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Das Bundesurlaubsgesetz BUrlG regelt den Erholungsurlaub fur Arbeitnehmer in Deutschland BasisdatenTitel Mindesturlaubsgesetz fur ArbeitnehmerKurztitel BundesurlaubsgesetzAbkurzung BUrlGArt BundesgesetzGeltungsbereich Bundesrepublik DeutschlandRechtsmaterie ArbeitsrechtFundstellennachweis 800 4Erlassen am 8 Januar 1963 BGBl I S 2 Inkrafttreten am 1 Januar 1963Letzte Anderung durch Art 3 Abs 3 G vom 20 April 2013 BGBl I S 868 914 Inkrafttreten derletzten Anderung 1 August 2013 Art 7 Abs 1 G vom 20 April 2013 GESTA G048Weblink Text des BUrlGBitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten Es wurde am 8 Januar 1963 verkundet und erganzt als Mindestregelung die bis dahin allein und seither daneben bestehenden vielfaltigen Einzelabsprachen zwischen den Tarifparteien fur jede Branche und jedes Land Zweck des Gesetzes ist der soziale Arbeitsschutz Wie der vollstandige Titel Mindesturlaubsgesetz fur Arbeitnehmer schon besagt regelt das Gesetz lediglich in welchem Umfang der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mindestens bezahlten Erholungsurlaub zu gewahren hat Nach 2 sind davon alle Arbeiter Angestellten und arbeitnehmerahnliche Personen also solche die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhangigkeit von einem Auftraggeber wie Arbeitnehmer zu betrachten sind erfasst Der Mindesturlaubsanspruch betragt 24 Werktage wobei wegen der Spezialnorm in 3 Abs 2 auch die Samstage als Werktage gezahlt werden sodass der Urlaubsanspruch auf Arbeitstage pro Woche umgerechnet werden muss 1 In den ersten sechs Monaten erhalt der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschaftigungsverhaltnisses ein Zwolftel des Jahresurlaubs 5 Erst nach Ablauf dieser Wartezeit 4 entsteht der volle Urlaubsanspruch Trotz des bereits entstandenen Urlaubsanspruchs wird vielfach in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhaltnisses kein Urlaub beantragt Die Wartezeit ist in einem Beschaftigungsverhaltnis nur einmal zu erfullen In den Folgejahren steht dem Arbeitnehmer in jedem neuen Kalenderjahr der volle Jahresurlaub bereits am Jahresanfang zu Das wahrend des Urlaubs zu zahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat mit Ausnahme des zusatzlich fur Uberstunden gezahlten Arbeitsverdienstes Im Urlaub ist nach 8 eine dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechende Erwerbstatigkeit unzulassig Das Bundesurlaubsgesetz stellt im Bereich der Urlaubsdauer fur viele Arbeitnehmer nicht die Grundlage fur den Jahresurlaub dar weil Tarifvertrage und Einzelarbeitsvertrage oft fur Arbeitnehmer gunstigere Regelungen vorsehen In vielen Tarifvertragen betragt der Jahresurlaub 30 Arbeitstage 36 Werktage beispielsweise im TVoD und im TV L Ebenfalls gilt bei der Urlaubsdauer das Bundesurlaubsgesetz nicht fur minderjahrige Arbeitnehmer Diese haben nach 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes einen Urlaubsanspruch zwischen 25 und 30 Werktagen altersabhangig Einen Anspruch auf Zusatzurlaub haben auch schwerbehinderte Menschen nach 208 SGB IX Andere Regelungen des BUrlG wie z B der Vorrang der Arbeitnehmerwunsche nach 7 BUrlG oder die Unabdingbarkeit gelten unabhangig von der Frage ob ein Tarifvertrag Arbeitsvertrag oder ein anderes Gesetz Anwendung findet Der gesetzliche Mindesturlaub muss als Freizeit genommen werden und darf nicht ausbezahlt werden Das ergibt sich aus 8 BUrlG der entgeltliche Erwerbstatigkeit wahrend des Urlaubs verbietet und aus dem Umkehrschluss von 7 Satz 4 BUrlG der eine Ausbezahlung bei Beschaftigungsende vorsieht Der den gesetzlichen Mindesturlaub uberschreitende daruber hinaus gewahrte Urlaub darf dahingegen auch ausbezahlt werden Im Kalenderjahr nicht genommener Urlaub darf in das nachste Jahr ubertragen werden wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Grunde dies rechtfertigen 7 Abs 3 BUrlG Die Gerichte stellen hieran jedoch niedrige Anforderungen so dass die rechtfertigende Grunde in der Regel vorliegen Der ubertragene Urlaub muss bis zum 31 Marz des Folgejahres gewahrt und genommen werden Andernfalls verfallt er sofern der Arbeitgeber darauf hingewirkt hat dass der Arbeitnehmer den Urlaub rechtzeitig nimmt und darauf hingewiesen hat dass dieser sonst verfallt 2 Fur Beamte und Richter ist der Jahresurlaub in Erholungsurlaubsverordnungen des Bundes und der Lander geregelt Fur Soldaten der Bundeswehr sind die Urlaubsanspruche in der Soldatinnen und Soldatenurlaubsverordnung geregelt Zu unterscheiden sind der Anspruch auf Gewahrung von Erholungsurlaub Zahlung einer Urlaubsabgeltung Zahlung von UrlaubsentgeltInhaltsverzeichnis 1 Der Anspruch auf Erholungsurlaub 1 1 Der primare Erfullungsanspruch auf Erholungsurlaub 1 1 1 Allgemeines 1 1 1 1 Rechtsnatur 1 1 1 2 Anspruchsgrundlage 1 1 1 3 Anspruchsaufbau 1 1 2 Entstehen des Anspruchs auf Erteilung des Urlaubs 1 1 2 1 Anwendbarkeit des BUrlG 1 1 2 2 Geltendmachung durch den Arbeitnehmer 1 1 2 3 Die Dauer des Urlaubs 3 6 BUrlG 1 1 2 3 1 Gesetzlicher Mindesturlaub 1 1 2 3 2 Anspruch auf Vollurlaub 1 1 2 3 3 Anspruch auf Teilurlaub 1 1 2 3 4 Aufrundungsregel 1 1 2 3 5 Ausschluss von Doppelanspruchen 1 1 3 Kein Erloschen des Urlaubsanspruchs 1 1 3 1 Erfullung 1 1 3 1 1 Freistellungserklarung des Arbeitgebers 1 1 3 1 2 Der Eintritt des Erfullungserfolges 1 1 3 2 Verfristung 2 Erwerbstatigkeit wahrend des Urlaubs 3 Siehe auch 4 Literatur 5 Weblinks 6 EinzelnachweiseDer Anspruch auf Erholungsurlaub BearbeitenZu unterscheiden ist ein primarer Anspruch auf Gewahrung von Erholungsurlaub von einem sekundaren Schadensersatzanspruch auf Gewahrung von Erholungsurlaub im Folgenden Urlaub Der primare Erfullungsanspruch auf Erholungsurlaub Bearbeiten Allgemeines Bearbeiten Rechtsnatur Bearbeiten Der Urlaubsanspruch ist ein durch das BUrlG bedingter Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von der vertraglichen Arbeitspflicht befreit zu werden ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts beruhrt wird Entgelttheorie BAG seit 1982 Anspruchsgrundlage Bearbeiten Grundlage fur den Anspruch auf Gewahrung des gesetzlichen Erholungsanspruchs ist 1 BUrlG i V mit 611a BGB Ein daruber hinausgehender Anspruch bedarf sonstiger Anspruchsgrundlagen Arbeitsvertrag Tarifvertrag besondere weitere Schutzvorschriften Anspruchsaufbau Bearbeiten Der Anspruch auf Gewahrung von Urlaub muss entstanden darf nicht erloschen und muss durchsetzbar sein Entstehen des Anspruchs auf Erteilung des Urlaubs Bearbeiten Die Entstehung eines Anspruchs auf Urlaub setzt die Anwendbarkeit des BUrlG 2 BUrlG und eine gewisse Mindestdauer des Arbeitsverhaltnisses voraus Die Dauer des Urlaubs bestimmt sich nach den 3 7 BUrlG Anwendbarkeit des BUrlG Bearbeiten Das BUrlG findet auf alle Arbeitnehmer und auf zu ihrer Berufsausbildung Beschaftigte 2 S 1 BUrlG sowie auf arbeitnehmerahnliche Personen allgemein Anwendung 2 S 2 Hs 1 BUrlG mit in 12 BUrlG geregelten Besonderheiten fur den Bereich der Heimarbeit 2 S 2 Hs 2 BUrlG Die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerahnlicher Person i S von 2 S 2 BUrlG und einem Selbststandigen bestimmt sich nach den allgemeinen Merkmalen 12a TVG ist nicht unmittelbar heranzuziehen 3 Die tatsachliche Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr ist keine Anspruchsvoraussetzung fur den Urlaubsanspruch BAG seit 1982 Trotz ganzjahriger Arbeitsunfahigkeit Urlaub zu verlangen ist auch nicht rechtsmissbrauchlich i S d 242 BGB BAG Geltendmachung durch den Arbeitnehmer Bearbeiten Der Arbeitnehmer muss seinen Urlaubsanspruch im ungekundigten und im gekundigten Arbeitsverhaltnis ausdrucklich i S von 284 BGB 4 heute 286 BGB geltend machen BAG 18 September 2001 9 AZR 570 00 NZA 02 895 Unterlasst der Arbeitnehmer die Geltendmachung des Urlaubs so verfallt der Urlaubsanspruch mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Ubertragungszeitraumes Die Geltendmachung muss eindeutig unbedingt und hinreichend bestimmt erfolgen In der Erhebung der Kundigungsschutzklage liegt noch keine Geltendmachung des Urlaubsanspruchs Die Dauer des Urlaubs 3 6 BUrlG Bearbeiten Gesetzlicher Mindesturlaub Bearbeiten Nach 3 Abs 1 BUrlG betragt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage Weitere bundesgesetzliche Bestimmungen zur Dauer des Urlaubs finden sich in 56 bis 64 SeeArbG 208 SGB IX 19 JArbSchG und in 17 BEEG In einem Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag kann ein hoherer als der gesetzliche Mindesturlaub vereinbart werden haufig jedoch kein ungunstigerer 13 Abs 1 S 1 BUrlG Der gesetzliche Mindesturlaub ist bezogen auf eine 6 Tage Woche Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit ist der Anspruch im Dreisatz umzurechnen Im Fall einer 5 Tage Woche betragt der gesetzliche Urlaubsanspruch daher umgerechnet 20 Arbeitstage In allen Fallen entspricht er also vier Arbeitswochen Gewahrt ein Tarifvertrag einen ubergesetzlichen Urlaubsanspruch ist dieser im Zweifel bezogen auf eine 5 Tage Woche 5 Bei einer anders gelagerten Arbeitszeit ist der Anspruch entsprechend umzurechnen Bei flexiblen Arbeitszeiten bei denen die regelmassige tarifliche Arbeitszeit in einem mehrwochigen Zyklus oder im Jahr erreicht wird ist nicht auf das Verhaltnis der geleisteten Arbeitsstunden sondern auf die Zahl der mit einer Arbeitspflicht belegten Arbeitstage abzustellen 6 Lassen sich die mit Arbeitspflicht belegten Arbeitstage nur auf Grund eines Jahresvergleichs ermitteln so sind diese Tage ins Verhaltnis zu den gesetzlich moglichen Arbeitstagen zu setzen Dabei geht das BAG fur die 6 Tage Woche von 312 und fur die 5 Tage Woche von 260 moglichen Arbeitstagen im Jahr aus Bei Anderungen der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb des jeweiligen Bezugszeitraums sind diese zu berucksichtigen Es kann sein dass dann die Urlaubsdauer mehrfach berechnet werden muss 7 Verandert sich die Zahl der wochentlichen Arbeitstage wahrend des Kalenderjahres wie dies bei einem Wechsel aus einer Vollzeit in eine Teilzeitbeschaftigung der Fall ist darf der in Vollzeit erworbene Urlaubsanspruch nach dem Wechsel in Teilzeit an weniger Wochentagen nicht verhaltnismassig gekurzt werden 8 9 10 11 Anspruch auf Vollurlaub Bearbeiten Der Anspruch auf den Vollurlaub entsteht erstmals erst mit Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten 4 Abs 1 BUrlG Fur die Fristberechnung gelten die 186 187 BGB Dabei kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sondern auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Arbeitsaufnahme an Beginnt ein Arbeitsverhaltnis mit dem Beginn des Tages so wird dieser Tag mitgezahlt auch wenn die Arbeitsaufnahme erst im Laufe des Tages erfolgt oder der Arbeitnehmer wegen einer Krankheit eines Feiertages usw verhindert ist Beispiel 1 Am 10 Januar wird fur die Zeit ab dem 1 Februar ein Arbeitsverhaltnis begrundet Das Arbeitsverhaltnis wird zum 20 August beendet Der Arbeitnehmer hat einen vollen Jahresurlaubsanspruch obwohl er nicht das ganze Jahr gearbeitet hat Beispiel 2 Am 10 Dezember 2007 wird ein Arbeitsverhaltnis mit Beginn ab dem 1 Januar 2008 vereinbart Das Arbeitsverhaltnis wird am 30 Juni 2008 beendet Dieser Grenzfall ist umstritten Nach einer Auffassung 12 entsteht nur ein 6 12 Anspruch da 4 BUrlG davon spreche dass der Vollurlaubsanspruch erst nach Ablauf der Wartezeit entstehe Eine Gegenauffassung kommt zu einem 12 12 Anspruch Ist die Wartezeit einmal erfullt entsteht der Urlaubsanspruch jeweils mit Beginn des Urlaubsjahres 13 Nach erfullter Wartezeit vermindert sich der Vollurlaubsanspruch gem 5 Abs 1 c BUrlG um ein Zwolftel des Jahresurlaubs pro unvollendetem Monat des Arbeitsverhaltnisses in der ersten Halfte eines Kalenderjahres etwa wenn der Arbeitnehmer in der ersten Kalenderjahreshalfte aus dem Arbeitsverhaltnis ausscheidet Beispiel 1 Beginn des Arbeitsverhaltnisses am 1 Februar 2007 Ende des Arbeitsverhaltnisses am 15 Februar 2008 Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2007 einen 100 igen Vollurlaubsanspruch erworben 3 Abs 1 4 BUrlG Fur das Jahr 2008 ist der Vollurlaubsanspruch am 1 Januar 2008 zwar zunachst in voller Hohe entstanden Er hat sich jedoch nach 5 Abs 1 c BUrlG auf 1 12 nur 1 voller Monat verringert Beispiel 2 Beginn des Arbeitsverhaltnisses am 1 Februar 2007 Ende des Arbeitsverhaltnisses am 15 Juli 2008 Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2007 und im Jahr 2008 je einen Vollurlaubsanspruch erworben Anspruch auf Teilurlaub Bearbeiten Nach 5 Abs 1 a BUrlG entsteht ein Teilurlaubsanspruch dann wenn der Arbeitnehmer wegen Nichterfullung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Anspruch erwirbt Beispiel Beginn des Arbeitsverhaltnisses am 15 Juli 2007 Ende nach dem 1 Januar 2008 Der Arbeitnehmer hat im Jahr 2007 nach 5 Abs 1 a BUrlG einen Teilurlaubsanspruch in Hohe von 5 12 des Jahresurlaubs Nach 5 Abs 1 b BUrlG hat der Arbeitnehmer einen Teilurlaubsanspruch wenn er vor erfullter Wartezeit aus dem Arbeitsverhaltnis ausscheidet Beispiel Beginn des Arbeitsverhaltnisses am 15 Juli 2007 Ende am 20 September 2007 Teilurlaubsanspruch nach 5 Abs 1 b BUrlG in Hohe von 2 12 des Jahresurlaubs Nach 5 Abs 1 BUrlG besteht in den obigen Fallen eines Teilurlaubsanspruchs nur fur je einen vollen Monat ein Anspruch in Hohe von 1 12 des Vollurlaubs Dieser Monat muss nicht genau ein Kalendermonat sein siehe obiges Beispiel Streitig ist die Frage wann genau die obigen Teilurlaubsanspruche fallig werden Aufrundungsregel Bearbeiten Nach 5 Abs 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen die mindestens einen halben Tag ergeben auf volle Urlaubstage aufzurunden Ob dies auch fur ubergesetzliche arbeits tarifvertragliche Urlaubsanspruche gilt wird unterschiedlich gesehen Ausschluss von Doppelanspruchen Bearbeiten Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht soweit dem Arbeitnehmer fur das laufende Kalenderjahr bereits von einem fruheren Arbeitgeber Urlaub gewahrt worden ist Beispiel 1 Arbeitsverhaltnis Beginn am 1 Januar 1999 Ende am 30 September 2007 Gewahrung des vollen Jahresurlaubs fur das Jahr 2007 im Juni 2007 2 Arbeitsverhaltnis Beginn 1 Oktober 2007 Ende nach dem 1 Januar 2008 Der Teilurlaubsanspruch im 2 Arbeitsverhaltnis nach 5 Abs 1 a BUrlG in Hohe von 3 12 des Vollurlaubs ist nach 6 Abs 1 BUrlG ausgeschlossen Damit ein neuer Arbeitgeber davon erfahrt muss der alte dem Arbeitnehmer eine Urlaubsbescheinigung erteilen 6 Abs 2 BUrlG und der Arbeitnehmer diese dem neuen Arbeitgeber vorlegen Kein Erloschen des Urlaubsanspruchs Bearbeiten 9 Erkrankung wahrend des Urlaubs Erkrankt ein Arbeitnehmer wahrend des Urlaubs so werden die durch arztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfahigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet Erfullung Bearbeiten Der Urlaubsanspruch erlischt durch wirksame Erfullung 362 BGB Der Arbeitgeber hat die Nebenleistungspflicht den Urlaub zeitlich festzulegen Ein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers besteht nicht Zur Erfullung des Urlaubsanspruchs bedarf es der Erfullungshandlung des Arbeitgebers und des Erfullungserfolgs beim Arbeitnehmer Freistellungserklarung des Arbeitgebers Bearbeiten Der Arbeitgeber muss gegenuber dem Arbeitnehmer erklaren dass er Urlaub gewahrt Diese Erklarung muss anfanglich wirksam und darf nicht nachtraglich unwirksam werden Die Erklarung der Urlaubsgewahrung durch den ArbeitgeberZur Erfullung des Urlaubsanspruchs muss der Arbeitgeber eine Freistellungserklarung abgeben Dabei ist zu beachten dass nicht jede Erklarung der Freistellung von der Arbeitspflicht ausreicht sondern dies fur den Arbeitnehmer erkennbar zur Erfullung des Anspruchs auf Urlaub dienen soll 14 Die Urlaubsbewilligung kann auch stillschweigend konkludent erfolgen Etwa dann wenn sich der Arbeitgeber langere Zeit nicht zum Urlaubswunsch des Arbeitnehmers geaussert hat 15 Entscheidend ist immer die Auslegung im Einzelfall unter Berucksichtigung aller Umstande insbesondere betrieblicher Gewohnheiten Im Zweifel sollte sich der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Urlaubsgewahrung schriftlich geben lassen Freistellung alleinStellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach einer Kundigung ohne nahere Erklarung von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei ist dies noch keine wirksame Urlaubserklarung D h nicht jede Freistellung von der Arbeit ist eine Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Urlaubsgewahrung dd Freistellung in Verbindung mit UrlaubsgewahrungDie Erklarung die unwiderrufliche Freistellung erfolge unter Anrechnung auf Urlaubsanspruche bewirkt dass fur die Dauer der Freistellung die urlaubsrechtlichen Folgen eintreten wie z B Urlaubsvergutung zusatzliches Urlaubsgeld und Unwiderruflichkeit der Arbeitsbefreiung 16 dd Die mit einer unwiderruflichen Freistellung in Verbindung mit einer Urlaubserteilung einhergehende Unbestimmtheit des Urlaubsbeginns und endes ist unschadlich Wenn der Arbeitgeber wie im Streitfalle die genaue zeitliche Lage des Urlaubs und die Zahl der Urlaubstage nicht festlegt kann der Arbeitnehmer daraus regelmassig entnehmen entweder gewahre der Arbeitgeber ihm die gesamte Zeit der Kundigungsfrist als Urlaub oder der Arbeitgeber uberlasse es ihm zumindest die zeitliche Lage der ihm zustehenden Urlaubstage innerhalb des vorbehaltlos gewahrten Freistellungszeitraums zu bestimmen In beiden Fallen ist fur den Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar dass er wahrend der restlichen Dauer seines Arbeitsverhaltnisses nicht mehr damit rechnen muss eine Arbeitsleistung erbringen zu mussen 17 dd Nicht durch widerrufliche FreistellungEine widerrufliche Freistellung vermag einen Urlaubsanspruch nicht zu erfullen 18 Deshalb fuhrt die im Hinblick auf die BSG Rechtsprechung gewahlte Vergleichsklausel mit widerruflicher Freistellung nicht zur wirksamen Urlaubsgewahrung Beispielsweise fuhrt folgender Vergleich nicht zur Erfullung eines Urlaubsanspruches Der Arbeitnehmer wird bis zum Ablauf der Kundigungsfrist unter Anrechnung etwaiger Urlaubsanspruche widerruflich freigestellt dd dd Die Wirksamkeit der UrlaubsgewahrungDie Urlaubserteilung des Arbeitgebers muss individual und kollektivrechtlich wirksam sein Die individualrechtliche Wirksamkeit wird allein nach 7 Abs 1 2 BUrlG und nicht nach 315 Abs 3 BGB bestimmt Eine gegenteilige Ansicht hierzu wird durch das BAG vertreten Berucksichtigung der Wunsche des ArbeitnehmersNach 7 Abs 1 S 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung die Urlaubswunsche des Arbeitnehmer zu berucksichtigen Berucksichtigt der Arbeitgeber die Wunsche des Arbeitnehmers nicht kann der Arbeitnehmer die Leistungskonkretisierung des Arbeitgebers ablehnen dd Dazu muss der Arbeitnehmer aber nicht nur widersprechen sondern selbst einen anderweitigen Urlaubswunsch aussern 19 Widerspricht der Arbeitnehmer der Urlaubsgewahrung so ist dies allein noch keine Ausserung eines Urlaubswunsches im Sinne des 7 Absatz 1 BUrlG 20 dd Kundigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer und gewahrt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub in der Kundigungsfrist so hat der Arbeitnehmer in der Regel kein Annahmeverweigerungsrecht Das BUrlG dient primar der Urlaubsgewahrung und nicht der Produktion von Urlaubsabgeltungsanspruchen dd Unabhangigkeit von EntgeltfortzahlungDie Wirksamkeit der Urlaubserteilung hangt nicht davon ab dass der Arbeitgeber wahrend des Urlaubs den Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt bezahlt 21 dd Stuckelungsverbot bei UrlaubsgewahrungNur fur den gesetzlichen Urlaub gilt das Stuckelungsverbot des 7 Abs 2 BUrlG Eine dagegen verstossende Urlaubsgewahrung ist unwirksam Nach 7 Abs 2 S 1 BUrlG ist der gesetzliche Jahresurlaub zusammenhangend zu gewahren Dies gilt nur dann nicht wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Grunde eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen Kann der Urlaub aus diesen Grunden nicht zusammenhangend gewahrt werden so sind zumindest 12 Werktage als Urlaub zu gewahren 7 Abs 2 S 2 BUrlG dd Nach herrschender Auffassung reicht ein blosser Wunsch des Arbeitnehmers fur die Zulassigkeit einer Stuckelung nicht aus dd Nach 13 Abs 1 S 3 BUrlG kann nur von 7 Abs 2 S 2 BUrlG zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden Dies setzt voraus dass die Bedingungen des 7 Abs 2 S 1 BUrlG vorliegen Gegen diese Vorschrift wird vielfach verstossen Die Urlaubsgewahrung ist dann de iure unwirksam dd Handeln die Parteien einvernehmlich kann es seitens des Arbeitnehmers rechtsmissbrauchlich 242 BGB sein sich im Nachhinein auf die Unwirksamkeit der Urlaubsgewahrung zu berufen 22 dd Kollektivrechtliche UnwirksamkeitBesteht ein Betriebsrat unterliegt die kollektive Verteilung des Urlaubs Beispiel Betriebsferien die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsatze die Aufstellung eines Urlaubsplans der Mitbestimmung nach 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auch auf die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs fur einzelne Arbeitnehmer wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverstandnis erzielt wird 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG Ein Verstoss gegen das Mitbestimmungsrecht des 87 Abs 1 Nr 5 BetrVG macht die Urlaubsgewahrung unwirksam Vergleichbares gilt im offentlichen Dienst im Rahmen der Mitbestimmung durch einen Personalrat nach dem jeweiligen Personalvertretungsgesetz dd Keine Beendigung der rechtlichen Wirkung der UrlaubserteilungEinvernehmenIm Einvernehmen kann und wird haufig schon erteilter Urlaub jederzeit geandert werden Kein einseitiger WiderrufEinmal wirksam erteilter Urlaub kann vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen und vom Arbeitnehmer nicht abgelehnt werden dd Ist die Urlaubserteilung unwiderruflich erteilt kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig ruckgangig machen widerrufen 16 Etwas anderes kommt allenfalls in zwingenden Notlagen des Arbeitgebers in Betracht Im Einzelnen bestehen unterschiedliche Sichtweisen dd Kondiktion 812 ff BGB Gewahrt der Arbeitgeber im Nachhinein aufgrund eines vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers zu viel Urlaub so kann er den zu viel gewahrten Urlaub kondizieren 23 dd Anfechtung 119 ff BGB Theoretisch kommt eine Anfechtung der Freistellungserklarung in Betracht dd Wegfall der Geschaftsgrundlage 313 BGB Theoretisch auch ein Wegfall der Geschaftsgrundlage dd Der Eintritt des Erfullungserfolges Bearbeiten Der Urlaubsanspruch wird nur erfullt wenn der Urlaubserfolg d h die Freistellung von der Arbeitspflicht auch eintritt Wenn formuliert wird dass der Erfullungserfolg eintrete wenn der Arbeitnehmer von der Freistellungserklarung Gebrauch mache und den Urlaub nehme 24 so ist dies missverstandlich es bedarf keiner Annahme seitens des Arbeitnehmers und der Leistungserfolg tritt auch gegen den Willen des Arbeitnehmers ein wenn die Freistellungserklarung wirksam ist Eine Erfullung kann jedoch aus rechtlichen Grunden scheitern weil eine nachtragliche Umwidmung einer schon erfolgten Zeit der Nichtarbeit rechtlich nicht moglich ist Freistellung ohne Urlaubsgewahrung Zeiten des Annahmeverzuges des Arbeitgebers der Arbeitnehmer schon anderweitig von seiner Arbeitspflicht befreit ist der Arbeitnehmer keine Arbeitspflicht hat von der er befreit werden konnte weil er arbeitsunfahig erkrankt ist Keine nachtragliche Umwidmung moglich Zeiten in denen der Arbeitnehmer zwar nicht arbeitete ihm jedoch kein Urlaub gewahrt worden war konnen vom Arbeitgeber nicht im Nachhinein als Urlaub deklariert werden Die Vergleichspraxis setzt sich allerdings meist daruber hinweg Keine laufende Umwidmung moglich Ist der Arbeitnehmer schon aus anderen Grunden freigestellt kann er nicht zusatzlich zum Zwecke der Gewahrung des Erholungsurlaubs freigestellt werden Keine Urlaubsgewahrung bei Arbeitsunfahigkeit 9 BUrlG Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfahig erkrankt trifft ihn keine Arbeitspflicht und er kann nicht von ihr freigestellt werden Wird der Arbeitnehmer wahrend des Urlaubs krank ordnet 9 BUrlG an dass die Tage nachgewiesener Arbeitsunfahigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden Ubertragbarkeit des 9 BUrlG auf sonstige Falle nachtraglicher Unmoglichkeit Nach umstrittener Auffassung ist 9 BUrlG auf sonstige Falle nachtraglicher Unmoglichkeit nicht entsprechend anwendbar Beispiel Urlaubserteilung im Januar fur Juli Beschaftigungsverbot ab April bis zur Geburt im Oktober 25 Verfristung Bearbeiten Der Urlaubsanspruch kann nach 7 III BUrlG verfristen Diese Norm gilt auch fur einen ubergesetzlichen tariflichen oder arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruch wenn keine abweichende Regelung getroffen worden ist Ob im Fall der Verfristung auf Grund einer anhaltenden Arbeitsunfahigkeit das EU Recht verletzt wird ist nun vom EuGH abschliessend entschieden worden Nach 7 Abs 3 BUrlG verfallt ein Urlaubsanspruch am 31 12 eines Jahres 7 Abs 3 S 1 BUrlG es sei denn dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Grunde eine Ubertragung in das Folgejahr rechtfertigen 7 Abs 3 S 2 BUrlG oder ein Fall des Teilurlaubs nach 5 Abs 1 Buchstabe a BUrlG vorliegt und der Arbeitnehmer eine Ubertragung verlangt 7 Abs 3 S 4 BUrlG Erfolgt eine Ubertragung nach 7 Abs 3 S 2 BUrlG so verfallt der Urlaubsanspruch spatestens am 31 Marz des Folgejahres Beispiel Der Arbeitnehmer arbeitet seit 2003 in einer 5 Tage Woche hatte im Jahr 2007 noch keinen Erholungsurlaub wird 15 Arbeitstage vor dem 31 Dezember 2007 arbeitsunfahig krank und wirda erst am 15 April 2008 wieder gesund b wird 5 Arbeitstage vor dem 31 Marz 2008 wieder gesund Der Arbeitnehmer hatte einen Vollurlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen der am 31 Dezember 2007 nach 7 Abs 3 S 1 BUrlG in Hohe von 5 Arbeitstagen verfiel da insoweit nicht seine Arbeitsunfahigkeit sondern seine Untatigkeit fur die Unmoglichkeit den Urlaub noch im Jahr 2007 zu nehmen kausal war Von den nach 7 Abs 3 S 2 BUrlG in das I Quartal 2008 ubertragenen 15 Tagen verfallen nach der Variante a gemass 7 Abs 3 S 3 BUrlG alle Tage und in der Variante b nur 10 Tage wenn der Arbeitnehmer die restlichen Urlaubstage rechtzeitig vor dem 31 Marz 2008 geltend macht und gewahrt bekommt Den Arbeitsvertragsparteien ist es in Grenzen unbenommen zu Gunsten des Arbeitnehmers sich uber die gesetzliche Regelung hinwegzusetzen d h die Ubertragung auf das Folgejahr bzw uber das erste Quartal des Folgejahres hinaus zu vereinbaren Der Arbeitnehmer sollte sich dies am besten schriftlich geben lassen um spateren Streit zu vermeiden Der Europaische Gerichtshof EuGH in Luxemburg entschied im Januar 2009 dass Arbeitnehmer nicht ihren Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verlieren wenn sie ihn aus Krankheitsgrunden nicht nehmen konnten Der EuGH widerspricht damit dem Bundesurlaubsgesetz und sieht darin einen Verstoss gegen die EU Richtlinie 2003 88 Deshalb sei die deutsche Regelung unzulassig Ein Verlust des Urlaubsanspruchs sei nur dann gerechtfertigt wenn betroffene Arbeitnehmer tatsachlich die Moglichkeit hatten ihren Urlaub zu nehmen 26 Dabei hat der EuGH in seiner Schultz Hoff Entscheidung 26 festgestellt dass Art 7 der Richtlinie 2003 88 EG dahingehend auszulegen ist dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht nach denen fur nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhaltnisses keine finanzielle Vergutung gezahlt wird wenn der Arbeitnehmer wahrend des gesamten Bezugszeitraums und oder Ubertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausuben konnte In Anwendung dieser aufgestellten Grundsatze ist 7 Abs 3 Abs 4 BUrlG so zu verstehen dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruche nicht erloschen wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und oder des Ubertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfahig ist 27 Die bislang geltende Rechtsprechung des BAG welche Gegenteiliges vertreten hat wurde somit aufgegeben Am 15 April 2010 legte das LAG Hamm dem EuGH nun die Frage zur Entscheidung vor ob im nationalen Recht zulassigerweise ein Erloschen von Urlaubsanspruchen langzeiterkrankter Arbeitnehmer nach einem gewissen Zeitraum geregelt werden konne und bejahendenfalls ob eine Mindestfrist von 18 Monaten einzuhalten sei Aktenzeichen beim EuGH C 214 10 Generalanwaltin Trstenjak schlug dem EuGH in ihren Schlussantragen jungst vor sowohl die Moglichkeit des Erloschens als auch eine Ubertragungsbeschrankung auf 18 Monate als mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar anzusehen Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19 Dezember 2022 kann der Resturlaub eines Beschaftigten nicht mehr ohne weiteres verfallen Der Arbeitgeber musse einen Beschaftigten rechtzeitig und personlich auf seinen Resturlaub hingewiesen und ihn aufgefordert haben diesen auch zu nehmen Geschehe dies nicht konne ein Beschaftigter nicht genommene Urlaubstage auch noch nach vielen Jahren einfordern 28 29 Beispiel Der Arbeitnehmer verlangt Erholungsurlaub Der Arbeitgeber verweigert diesen rechtswidrig etwa im Kalenderjahr weil die Grunde des 7 Abs 1 S 1 BUrlG nicht vorliegen oder im Ubertragungszeitraum i S d 7 Abs 3 S 3 BUrlG I Quartal des Folgejahres da dann der Arbeitgeber auf jeden Fall Urlaub gewahren muss Mit dem 31 Dezember 31 Marz verfallt der primare Urlaubsanspruch Der Arbeitnehmer hat aber gegenuber dem Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch primar gerichtet auf Naturalrestitution in gleicher Hohe Dieser unterliegt dem Fristensystem des 7 Abs 3 BUrlG nicht mehr dafur aber etwaigen Ausschlussfristen Erwerbstatigkeit wahrend des Urlaubs BearbeitenNach 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer wahrend des Urlaubs keine Erwerbstatigkeit ausuben die dem Urlaubszweck widerspricht Dies bedeutet aber nicht dass er die Urlaubszeit nutzen muss um sich korperlich zu erholen Auch extrem anstrengende Tatigkeiten wie beispielsweise Bergsteigen im Himalaya sind wahrend des Urlaubs zulassig Hilft der Arbeitnehmer unentgeltlich im Familienbetrieb beispielsweise auf dem Weihnachtsmarkt Verkaufsstand des Ehemannes 30 oder in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einer gemeinnutzigen Organisation mit widerspricht dies ebenfalls nicht dem Urlaubszweck Nur wer die vom Arbeitgeber bezahlte Urlaubszeit nutzt um durch ein weiteres Erwerbsverhaltnis zusatzlich Geld zu verdienen verhalt sich gesetzeswidrig Siehe auch BearbeitenSonderurlaub ZwangsurlaubLiteratur BearbeitenThomas Dieterich u a Hrsg Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 11 Auflage Munchen 2010 Verlag C H Beck ISBN 978 3 406 60876 6 Heilmann Urlaubsrecht Basiskommentar zum BUrlG und zu anderen urlaubsrechtlichen Vorschriften 3 Auflage 2009 BUND Verlag ISBN 978 3 7663 3950 8 Martin Henssler Heinz Josef Willemsen Heinz Jurgen Kalb Arbeitsrecht Kommentar 2 Auflage Verlag Otto Schmidt Koln 2006 ISBN 3 504 42658 6 Frank Hohmeister Susanne Goretzki Angelika Oppermann Bundesurlaubsgesetz Handkommentar 2 Auflage Nomos Baden Baden 2008 ISBN 978 3 8329 2580 2 Dirk Neumann Martin Fenski Bundesurlaubsgesetz Kommentar 10 Auflage C H Beck Munchen 2011 ISBN 978 3 406 60625 0 Stephan Potters Tom Stiebert Fallstricke im Urlaubsrecht weiterhin keine Rechtssicherheit fur die Praxis In Neue Juristische Wochenschrift NJW 2012 Heft 15 S 1034 1039 Daniel Rene Weigert Patrick Zeising Die Berechnung von Urlaubsanspruchen bei Veranderungen der Arbeitszeit In Neue Zeitschrift fur Arbeitsrecht NZA 2016 Heft 14 S 862 868 Weblinks BearbeitenText des BundesurlaubsgesetzesEinzelnachweise Bearbeiten Urteil des Bundesarbeitsgerichts 6 AZR 442 83 wolterskluwer online de 8 Marz 1984 abgerufen am 28 Januar 2023 Alexander Willemsen Verfallsdatum unbekannt 14 November 2018 abgerufen am 8 Juli 2020 BAG 17 Januar 2006 9 AZR 61 05 in NZA RR 2006 3821 3822 284 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf lexetius com BAG 20 Juni 2000 9 AZR 309 99 in NZA 2001 622 623 BAG 30 Oktober 2001 9 AZR 314 00 in NZA 2002 815 Os BAG 5 September 2002 9 AZR 244 01 in NZA 2003 726 729 EuGH Beschluss vom 13 Juni 2013 C 415 12 zu 4 der am 6 Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung uber Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97 81 EG des Rates vom 15 Dezember 1997 zu der von UNICE CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung uber Teilzeitarbeit ABl 1998 L 14 S 9 BAG Urteil vom 10 Februar 2015 9 AZR 53 14 zu 26 Abs 1 Satz 4 TVoD 2010 Neu Keine Urlaubskurzung bei Wechsel in Teilzeit dpa Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Haufe Online Redaktion 11 Februar 2015 Daniel Rene Weigert Patrick Zeising Die Berechnung von Urlaubsanspruchen bei Veranderungen der Arbeitszeit In Neue Zeitschrift fur Arbeitsrecht NZA 2016 Heft 14 S 862 868 Leinemann Linck BUrlG 5 Rn 21 BAG 21 Juni 2005 9 AZR 200 04 in NZA 2006 232 Os NJOZ 2006 681 682 BAG 14 Marz 2006 9 AZR 11 05 in NJOZ 2006 3100 3101 Corts NZA 1998 357 358 a b BAG 14 Marz 2006 9 AZR 11 05 in NJOZ 2006 3100 3102 BAG 14 Marz 2006 9 AZR 11 05 in NJOZ 2006 3100 3103 BAG 14 Marz 2006 9 AZR 11 05 in NJOZ 2006 3100 BAG 23 Januar 2001 9 AZR 26 00 in NZA 2001 597 ArbG Berlin 28 Januar 2004 48 Ca 26309 03 unveroff juris BAG 21 Juni 2005 9 AZR 295 04 in NJOZ 2006 1683 1685 LAG Dusseldorf 25 Oktober 2004 10 Sa 1306 04 in LAGE 7 BUrlG Nr 41 LAG Hamm 26 Mai 2004 18 Sa 964 04 unveroff juris ErfK Dorner 6 Aufl 2006 BUrlG 1 Rn 31 Vgl ErfK Dorner 8 Aufl 2008 7 Rn 23 m w N a b EuGH 20 Januar 2009 C 350 06 und C 520 06 Vgl BAG 24 Marz 2009 9 AZR 983 07 Benedikt Peters Bundesarbeitsgericht Urlaub verjahrt nicht Abgerufen am 20 Dezember 2022 Verjahrung von Urlaubsanspruchen In Das Bundesarbeitsgericht Abgerufen am 22 Dezember 2022 Vgl das Urteil das LAG Koln vom 21 September 2009 Az 2 Sa 674 09 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bundesurlaubsgesetz amp oldid 230820823