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Artikel 91b des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland ermachtigt den Bund und die Lander auf Grund von Vereinbarungen in Fallen uberregionaler Bedeutung bei der Forderung von Wissenschaft Forschung und Lehre zusammenwirken Art 91b GG ist ein Artikel des Abschnitts VIIIa des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland der die Gemeinschaftsaufgaben und die Verwaltungszusammenarbeit von Bund und Landern regelt Normierung Bearbeiten 1 Bund und Lander konnen auf Grund von Vereinbarungen in Fallen uberregionaler Bedeutung bei der Forderung von Wissenschaft Forschung und Lehre zusammenwirken Vereinbarungen die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen bedurfen der Zustimmung aller Lander Dies gilt nicht fur Vereinbarungen uber Forschungsbauten einschliesslich Grossgeraten 2 Bund und Lander konnen auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfahigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezuglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken 3 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt Erlauterung BearbeitenDie Norm regelt eine Ausnahme zu den verfassungsrechtlichen Grundsatzen der getrennten eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung Art 30 83 ff GG und der gesonderten aufgabenakzessorischen Lastentragung insbesondere Konnexitatsprinzip in Art 104a Abs 1 GG Nach Art 91b Abs 1 und 2 GG konnen Bund und Lander in bestimmten Bereichen der Wissenschaftsforderung und des Bildungswesens aufgrund von Vereinbarungen zusammenwirken und damit eine sogenannte Gemeinschaftsaufgabe wahrnehmen 1 Art 91b GG ist eine vergleichsweise politische Verfassungsbestimmung denn ihre Anwendung setzt zum einen voraus dass sich Bund und Lander uber eine Zusammenarbeit im Wissenschaftsbereich einigen zum anderen eroffnet die Vorschrift soweit eine politische Einigung erzielt werden kann grosse politische Spielraume denn Einigungen die zwischen Bund und allen Landern im Anwendungsbereich des Art 91b GG getroffen werden konnen von niemandem etwa vor dem Bundesverfassungsgericht angegriffen werden 2 Zuletzt reformiert wurde der Art 91b GG durch ein verfassungsanderndes Gesetz vom 23 Dezember 2014 Geandert wurde dabei allerdings nur der erste Absatz der Norm wahrend die ubrigen Bestandteile unverandert blieben 3 Einzelnachweise Bearbeiten Johanna Wolff Der neue Art 91b GG Erweiterte Kooperation im Wissenschaftsfoderalismus DOV 2015 S 771 Johanna Wolff Der neue Art 91b GG Erweiterte Kooperation im Wissenschaftsfoderalismus DOV 2015 S 771 ff Johanna Wolff Der neue Art 91b GG Erweiterte Kooperation im Wissenschaftsfoderalismus DOV 2015 S 771 773 ff Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Artikel 91b des Grundgesetzes fur die Bundesrepublik Deutschland amp oldid 232184440