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Mit Baugrundrisiko bezeichnet man im Bauwesen das Risiko unvorhersehbarer vom Baugrund ausgehender Wirkungen und Erschwernisse Inhaltsverzeichnis 1 Definition durch Norm 2 Praxis 3 Abgrenzung zum Systemrisiko 4 Literatur 5 EinzelnachweiseDefinition durch Norm BearbeitenVon einer Verwirklichung des Baugrundrisikos spricht man im Einklang mit der DIN 4020 2010 12 Geotechnische Untersuchungen fur bautechnische Zwecke Erganzende Regelungen zu DIN EN 1997 2 2010 10 Abschnitt A 1 5 3 17 fruher Abschnitt 3 5 der DIN 4020 dann wenn diese Definition erfullt ist Baugrundrisiko ein in der Natur der Sache liegendes unvermeidbares Restrisiko das bei Inanspruchnahme des Baugrundes zu unvorhersehbaren Wirkungen bzw Erschwernissen z B Bauschaden oder Bauverzogerungen fuhren kann obwohl derjenige der den Baugrund zur Verfugung stellt seiner Verpflichtung zur Untersuchung und Beschreibung der Baugrund und Grundwasserverhaltnisse nach den Regeln der Technik zuvor vollstandig nachgekommen ist und obwohl der Bauausfuhrende seiner eigenen Prufungs und Hinweispflicht nachgekommen ist Eine Vielzahl von Baugrunderkundungs und beschreibungsnormen regelt die sach und fachgerechte Feststellung mit welchen Boden und Wasserverhaltnissen zu rechnen ist Diese sind in den Abschnitten 2 aller ATV DIN 18300 bis 18326 der VOB Teil C detailliert aufgefuhrt Auch die Generalnorm der VOB Teil C die ATV DIN 18299 beinhaltet wesentliche Ausschreibungsvorgaben zum Baugrund und zur Hydrogeologie Nach DIN 18299 muss er in der Leistungsbeschreibung insbesondere die Bodenverhaltnisse den Baugrund und seine Tragfahigkeit sowie Ergebnisse von Bodenuntersuchungen angeben Deshalb auch schuldet der Architekt in seiner Entwurfsplanung die Beurteilung des Baugrundes Falls er das Baugrundrisiko nicht oder nicht ausreichend berucksichtigt haftet der Architekt laut Rechtsprechung fur die Schaden 1 2 Praxis BearbeitenDem Begriff des Baugrundrisikos kommt in der Bau rechts praxis erhebliche Bedeutung zu Nach dem gesetzlichen Leitbild des Bauvertragsrechtes ist nach inzwischen einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung der Baugrund ein von dem Auftraggeber gelieferter Stoff im Sinne des 645 Abs 1 BGB und des 4 Abs 3 sowie 13 Abs 3 VOB B Dies hat der Bundesgerichtshof BGH mit seinem Urteil vom 28 Januar 2016 3 nochmals klargestellt Gleichzeitig hat der BGH damit den ewigen Streit der unterschiedlichen Meinungen zur Bedeutung und Verantwortung im Zusammenhang mit dem Baugrund und Gebirge beendet Er hat klargestellt dass der Baugrund vom Auftraggeber gestellt wird und deshalb dieser auch die Folgen von unerkennbaren Problemen im Zusammenhang mit seinem Baugrund zu tragen hat Der Auftragnehmer kann also in Fallen in denen sich das Baugrundrisiko mit Auswirkungen auf die geschuldete Leistung oder auf die Umstande der Erbringung der geschuldeten Leistung verwirklicht von seiner Leistungspflicht aus dem Werkvertrag frei werden oder je nach Vertragsgestaltung Mehrvergutungsanspruche geltend machen Dies folgt aus den Bestimmungen des 13 Abs 3 i V m 4 Abs 3 Bedenkenhinweispflicht der VOB B die entsprechend auch bereits fur Mangel im Rahmen des 4 Abs 7 VOB B gelten die vor der Abnahme auftreten An der oben aufgezeigten Definition gemessen liegt jedoch nur in Ausnahmefallen eine echte Verwirklichung des Baugrundrisikos vor da haufig eine den Regeln der Technik entsprechende Erkundung Untersuchung und Beschreibung des Baugrunds einschliesslich aller in diesem enthaltenen Inhaltsstoffe von den Bauherrn bzw Auftraggebern meist aus Kostengrunden nicht beauftragt wird bzw Ausfuhrungsfehler vorliegen In vielen Fallen treffen eine unvollstandige Beschreibung und ein Ausfuhrungsfehler der bereits bei der Wahl des Baugerats beginnen kann zusammen Insoweit ist dann eine Abwagung der Verursachungsbeitrage und insbesondere eine Ermittlung von Sowieso Kosten vorzunehmen Von besonderer Bedeutung ist die Baugrunderkundung fur den planenden Architekten oder Ingenieur Macht er den Bauherrn nicht unmissverstandlich und nachweisbar auf die Notwendigkeit einer grundlichen Baugrunduntersuchung und beschreibung aufmerksam haftet er fur die oftmals sehr hohen Folgekosten bei Verwirklichung von Baugrundrisiken Von besonderer Bedeutung fur die Losung von Streitfallen im Zusammenhang mit dem Baugrund samt Grundwasser und Kontaminationen ist die VOB Teil C Diese muss von offentlichen Auftraggebern zur Vertragsgrundlage gemacht werden 8 VOB A In allen Tiefbauregelungen der ATV DIN 18300 mit 18325 finden sich entsprechende ausgewogene Regelungen Abgrenzung zum Systemrisiko BearbeitenVom Baugrundrisiko ist das Systemrisiko zu unterscheiden Dieses verwirklicht sich wenn trotz einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Baugrunduntersuchung und beschreibung sowie der Ubereinstimmung des angetroffenen mit dem beschriebenen Baugrund und trotz fachlich richtiger Bauausfuhrung dennoch Schaden oder Mangel eintreten weil systembedingt kein mangelfreies Bauwerk entstehen kann Literatur BearbeitenLiteratur uber Baugrundrisiko im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek Klaus Englert et al Handbuch des Baugrund und Tiefbaurechts 5 Auflage 2016 Werner Verlag Conrad Boley Klaus Englert et al Baurecht Taschenbuch Sonderbauverfahren Tiefbau Technische Erlauterungen Rechtliche Losungen Rohrvortrieb HDD Pipelinebau Tunnel Kanal und Deponiebau Wasserhaltung Dusenstrahlarbeiten Spundwande Bodenstabilisierung Abbruch und Ruckbauarbeiten Kampfmittelproblematik 1 Aufl 2011 Verlag Ernst amp Sohn Berlin Klaus Englert Karlheinz Bauer Rechtsfragen zum Baugrund 2 Aufl 1991 Werner Verlag Boisseree Fuchs Handbuch des Baunachbarrechts 1 Aufl 2006 Werner Verlag Lange Ingo Baugrundhaftung und Baugrundrisiko Baurechtl Schriftenreihe Band 34 Werner Verlag 1997 Bosse Jorn Das Baugrundrisiko im Bauvertrag LIT Verlag Munster 2005 Fitterer Daniel Systemrisiko und Erfolgsverpflichtung im Baurecht Verlag Lexxion 2006 Markus Vogelheim Die Lehre vom Baugrundrisiko Eine ubergesetzliche Rechtsfigur Berlin 2013 ISBN 978 3869652368 Zusammenfassend auf dem neuesten Stand Klaus Englert Baugrundrisiko Schimare oder Realitat beim Tief Bauen in NZBau 2016 S 131 alle fruheren Ausfuhrungen diverser Autoren sind durch die Rechtsprechung des BGH uberholt und allenfalls von wissenschaftlichem Wert Einzelnachweise Bearbeiten vgl BGH IBR 2008 164 OLG Koblenz IBR 2006 573 OLG Bamberg IBR 2003 555 Bodengutachten In bodengutachten de 27 Oktober 2014 abgerufen am 27 Oktober 2014 Aktenzeichen I ZR 60 14 in NZBau 2016 283 BGH BGH Urteil vom 28 Januar 2016 Az I ZR 60 14Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten Abgerufen von https de wikipedia org w index php title Baugrundrisiko amp oldid 233959542