorgen hat Diese rechtlich notwendige Anerkennung kann der Bischof auch verweigern oder wieder entziehen aber nur aus rechtlich relevanten Grunden die ausschliesslich in einem schweren Verstoss gegen die kirchliche Glaubens und oder Rechtsordnung liegen konnen und in rechtlicher wie tatsachlicher Hinsicht nachweispflichtig sind Ist ein solcher Verstoss nicht gegeben kommt dem Diozesanrat gleichsam ein Rechtsanspruch auf die bischofliche Anerkennung zu Der Diozesanrat handelt also als autonomes Organ eigenstandig aber innerhalb der kirchlichen Rechtsvorgaben 1 Der Diozesanrat wird im kirchlichen Gesetzbuch weder vorgeschrieben noch empfohlen sondern uberhaupt nicht erwahnt er geht vielmehr auf eine Empfehlung des Zweiten Vatikanischen Konzils zuruck In den Diozesen sollen nach Moglichkeit beratende Gremien eingerichtet werden die die apostolische Tatigkeit der Kirche im Bereich der Evangelisierung und Heiligung im caritativen und sozialen Bereich und in anderen Bereichen bei entsprechender Zusammenarbeit von Klerikern und Ordensleuten mit den Laien unterstutzen AA 26 Diese Empfehlung hat die Gemeinsame Synode der Bistumer in der Bundesrepublik Deutschland 1970 75 aufgegriffen und als Anordnung beschlossen dass in den Diozesen ein Gremium errichtet wird das das vom Diozesanbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets uber das Apostolat der Laien Art 26 ist 2 Ins kirchliche Gesetzbuch von 1983 hat diese Empfehlung dagegen keinen Eingang gefunden so dass der Diozesanrat dort keine direkte Rechtsgrundlage hat Daraus ist aber nicht die Schlussfolgerung zu ziehen dass er gar keine Rechtsgrundlage hatte sondern nur dass er lediglich eine allgemeine Rechtsgrundlage hat namlich die vereinsrechtliche Grundbestimmung mit folgendem Wortlaut Den Glaubigen ist es unbenommen Vereinigungen fur Zwecke der Caritas oder der Frommigkeit oder zur Forderung der christlichen Berufung in der Welt frei zu grunden und zu leiten und Versammlungen abzuhalten um diese Zwecke gemeinsam zu verfolgen c 215 Unterstutzend kann in diesem Zusammenhang auch auf das Grundrecht und die Grundpflicht der Glaubigen hingewiesen werden in dem was das Wohl der Kirche betrifft den geistlichen Hirten und den anderen Glaubigen ihre Meinung kundzutun c 212 3 sowie auf die Grundpflicht speziell der Laien als einzelne oder in Vereinigungen mitzuhelfen dass die gottliche Heilsbotschaft von allen Menschen auf der Welt erkannt und angenommen wird c 225 1 Da der Diozesanrat nicht explizit im kirchlichen Gesetzbuch genannt wird gibt es auch keine gesamtkirchlichen Bestimmungen uber dessen Einberufung und Vorsitz sowie uber beratendes und entscheidendes Stimmrecht der Mitglieder diese Fragen sind daher in der jeweiligen Satzung durch den Diozesanrat selbst zu regeln 3 Unterschied zum Diozesanpastoralrat BearbeitenRechtlich gibt es deutliche Unterschiede zwischen Diozesanrat und Diozesanpastoralrat wenn auch die konkrete Ausgestaltung in den einzelnen Diozesen verschieden ausfallt Manchmal besteht ein eigener Rat z B Erzbistum Freiburg manchmal ist der Diozesanrat der Pastoralrat z B Bistum Rottenburg Stuttgart wo der Diozesanrat die drei Funktionen Katholikenrat Pastoralrat und Kirchensteuervertretung umfasst sog Rottenburger Modell Im Bistum Regensburg gibt es seit 2005 statt des Diozesanrats einen Pastoralrat nach can 512ff CIC und nur ein Diozesankomitee der Verbande Der Diozesanpastoralrat ist kein eigenstandiges vereinsrechtliches Gremium sondern ein abhangiges verfassungsrechtliches Beratungsorgan des Diozesanbischofs Ebenfalls vom Zweiten Vatikanischen Konzil empfohlen CD 27 ist seine Einrichtung im kirchlichen Gesetzbuch zwar nicht verbindlich vorgeschrieben wohl aber angeraten cc 511 514 Nach dem CIC besteht der Pastoralrat aus Klerikern und aus Laien die so ausgewahlt werden sollen dass sich in ihnen der ganze Teil des Gottesvolkes der die Diozese ausmacht wirklich widerspiegelt Can 512 2 Dabei hat der Rat nur beratendes Stimmrecht Can 514 1 und die Aufgabe unter der Autoritat des Bischofs all das was sich auf das pastorale Wirken in der Diozese bezieht zu untersuchen zu beraten und hierzu praktische Folgerungen vorzuschlagen Can 511 Siehe auch BearbeitenMilitarkatholikenrat Diozesanrat der Katholiken im Bistum EichstattWeblinks BearbeitenListe der Diozesanrate in Deutschland zum Pastoralrat cann 511 514 CIC cann 272 275 CCEO Die bischofliche Vollmacht und der Diozesanrat Kirchenrechtliche Hintergrunderlauterungen zu den Vorgangen im Bistum Regensburg Memento vom 10 Juni 2007 im Internet Archive PDF 67 kB Am Beispiel der Vorgange im Bistum Regensburg beschreibt Sabine Demel die Rechtsstellung und Rechtsabgrenzung des Diozesanrats und der bischoflichen Vollmacht Apostolische Signatur Prot N 38415 06 C A Decretum definitivum coram Mussinghoff 14 November 2007 deutsche Ubersetzung Sabine Demel Die endgultige Entscheidung nicht zu entscheiden In Orientierung 72 2008 104 108Einzelnachweise Bearbeiten Sabine Demel Die bischofliche Vollmacht und der Diozesanrat in Stimmen der Zeit 2005 673 Beschluss Rate und Verbande 3 4 9 in Gemeinsame Synode der Bistumer in der Bundesrepublik Deutschland Bd 1 Freiburg 1976 672 Sabine Demel Die bischofliche Vollmacht und der Diozesanrat in Stimmen der Zeit 2005 673f Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Katholikenrat amp oldid 234048371