www.wikidata.de-de.nina.az
Bund Lander Vereinbarungen nach Artikel 91b des deutschen Grundgesetz sind Verwaltungsabkommen oder Staatsvertrage mit denen der Bund und einzelne oder alle Bundeslander bei der Forderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von uberregionaler Bedeutung zusammenwirken 1 Inhaltsverzeichnis 1 Bedeutung 2 Verfassungsrechtliche Grundlage 3 Gremien 4 EinzelnachweiseBedeutung BearbeitenBund Lander Vereinbarungen auf Basis von Artikel 91b GG sind ein wichtiges Element der Wissenschafts und Forschungspolitik in Deutschland Auf solchen Vereinbarungen beruhen u a die Finanzierung der ausseruniversitaren Forschungsorganisationen Fraunhofer Gesellschaft Helmholtz Gemeinschaft Leibniz Gemeinschaft Max Planck Gesellschaft und der Deutschen Forschungsgemeinschaft DFG sowie wichtige wissenschaftspolitische Initiativen wie die Exzellenzinitiative und die Exzellenzstrategie die Hochschulsonderprogramme HSP I III oder der Hochschulpakt Verfassungsrechtliche Grundlage BearbeitenDer Artikel 91b des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland wurde von der ersten Grossen Koalition aus CDU CSU und SPD im Jahr 1969 eingefuhrt Bei den Grundgesetz Reformen 2006 2 und 2014 3 wurde der Artikel geandert Die Anderungen 4 5 gaben dem Bund insbesondere zusatzliche Moglichkeiten sich finanziell zugunsten der Hochschulen zu engagieren Beispielsweise ware ohne diese Anderungen die dauerhafte Finanzierung der Hochschullehre mit dem Zukunftsvertrag Studium und Lehre nicht moglich gewesen Aktuelle Fassung seit 2015 1 Bund und Lander konnen auf Grund von Vereinbarungen in Fallen uberregionaler Bedeutung bei der Forderung von Wissenschaft Forschung und Lehre zusammenwirken Vereinbarungen die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen bedurfen der Zustimmung aller Lander Dies gilt nicht fur Vereinbarungen uber Forschungsbauten einschliesslich Grossgeraten 2 Bund und Lander konnen auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfahigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezuglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken 3 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt Fassung nach der Foderalismusreform 2006 1 Bund und Lander konnen auf Grund von Vereinbarungen auf Grund von Vereinbarungen in Fallen von uberregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Forderung von 1 Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung ausserhalb von Hochschulen 2 Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung an Hochschulen 3 Forschungsbauten an Hochschulen einschliesslich Grossgeraten Vereinbarungen nach Satz 1 Nr 2 bedurfen der Zustimmung aller Lander 2 Bund und Lander konnen auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfahigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezuglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken 3 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt Ursprungliche Fassung 1969 Bund und Lander konnen auf Grund von Vereinbarungen bei der Bildungsplanung und bei der Forderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von uberregionaler Bedeutung zusammenwirken Die Aufteilung der Kosten wird in der Vereinbarung geregelt Gremien BearbeitenDas Zusammenwirken von Bund und Landern auf Basis von Artikel 91b GG wurde mit Verwaltungsabkommen vom 25 Juni 1970 in der damit eingerichteten Bund Lander Kommission fur Bildungsplanung und Forschungsforderung BLK ausgestaltet 6 7 Nachdem bei der Foderalismusreform 2006 der Begriff Bildungsplanung aus dem Grundgesetz gestrichen und der Hochschulbau mit Ausnahme der Forschungsbauten wieder zu einer reinen Landeraufgabe geworden war wurde die BLK in die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz GWK umgewandelt Bund Lander Vereinbarungen nach Artikel 91b GG werden ublicherweise in Arbeitsgruppen der BLK bzw GWK verhandelt in der BLK GWK beschlossen und abschliessend von den Regierungschefs von Bund und Landern gezeichnet Einzelnachweise Bearbeiten Die finanzielle Forderung der wissenschaftlichen Forschung Foderalismusreform und Art 74 Abs 1 Nr 13 75 Abs 1 Nr 1a 91a und 91b GG Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Ausarbeitung vom 7 Juni 2006 S 7 8 vgl Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes Artikel 22 23 33 52 72 73 74 74a 75 84 85 87c 91a 91b 93 98 104a 104b 105 107 109 125a 125b 125c 143c BT Drs 16 813 vom 7 Marz 2006 S 16 f vgl Entwurf eines Gesetzes zur Anderung des Grundgesetzes Artikel 91b BT Drs 18 2710 vom 2 Oktober 2014 Anderung Artikel 91b GG vom 1 September 2006 buzer de abgerufen am 6 April 2021 Anderung Artikel 91b GG vom 1 Januar 2015 buzer de abgerufen am 6 April 2021 Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Landern uber die Errichtung einer gemeinsamen Kommission fur Bildungsplanung BLK Abkommen vom 25 Juni 1970 in der Fassung vom 17 21 Dezember 1990 BAnz 1991 S 683 vgl Bundesbericht Forschung 2004 Unterrichtung durch die Bundesregierung BT Drs 15 3300 vom 17 Mai 2004 S 3 Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Bund Lander Vereinbarung nach Artikel 91b GG amp oldid 239186051